Eintritt phG - Bewertung Gesellschafterbeschluss

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nico86
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#1

17.02.2015, 15:26

Guten Tag liebe Community,

wir wurden beauftragt, für eine KG einen privatschriftlichen Gesellschafterbeschluss über den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie den Austritt eines persönlich haftenden Gesellschafters für die Gesellschaft zu entwerfen.

Wie bewerte ich denn einen solchen Beschluss? Mit 30.000,00 € für den Eintritt und 30.000,00 € für den Austritt, also 60.000,00? In meinen schlauen Büchern finde ich leider gar nichts hierzu...

Wäre für Hilfe sehr dankbar :thx :wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
nico86
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#2

19.02.2015, 08:14

Ich schiebe mal...
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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Martin Filzek
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#3

19.02.2015, 17:12

nico86 hat geschrieben:Guten Tag liebe Community,

wir wurden beauftragt, für eine KG einen privatschriftlichen Gesellschafterbeschluss über den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie den Austritt eines persönlich haftenden Gesellschafters für die Gesellschaft zu entwerfen.

Wie bewerte ich denn einen solchen Beschluss? Mit 30.000,00 € für den Eintritt und 30.000,00 € für den Austritt, also 60.000,00? In meinen schlauen Büchern finde ich leider gar nichts hierzu...

Das wird daran liegen, dass sich schlaue Bücher natürlich nur den häufigsten und regelmäßig vorkommenden Fällen widmen, und nicht alltägliche Fragestellungen zu in der Regel gar nicht erforderlichen Beurkundungen werden da natürlich nur selten behandelt.
Um zu der Frage etwas sagen zu können, würde man wohl fragen müssen, ob alle Aufträge von Mandanten, irgend etwas zu beurkunden, auch von einem fachkundigen Notar darauf geprüft werden, inwieweit das Gewünschte notwendig oder erforderlich ist usw., und warum im Einzelfall - etwa weil die Satzung einer KG es vorsieht? - die Beschlussfassung der Gesellschaft vorsieht über Dinge, die sonst einfach durch rechtsgeschäftliche Erklärungen privatschriftlich erfolgen und dann nur noch angemeldet werden, usw. ... Je nachdem wird dann, wenn die Beteiligten von einer doch nicht nötigen Beurkundung Abstand nehmen, vielleicht die Beratungsgebühr anfallen, und bei einer Beurkundung dann die für rechtsgeschäftliche Beurkundungen nach den jeweiligen Werten der Beteiligung anfallende Beurkundungsgebühr oder Entwurfsgebühr/en. Für deren Werte dürften nicht die für HR.-Anmeldungen vorgesehenen pauschalen Werte anwendbar sein. Entsprechende Beschlüsse dürften einen entsprechenden Wert haben, vgl. § 108 I 2 und § 108 II?


Wäre für Hilfe sehr dankbar :thx :wink1
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nico86
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#4

20.02.2015, 08:37

Vielen Dank Martin Filzek :thx
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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