Löschungsbewilligung Auflassungsvormerkung

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hexe-petri
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#1

14.01.2015, 08:38

Hallo, habe eine Kostenfrage.

Aufgrund eines Übergabevertrages wurden für den Übergeber
a) Altenteil (Wohnrecht u. Pflege), löschbar bei Todesnachweis,
b) Auflassungsvormerkung (Rückübertragung, wenn u. solange das
vorstehende Altenteil nicht oder mangelhaft erfüllt wird)
eingetragen.

Der Übergeber ist zwischenzeitlich verstorben.
Das Altenteil wurde zwischenzeitlich mit Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers gelöscht.
Der Entwurf der Löschungsbewilligung der Erben für die Auflassungsvormerkung wurde nun beglaubigt.

Bin mir nun nicht sicher, wie ich das bewerten soll, da die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Altenteils dient.
Würde hier nach einem Wert von 5.000,00 € gem. § 36 Abs. 1, 3 tendieren.

Oder liege ich hier falsch?

hexe-petri
Martin Filzek
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#2

14.01.2015, 14:42

Gegenstandslos gewordene Rechte haben einen Wert von 0 Euro.
Der Unterschied zu einem vermuteten Wertansatz von 5.000 Euro wird sich bei der Gebühr hier wegen des Entwurfs der Löschungsbewilligung aber nicht bemerkbar machen, da ja ohnehin die Mindestgebühr in Höhe von 30 Euro entsteht (die auch bei 5.000 Euro nicht höher wäre) entsteht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
hexe-petri
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#3

15.01.2015, 16:20

Jetzt bin ich ein wenig verwirrt.
Das Grundbuchamt hat für die Löschung der Auflassungsvormerkung ja die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Erben des Verstorbenen /Berechtigten (ehemaligen Übergebers) nebst entsprechenden Erbnachweis verlangt, da im Übergabevertrag keine ausdrückliche Bestimmung enthalten ist, dass der schuldrechtliche Anspruch nicht übertragbar und vererblich ist.
Dann kann es doch kein "gegenstandsloses Recht" sein, oder?
Jupp03/11

#4

15.01.2015, 16:31

von wann ist die Bewilligung?
Bei euch beurkundet?
hexe-petri
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#5

16.01.2015, 10:26

Der frühere Übergabevertrag ist aus dem Jahr 1989 und wurde nicht bei uns beurkundet.
larifari
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#6

05.03.2015, 10:46

Hallo,

wir haben hier eine Löschungsbewilligung nebst -antrag für zwei Auflassungsvormerkungen (Berechtigter ist verstorben) beurkundet. Die Eintragungsbewilligungen stammen laut Grundbuchinhalt aus dem Jahre 1966, liegen derzeit aber weder uns noch den Erben des Vormerkungsberechtigten noch den Erben des Grundstückseigentümers vor.

Jetzt sind mein Chef und ich unsicher welcher Geschäftswert hier zugrunde zu legen ist. Zusammengerechneter Verkehrswert der beiden Grundstück nach §§ 45 III, 46 GNotKG; 0 € nach § 52 VI letzter Satz GNotKG oder vielleicht 5.000,00 € nach § 36 III GNotKG (dann aber 2x, weil es zwei Vormerkungen sind)?

§ 52 VI letzter Satz GNotKG halte ich grundsätzlich für nicht anwendbar, da er sich auf Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte bezieht.

Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank schon mal!
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