Kosten bei Löschung

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JennyRENO
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#1

05.03.2015, 08:49

Hallo liebe RENOs

unsere Mandantin, Frau A, kam zu Unterschriftsbeglaubigung mit folgendem Text:

-
Im Grundbuch von ...... ist unter Abt. III / 5 folgendes Grundpfandrecht nebst Zinsen eingetragen:

30.000,00 € Grundschuld ohne Brief für Frau F.

Frau F ist am 18.1.2008 verstorben und beerbt worden von
Herrn F zu 1/2 Anteil
Frau A zu 1/4 Anteil
Frau B zu 1/4 Anteil.

-

Meine Frage dazu jetzt:
Wenn ich die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung berechnen will von dem Wert von 30.000,00 € ausgehen oder von dem 1/4 Anteil den unsere Mandantin geerbt hat?
larifari
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#2

05.03.2015, 11:00

Was wird denn beantragt oder bewilligt? Löschung? Berichtigung der Gläubiger?
JennyRENO
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#3

05.03.2015, 11:11

Sie als Erbin bewilligt die Löschung.
JennyRENO
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#4

05.03.2015, 11:17

Sie hat den Entwurf zugesandt bekommen. Alle vier (drei Erben die bewilligen und die Eigentümerin die beantragt) unterschreiben dieselbe Urkunde.
Einer der Erben hat bereits die Bewilligung abgegeben. Allerdings im Jahre 2012 und somit abgerechnet nach KostO (Keine Ahnung warum sich dann jetzt erst gekümmert wird). Hier hat der Notar 30.000,00 € in Ansatz gebracht.
Da aber die Anteile eingetragen zu seien scheinen, hätte ich allerdings gedacht, dass man nur (in meinem Fall) 1/4 von 30.000,00 € nehmen kann.
larifari
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#5

05.03.2015, 11:53

Ich würde den vollen Geschäftswert nach § 53 I GNotKG, also 30.000,00 € nehmen. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren ;) . Die (meine) Literatur gibt leider nichts genaueres her (oder ich find´s nicht).
JennyRENO
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#6

05.03.2015, 14:27

Das meinte meine Kollegin auch aber so ganz sicher sind wir uns auch nicht ... ich werde es mal so bezeichnen und warten ob eine Beanstandung kommt.

Danke! :wink2
Martin Filzek
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#7

06.03.2015, 14:30

Überwiegend wird man den vollen Wertansatz wohl für richtig halten mit Rücksicht darauf, dass es ein Löschungsantrag ist, und keine Zustimmungserklärung, für welche nch dem früheren § 40 II KostO bzw. dem heutigen § 98 GNotKG anteilige bzw. geringere Werte gelten könnten.
Nach m. E. r i c h t i g e r Ansicht ist aber an eine analoge Anwendung der entspr. Vorschriften aus § 98 GNotKG (früher § 40 KostO) zu denken; wie ich gerade gesehen habe, sind von mir sehr gründliche und tiefschürfende, meiner Meinung nach vielleicht auch geniale Ausführungen zu finden zu den vergleichbaren Problemen in der damaligen KostO bei Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, §> 40 Rn. 6 und 7, welche auf die heutigen Fragestellungen nach GNotKG übertragen werden können.
"Schuld" an der nach überwiegender (nicht geteilter) Meinung Einordnung als Löschungsantag mit dem vollen Wert könnte auch der damals entwerfende Notar sein, der es in der Hand gehabt hätte, die Löschungserklärung so zu formulieren, dass sie auch ohne analoge Anwendungen und Bemühungen von § 16 KostO (heute § 21 GNotKG, unrichtige Sachbehandlung) so hätte formuliert werden können, dass ein Miteigentümer zunächst die Erklärungen für die anderen zugleich abgibt, so dass deren spätere Unterschrift (und entsprechende Unterschriftsbeglaubigung und deren Kosten und Wert) nur noch als Genehmigung des vom Erstunterzeichner schon für sie abgegebenen Erklärungen erscheint (vgl. ich a.a.O. Rn. 7).
Natürlich sind diese komplizierten Fragen bei einem Wert von 30.000 Euro nicht so wichtig, wenn man bedenkt, dass bis 19.000 Euro Wert die 0,2-Unterschriftsbeglaubigungsgebühr ohnehin 20 Euro Mindestgebühr beträgt und beim hier von der Mehrheit wohl angenommenen vollen Wert von 30.000 Euro gerade mal geringfügige Mehrkosten nur entstehen (25 Euro statt 20 Euro = 5 Euro Unterschied), wegen denen sich wahrscheinlich niemand aufregen oder eine Kostenbeschwerde verfolgen wird.
Persönlich rate ich dazu, im Zweifel die vorgeschlagenen analogen Anwendungen zu § 98 GNotKG (früher § 40 KostO) nachzuvollziehen und nur 1/4 von 30.000 Euro zugrundezulegen mit der Folge von 20 Euro. Der Verzicht auf die 5 Euro mehr lässt einen dann gut schlafen, weil keine Prüferbeanstandung, die zu einer peinlichen Rückerstattung von 5 Euro führen könnte, zu befürchten ist (allerdings eine gegenteilige Prüfermeinung, die eine Nacherhebung von 5 Euro will - wahrscheinlich gilt hier aber die Bagatellgrenze bzw. der Prüfer lässt sich von der "richtigen" Meinung, näher dargelegt a.a.O., überzeugen).
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larifari
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#8

