Wert Vorsorgevollmacht + PV u. BV Eheleute

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noto-fee
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#1

25.02.2015, 11:45

Hallo zusammen,

habe da ein Frage bezüglich den Werten der Vorsorgevollmacht und der Patienten- und Betreuungsverfügung bei Eheleuten.

Wir handhaben es hier so in der Kanzlei, dass wir für Eheleute eine Vollmacht auf Gegenseitigkeit machen.

Muss ich für so eine Urkunde den Wert der Patienten- und Betreuungsverfügung doppelt ansetzen, also mit 10.000,00 €?
Den Wert der Vorsorgevollmacht kann/muss ich ja gesplittet für jeden Ehegatten angeben.

Liebe Grüße
noto-fee
Martin Filzek
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#2

25.02.2015, 11:55

Die Vermutung ist richtig, dass man den Wert der Patientenverfügung nah § 36 II - III - häufig je Mensch 5.000 Euro, u. U. auch höher ("theoretisch" auch niedriger, aber das ist sicher selten), vgl. Wortlaut § 36 II und diverse frühere Diskussionen zu dem Thema hier im Forum und in zahlreicher Fachliteratur - gesondert je Ehegatte ansetzen muss, da es trotz "gegenseitiger" Vollmachtserteilung natürlich kein Austauschverhältnis i.S.v. >§ 97 III dabei gibt, es vielmehr gegenstandsverschiedene zwei Vollmachten sind.
Das Gleiche gilt natürlich für die mit beurkundeten Vorsorgevollmachten.
Bei hohen Vollmachtswerten würde der Höchstwert dann u. U. auch doppelt gelten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
reno92
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#3

27.02.2015, 05:48

Verstehe ich das denn richtig, dass bei gegenseitiger Vollmacht der Eheleute der Wert, ausgehend von 200.000,00 € Vermögen für beide, wie folgt zu ermitteln ist:

Vermögen beider: 200.000,00 €
hälftiger Wert (98 III) 100.000,00 € x 2 (für die jew. Ehepartner) = 200.000,00 €
zzgl. jeweils 5.000,00 € für die BV + PV = 10.000,00 € = Gesamtwert 210.000,00 €
Dann wäre der Gesamtwert für die Gebührenberechnung ja höher als das Vermögen. Ist das richtig?

Wir fertigen für Eheleute (gegenseitige Vollmacht) eine General- und Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen inkl. Patientenverfügung aus.
Wäre die Wertberechnung dann hier wie oben? Bisher haben wir nur 1 x den hälftigen Wert zzgl. 1 x 5.000,00 € für BV+PV genommen.
Oder muss man hier hälftigen Wert für Generalvollmacht zzgl. hälftigen Wert für Altersvorsorge (wegen Gegenstandsverschiedenheit) zzgl. 5,000,00 € für Betreuungswünsche inkl Patientenverfügung ansetzen?

Wertberechnung im weiteren Fall so richtig?
1 Vollmachtgeber:
- nur Generalvollmacht, Vermögen 200.000,00 €, anzusetzender hälftiger Wert 100.000,00 nach § 98 III und gesonderte
- Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen inkl. Patientenverfügung, Vermögen 200.000,00 €, anzusetzender hälftiger Wert nach § 98 III 100.000,00 € zzgl. 5.000,00 €, also Gesamtwert 105.000,00 €
Zuletzt geändert von reno92 am 27.02.2015, 05:53, insgesamt 1-mal geändert.
nico86
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#4

27.02.2015, 08:11

Also wenn 200.000,00 € das Vermögen beider Eheleute sind und es sich um eine gemeinsame Urkunde handelt, dann setzt du gem. § 98 die Hälfte von 200.000,00 € als Wert an, somit 100.000,00 € + je 5.000,00 € für Patientenverfügung/Betreuungsverfügung, somit Gesamtwert der Urkunde: 110.000,00 €.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Martin Filzek
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#5

