Übertragungsvertrag mit Wohnrechtsbestellung etc.

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Werdi1979
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#1

06.08.2013, 15:21

Hallo !! :wink1 :wink1

Ich hoffe, man kann mir weiterhelfen:

Ich bin normalerweise überhaupt nicht für das Notariat zuständig. Muss aber ran, da meine Kol-legin im Urlaub ist…

Nun meine Frage(n):

- Übertragungsvertrag zwischen Vater und Sohn.
- Vater überschreibt unentgeltlich Grundstück auf Sohn (Wert: 100.000,00 €).
- Gleichzeitig bestellt der Sohn für seine Eltern ein Wohnungsrecht (Jahreswert: 6.000,00 €).
- Des Weiteren müssen Löschungsunterlagen (2 Nießbrauchrechte in Abt. II) eingeholt werden.
- Beurkundung erfolgt auswärts.

Wie setze ich nun die Kostenrechnung an? Ich habe da absolut keine Ahnung, möchte auch nichts falsch machen. Verschlinge schon etliche Bücher und Kommentare, aber ich komme immer wieder auf Ungereimtheiten.

Wer kann mir helfen??

Bedanke mich schon mal vorab recht herzlich für jede Antwort!! :thx :thx
Revisor
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#2

07.08.2013, 08:32

Da die Frage zum Thema "GNotKG - ab 01.08.2013" gestellt wurde, gehe ich davon aus, dass "neues Recht" anzuwenden ist (Übergangsvorschrift § 136 Abs. 1 GNotKG ist zu beachten - maßgeblich ist nicht die Beurkundung, sondern die Auftragserteilung)

Zum Wert: § 97 Abs. 3 GNotKG = Austauschvertrag
Wert der Leistungen des Vaters = 100.000,00 Euro (§ 46 Abs. 1 GNotKG)
Wert der Gegenleistung = 6.000 x Vervielfältiger gem. § 52 Abs. 4 GNotKG
höherer Wert ist maßgeblich
2,0 Beurkundungsverfahrensgebühr KV Nr. 21100
0,5 Vollzugsgebühr KV Nr. 22110 (Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 9)
Auswärtsgebühr KV Nr. 26002
dazu:
Dokumentenpauschale gem. KV Nr. 32001 (0,15 Euro/Seite aber der 1. Seite; keine Freiexemplare)
Portoauslagen gem. KV Nr. 32004, ggfls. pauschal 20% der Gebühren, höchstens 20 Euro (KV Nr. 32005)
Umsatzsteuer KV Nr. 32014


Für künftige Fragen:
Bitte erst einmal einen Vorschlag machen - der Lerneffekt ist deutlich höher! :smile:
Werdi1979
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#3

07.08.2013, 10:21

:thx :thx ....

:oops: :oops: ich werde mich bessern.... :lol:

Vielen lieben Dank!!
larifari
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#4

17.02.2015, 22:25

Hallo,

wir haben hier gerade einen ganz ähnlichen Fall beurkundet: Mutter, die Alleineigentümerin ist, überträgt unentgeltlich auf ihren Sohn. Für die Mutter und ihren Mann (Vater des Sohnes) wird ein Wohnungsrecht als Gesamtberechtigte bestellt. Nach dem Tode des erstversterbenden Elternteiles steht es dem Überlebenden allein zu.

Nach dem Beispiel von Revisor wäre der Verkehrswert der Wohnung mit dem (vervielfältigten) Wert des Wohnungsrechts zu vergleichen und der höhere Wert für die Beurkundungsgebühr maßgeblich.
Ist es nicht aber so, es sich bei dem Wohnungsrecht für den Vater (der ja nicht Eigentümer der Wohnung ist) um eine zusätzliche Leistung handelt und deshalb diesem höheren Wert noch hinzugerechnet werden müsste?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!
Revisor
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#5

18.02.2015, 07:33

Die Einräumung des Wohnrechts ist auch in einem solchen Fall eine Gegenleistung für die Übertragung, so dass § 97 Abs. 3 GNotKG anzuwenden ist (vgl. auch Beispiel bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl., RdNr. 400; dort: Geldrente).
larifari
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#6

25.02.2015, 15:14

Hallo Revisor,

vielen Dank für die Antwort.

So ganz zufrieden bin ich mit diesem Lösungsansatz nicht. Der Vorbehalt des Wohnungsrechts für den Vater (Nichteigentümer) als Gesamtberechtigten bzw. dessen Einräumung im Zuge der Übertragung kann sicherlich als Gegenleistung für die Übertragung gewertet werden, aber ist es nicht zugleich auch eine (zusätzliche) Leistung der Mutter an ihren Ehepartner (Nichteigentümer), die gesondert zum Übertragungsvorgang zwischen der Mutter und dem Sohn zu bewerten ist? Oder denke ich zu verquer? :kopfkratz

Viele Grüße
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