Durchführung Kapitalerhöhung nebst Satzungsänderung AG

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kathrin_berlin
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#1

25.07.2008, 09:08

Einen wunderschönen guten Morgen wünsche ich Euch!

Da habe ich mich erst gestern angemeldet und schon habe ich ein kostenrechtliches Problem. Ich hoffe, dass mir hier einer von Euch weiter helfen kann. Ich schildere mal "kurz" den Fall.

Wir sind beauftragt worden, für eine Aktiengesellschaft die Entwürfe für die Durchführung der Kapitalerhöhung nebst Satzungsänderung vorzubereiten. Wir haben der AG folgende Entwürfe zur Verfügung gestellt:

- Handelsregisteranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Satzungsanpassung,
- Beschluss des Aufsichtsrates über die Anpassung der Satzung (Der Aufsichtsrat hatte hierzu bereits in der Hauptversammlung eine entsprechende Vollmacht erhalten),
- Zeichnungsschein,
- Berechnung der durch die Kapitalerhöhung entstehenden Kosten,
- Bestätigung des Kreditinstituts.

Die Gesellschaft hat sich danach nicht mehr bei uns gemeldet und durch Einsicht in das Online-Registerportal musste ich feststellen, dass die AG einen anderen Notar beauftragt hatte.

Im Registerportal wurde veröffentlicht, dass die Hauptversammlung die Erhöhung des Grundkapitals um 7.800.000,00 € auf 7.850.000,00 € und die Änderung der Satzung (Grundkapital) beschlossen hat und die Kapitalerhöhung durchgeführt worden ist.

Wir wollen jetzt natürlich unsere Entwürfe abrechnen und da komme ich an meine Grenzen.

Den Entwurf der HR-Anmeldung würde ich nach §§ 32 I, 145 I 1, 38 II 7 KostO mit 5/10 nach einem Wert von 25.000,00 € abrechnen. Den Wert würde ich nach § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO ansetzen.

Den Beschluss des Aufsichtsrates über die Anpassung der Satzung würde ich nach §§ 32 I, 147 II KostO mit 5/10 nach einem Wert von 7.850.000,00 € abrechnen. Ich gehe davon aus, dass dieses ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert ist. Seht ihr es auch so?

Bei den Entwürfen Bestätigung des Kreditinstituts, Berechnung der druch die Kapitalerhöhung entstehenden Kosten und dem Zeichnungsschein habe ich damals der AG ein Muster zur Verfügung gestellt, welches ich einem Formularbuch entnommen habe. Ergänzt habe ich dieses Muster lediglich um die Anschrift der AG und denjenigen, die unterschreiben müssen. Kann ich dieses überhaupt abrechnen? Wenn ja, wonach? Fällt das unter § 147 II KostO? Und nach welchem Wert? Ich habe hierzu nichts gefunden in der Literatur.

Ich habe jetzt zwar sehr viel geschrieben, aber ich wollte lieber den Fall so genau wie möglich beschreiben, um konkrete Antworten auf meinen Fall zu erhalten.

Ich hoffe auf Eure Hilfe!

Bis dahin
Eure Kathrin
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#2

25.07.2008, 12:04

Da hast Du den Sachverhalt schon so ausführlich beschreiben, dennoch ist er kostenrechtlich noch nicht eindeutig.

Wenn es sich um eine bedingte Kapitalerhöhung gehandelt hat, die bereits zur Eintragung angemeldet war, würde die Anmeldung der Durchführung eine Anmeldung ohne bestimmten Geldbetrag darstellen (Korintenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 29 zu § 41a).

Wenn es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen handelt, sind der Beschluss über die Kapitalerhöhung und die Durchführung der Erhöhung anzumelden.
Erfolgt dies gleichzeitig, so handelt es sich um eine einheitliche Anmeldung mit bestimmten Geldbetrag (Korintenberg RdNr. 26).

Ebenso handelt es sich um einen Beschluss mit bestimmtem Geldbetrag.