27.02.2015, 12:31

Meines Erachtens richtig was nico86 in #4 schreibt.
Wahrscheinlich ein Denkfehler in #3 bei Zeile 3 - 5, denn wenn beide Ehegatten zusammen 200.000 Euro Aktivvermögen haben, kann ich nicht wegen "Gegenstandsverschiedenheit" der Eheleute den hälftigen Wert des Gesamtvermögens beider mal zwei nehmen, das wäre ja doppelt so viel wie es dann richtig wäre. Ich könnte höchstens den (auf jeden Ehegatten evtl. entfallenden, falls jeder gleich viel hat) hälftigen Wert des Vermögens = 100.000 Euro durch 2 teilen und dann wieder, weil es zwei Leute sind, mal zwei nehmen = Gesamtergebnis Vollmachten 100.000 und nicht 200.000 Euro.
Oder bei gesplitteter Wertangabe:
Ehemann 80.000 Vermögen, Wert dann bis zu 40.000 Euro
Ehefrau 120.000 Vermögen, Wert dann bis zu 60.000 Euro (bis zu, weil ja Wertabschläge mit Rücksicht auf Vorsorgecharakter / Eventualcharakter nach einer Ansicht möglich sind)
= Gesamtwert höchstens 100.000 Euro für Vollmachten.
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reno92
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#6

27.02.2015, 15:17

Stimmt, da habe ich zuviel und quer gedacht. Danke für die Erklärungen!

Im Beitrag #3 letzter Absatz habe ich wie folgt jetzt den Fall abgerechnet:

1 Vollmachtgeber
- nur Generalvollmacht, Vermögen 200.000,00 €, anzusetzender hälftiger Wert 100.000,00 nach § 98 III und gesonderte
- Altersvorsorgevollmacht mit Betreuungswünschen inkl. Patientenverfügung, Vermögen 200.000,00 €, anzusetzender hälftiger Wert nach § 98 III 100.000,00 € zzgl. 5.000,00 €, also Gesamtwert 105.000,00 €
Getrennte Beurkundung war hier so notwending, da in den Vollmachten verschiedene Personen bevollmächtigt wurden.
Martin Filzek
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#7

27.02.2015, 17:16

Es wäre im letztgenannten Fall - und allgemein - auch möglich, die Altersvorsorgevollmacht mit einem geringeren Wert als dem halben Aktivvermögenswert zu bewerten, da dies nur der Höchstwert ist, der zwar bei umfassender GEneralvollmacht gilt. Bei der Altersvorsorgevollmacht kann man nach überwiegender Mng. aber wertmindernd berücksichtigen, dass diese nur bedingt und eventuell für den Vorsorgefall erteilt ist, und statt 50 % des Aktivvermögens vielleicht 30 - 40 % nehmen (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015 oder 10. Aufl. 2013, Rn. 2420 ff.; Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn. 1318 unter Aufgabe der in Vorauflage (1. Aufl.?) vertretenen Mng.). Zum Teil wird bei den verschiedenen Meinungen zu dieser Frage danach differenziert, ob Ausfertigungen sofort erteilt oder zurückbehalten werden bzw. zunächst nur dem Vollmachtgeber erteilt werden. Ein Teil - ich glaube z. B. Renner in diversen Veröffentlichungen (Heft 1 NotBZ von 2014 z. B.), vgl. auch sonstige Kommentar- und Aufsatzliteratur - nimmt aber unabhängig davon soviel ich weiß an, dass generell auch bei sofortiger Erteilung an den Bevollmächtigten ein über 50 % hinausgehender Wertabschlag möglich ist.
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fury02
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#8

28.07.2015, 15:10

Ich möchte hier eine Frage anknüpfen.
Wir beurkunden hier Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht jeweils pro Ehepartner getrennt.
Jetzt habe ich ein Ehepaar, welches gerade eine Immobilie nach MaBV erworben hat. Mit dem Bau ist gerade begonnen, Grundschulden wurde bestellt. Ansonsten gibt es noch eine Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört.
Wie gehe ich denn jetzt mit der Immobilie um??
Darf ich den Kaufpreis in das Aktivvermögen der Eheleute einrechnen?
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#9

28.07.2015, 22:00

M.E. ist die Immobilie nicht gesondert zu bewerten., und zwar aus folgenden Gründen: Da die Vollmachtgeber gerade erst die Immobilie im Rahmen eines Bauträgervertrages erworben haben, werden sie noch nicht Eigentümer der Immobilie sein. Aus diesem Grunde zählt sie m.E. noch nicht zum Vermögen der Vollmachtgeber.
fury02
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#10

29.07.2015, 06:46

Das ist richtig, Eigentümer sind sie noch nicht. Allerdings ist die Auflassung erklärt und die Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Kauf erfolgte ca. 3 Wochen vor Beurkundung der Vollmachten.
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