Verlängerung Kaufangebot aus 2006

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hexe-petri
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#1

04.12.2014, 15:01

Hallo, bin mir nicht sicher wegen der Abrechnung einer Verlängerung eines Kaufangebotes.
Das Kaufangebot ist aus 2006 und wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt 2010,
und nun bis 2016.


Nach GNotKG muss ich ja wohl abrechnen, da der Auftrag für die Verlängerung erst
jetzt erteilt wurde.

Ich würde jetzt wie folgt abrechnen, bin aber nicht sicher:

KV Nr. 21100 (§ 97 Abs. 1, § 47, 36 Abs. 1)
(ursprl. Kaufpreis 124.680,00 EUR, hiervon 10 % = 12.468,00 EUR)
2,0 = 166,00 EUR

Hat vlt. jemand eine Meinung dazu?
Martin Filzek
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#2

04.12.2014, 21:17

Das scheint mir ganz richtig zu sein.
Beim Wert könnte man gem. § 36 I evtl. auch einen höheren Prozentsatz von z. B. 15 - 20 % schätzen, da es ja um eine nicht unwesentliche und nicht kurze weitere Verlängerung der Angebotsfrist geht, aber auch nur 10 % liegen sicher im Bereich des gut vertretbaren Ermessens.
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Jupp03/11

#3

04.12.2014, 21:20

Mich würde eher interessieren, wer Vertragspartei im einzelnen ist.
Martin Filzek
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#4

04.12.2014, 21:43

Die Antwort in #5 geht natgürlich davon aus, dass die Vertragsparteien identisch bleiben, d. h. das Angebot von z. B. A war an B gerichtet und dabei bleibt es auch bei der Verlängerung. Andernfalls (also bei Personenwechsel) wäre es ja ein neues Angebot mit dem vollen Wert.
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#5

04.12.2014, 21:46

Das meinte ich nicht.
Mir stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit solcher Geschichten.
Martin Filzek
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#6

04.12.2014, 21:52

Hhmm, niemand zwingt doch wahrscheinlich den das Angebot wiederholt immer neu abgebend, dazu, das zu tun, und die Vertragsfreiheit müsste das doch erlauben?
Wahrscheinlich gibt es Rechtsprechung, die sagt, eine zu lange Bindung an ein Angebot ist unter Umständen nicht wirksam? Aber das wird doch nur ein Schutzgedanke für Verbraucher sein und ggf. müsste der sich dann auch darauf berufen, was er aber meist gar nicht will? Die Probleme dürften wohl gar nicht bestehen, wenn ein Nicht-Verbraucher das Angebot abgibt bzw. mehrfach wiederholt?
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#7

04.12.2014, 21:59

Wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind, kann man diese Urkunden in die Tonne kloppen nach BGH.
Martin Filzek
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#8

04.12.2014, 22:11

Wenn die zuletzt genannte Konstellation und die BGH-Meinung dazu als wahr unterstellt werden, würde die kostenrechtliche Antwort natürlich lauten, dass für die Beurkundung von bekanntermaßen Unwirksamem wg. § 21 GNotKG keine Kosten berechnet werden könnten.
Die Antwort #2 würde dann aber bestehen bleiben für die (Mehrzahl?) der Verträge mit zwei Verbrauchern auf den beiden Vertragsseiten und zwei Unternehmern auf den beiden Vertragsseiten (?).
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#9

04.12.2014, 22:13

1.? nein

2. ? ja
Augustus
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Beruf: württ. Bezirksnotar

#10

05.12.2014, 10:52

.-.
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