Nach aktueller Ansicht gilt § 145 Abs. 1 KostO nicht nur für den Entwurf von Niederschriften rechtsgeschäftlicher Erklärungen, sondern auch z.B. für den Entwurf des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung (LG Dresden NotBZ 2007, 300; Korintenberg, RdNr. 11 ff. unter Aufgabe der bis zur 16. Aufl. vertretenen Ansicht; Notarkasse München, Streifzug durch die KostO, 7. Aufl., RdNr. 405), so dass eine 20/10 Gebühr (§§ 145 Abs. 1, 47 KostO) zu berechnen ist.

Die weiteren Tätigkeiten (Heraussuchen und Kopieren) könnte man m.E. als gebührenfreies Nebengeschäft ansehen, das Einsetzen der Anschrift etc. könnte allerdings möglicherweise auch den Ansatz einer Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert dann aber gem. § 30 Abs. 1, evtl. Abs. 2 KostO nur niedrig, Regelwert 3.000,00 Euro) rechtfertigen.
Martin Filzek
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#3

25.07.2008, 12:57

Hinzuweisen ist vielleicht noch auf die verschiedenen Höchstwete und Höchstgebühren, die hier anzuwenden sein könnten, z. B. in § 39 Abs. 4 am Ende für alle HR.-Anm. max. 500.000 Euro sowie für Beschlüsse Höchstgeb. § 47 von 5.000 Euro.
Wahrscheinlich wird aber das Hauptproblem bei der Kostenber. u. evtl. Weiterverfolgung sein, dass evtl. der Auftrag zweifelhaft ist. Die Einsenderin schreibt:
"Wir sind beauftragt worden, für eine Aktiengesellschaft die Entwürfe für die Durchführung der Kapitalerhöhung nebst Satzungsänderung vorzubereiten. Wir haben der AG folgende Entwürfe zur Verfügung gestellt: ..."
Ein Vorbereitungsauftrag wäre noch kein Entwurfsauftrag i.S.v. § 145 Abs. 1 S. 1 oder § 145 Abs. 3; möglicherweise kann nur eine Antragsrücknahme gem. § 130 Abs. 2 KostO vorliegen, falls kein kostenpfl. Entwurfsauftrag erteilt war und die Entwürfe nur ungefragt übersandt wurden. Hierfür könnte sprechen, dass normalerweise kein Mensch sich HR.-Anmeldungen vorher im Entwurf schicken lässt. Aber das sind natürlich Dinge, die man von außen nicht beurteilen kann und für die näher nachzuforschen ist, ob einsolcher kostenpflichtiger Entwurfsauftrag hier vorlag. Wegen der relativen Höhe der hier u. U. geltend gemachten "Entwurfskosten" und der Ungewissheit der gerichtl. Bestätigung für den Fall des Bestreitens wäre es vielleicht anzuraten, "vergleichsweise" mit einem geringeren Betrag - z. B. Gebühr für Beratung / Vorbereitung nach § 147 Abs. 2 (5/10) aus Teilwert gem. § 30 Abs. 1 - zufrieden zu sein bzw. den anzubieten (oder von Anfang an zu berechnen), vgl. hierzu Notarkasse Rn. 200 - 203, LG Hannover ZNotP 2007, 239 mit Anm. Tiedtke; Korintenberg § 130 Rn. 32 u. SChmellenkamp RNotZ 2006, 55; Bund NotBZ 2006, 9; Filzek § 145 Rn. 6 ff. u. § 130 Rn. 4 in KostO, 3. und demnächst 4. Aufl., auch § 46 Rn. 1). Die angegebenen Fundstellen beziehen sich zum Teil auf andere, aber in etwa vergleichbare Fälle ... Das ist alles also auch nicht so ganz passend, aber es könnte eine Möglichkeit sein, hier überhaupt Geld zu berechnen, das mehr ist als die 20 Euro aus § 130 Abs. 2. Dass die AG trotz Beurk. bei einem anderen Notar Euch für die gemachten Entwürfe noch mal ohne irgendwelche Einwendungen etwa denselben Betrag zahlen wird, könnte unwahrscheinlich sein (?). Vielleicht kommen ja auch Einwendungen derart, dass irgendetwas an den in Frage unten beschriebenen Mustern falsch oder dilletantisch empfunden wurde ... auch um das zu umgehen, evtl. diesen "Vergleich" anstreben, obwohl natürlich ein "Vergleich" wegen § 140 KostO nicht zulässig ist.
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#4

25.07.2008, 13:32

@ Martin Filzek

Danke für die Ergänzung insb. bzgl. der Höchstgebühren/-werte.