07.03.2015, 11:48

"Überwiegend wird man den vollen Wertansatz wohl für richtig halten mit Rücksicht darauf, dass es ein Löschungsantrag ist, und keine Zustimmungserklärung, für welche nch dem früheren § 40 II KostO bzw. dem heutigen § 98 GNotKG anteilige bzw. geringere Werte gelten könnten."

Aber es ist doch eine Löschungsbewilligung. Bei einem Löschungsantrag wäre doch wohl KV 25101 zu nehmen, weil darin doch konkludent auch die Zustimmung enthalten ist?
Martin Filzek
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#9

07.03.2015, 17:17

Danke für die erneute (Teil-)Antwort und den völlig richtigen Hinweis auf den jetzt nach GNotKG bestehenden Unterschied zwischen der Bewertung von U.-Begl. unter Löschungsbewilligungen und fast allem sonstigen (KV 25100) und dem verbilligten Ausnahmetatbestand KV 25101, dessen Hauptanwendungsfall die Löschungszustimmungen und -anträge sind.
Es ist also ein Versehen, wenn ich oben im vorletzten Beitrag einmal statt von richtig Löschungsbewilligung von einem Löschungsantrag gesprochen habe - hätte ein Löschungsantrag vorgelegen, würden seit Gültigkeit des GNotKG natürlich gelten, dass der Wert letztlich egal wäre, da er dann auf die entstehende Festgebühr von 20 Euro keinen Einfluss hätte.
Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen, dass ich von einem Löschungsantrag gesprochen habe in Übernahme der zu KostO damals a.a.O. gemachten Überlegungen und den damals auch insoweit bestehenden Wertproblemen. Da es sich hier aber, wie Du schon sagst, natürlich um eine Löschungsbewilligung handelt, und insoweit natürlich dieselben Bewertungsprobleme im KostO-Zeitalter wie auch jetzt bestehen, ist das Ganze nicht so wichtig für die Beurteilung der Frage und an meinem vorletzten Beitrag kann ich nun nur ändern bzw. ergänzen, dass die behandelte Wertproblematik aus der 4. Aufl. des KostO-Kommentars von 2009 nunmehr im Fall von reinen Unterschriftsbeglaubigungen nur dann besteht, wenn es um eine Löschungsbewilligung geht (nicht bei bloßem Löschungsantrag, der unterschriftsbeglaubigt wird), und dass die Problematik in vollem Maß entsprechend auf GNotKG übertragen werden kann, wenn es - wie auch hier mit Blick auf den damals entwerfenden Notar - um den Entwurf sowohl von Löschungsbewilligungen als auch Anträgen geht, denn hier greift KV 25101 ja nicht, und der Wert muss auch genauer bestimmt werden.
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