Weiter hast du natürlich recht, dass Entwurfsgebühren nur dann berechnet werden dürfen, wenn auch ein Entwurfsauftrag vorlag. Das ist letztlich immer wieder ein Streitpunkt, deshalb ist es gut, dass du die von kathrin_berlin gebrauchte Formulierung erläutert hast.

Es wäre sicher interessant zu erfahren, weshalb die AG letztlich einen anderen Notar beauftragt hat.
Martin Filzek
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#5

25.07.2008, 22:51

@kathrin_berlin:
Ich hoffe, Du bist nicht geschockt, da fragst Du so nett mit Eingangs-Guten-Morgen-Gruß usw. und dann folgen nur Antworten, die nicht so freundlich wirken (jedenfalls von mir). Das ist aber nicht persönlich gemeint sondern nur die Erfahrung aus über 20 Jahren Notarkosten-Recht und entspr. häufigen Problemen bei Entwurfsaufträgen bzw. Aufträgen, wo bestritten wird, dass Entwürfe bestellt wurden.
Genau konnte man alle Einzelheiten aufgrund der Schilderung auch noch nicht beantworten, aber evtl. wäre das auch zu zeitintensiv und hier nicht zu leisten.
Mir ist noch eingefallen:
U. a. hast Du ja die voraussichtl. für die Kapitalerhöhung entstehenden Kosten berechnet. Wie sah das denn aus (wo Du doch hier fragst, welche Kosten entstehen) ?
Auf jeden Fall habt Ihr ja etwas gemacht und m. E. ist obiger Vorschlag mit der Berechnung einer Geb. aus § 147 II näher zu prüfen, da man damit vielleicht am ehesten auf wenig Widerstand beim Mdt. stößt. Ich wollte wegen der Sache mit dem Prüfen der Kosten, das ihr gemacht habt (wenn dabei Fehler gemacht wurden, wäre das evtl. auch nicht so schlimm, da bei komplizierten Sachen ja nicht alles richtig sein kann ?): In meinem Kommentar bei § 147 Anm. 43 weise ich auch auf die Mng. von Lappe NotBZ 2006, 278 hin: Danach kann die Auskunft über die Notarkosten einer geplanten Beurk., die dann unterbleibt, die Geb. § 147 Abs. 2 aus dem Wert der Kosten (§ 30 Abs. 1) berechnet werden. S. weiter a.a.O. bei Lappe u. im Komm.
Das wollte ich noch als "gute Nachricht" - auch für andere Fälle - nachtragen, auch wenn man es wahscheinl. nicht praktiziert. Aber hier im Fall evtl. zusammen mit all den vielen anderen Sachen für eine Geb. § 147 Abs. 2 als Tätigkeit berechnen?
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#6

28.07.2008, 15:58

Zunächst einmal vielen Dank für die Antworten.

Vorab möchte ich zunächst aber klarstellen, dass es sich um eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen gem. § 188 AktG handelt.

Des weiteren liegt ein Auftrag der AG vor, dass die Entwürfe übersandt werden sollen, um das weitere Vorgehen daraus zu ersehen und entsprechend zu handeln.

Ich werde nun die Hinweise einmal durcharbeiten und mich dann noch einmal melden.
larifari
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#7

12.03.2015, 09:43

Hallo,

für eine Aktiengesellschaft haben wir eine Bezugsaufforderung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital entworfen und diese im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem jetzt die Durchführung der Kapitalerhöhung und die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, soll ich alles abrechnen.

Kann ich für den Entwurf der Bezugsaufforderung eine 1,0-Gebühr nach KV 24101 nehmen aus einem nach § 36 I GNotKG ermittelten Geschäftswert von 50 % des Erhöhungsbetrages? Dazu käme m. E. noch eine Betreuungsgebühr nach KV 22200 Nr. 5 für die Veröffentlichung der Bezugsaufforderung.

Wie immer vielen Dank für Eure Stellungnahmen :lol:
larifari
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#8

13.03.2015, 09:34

Hat keiner eine Meinung dazu? :sad:
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