Maklerprovision - Vertrag zu Gunsten Dritter

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ina85
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#1

03.12.2014, 16:44

Guten Abend!


Wir haben einen Kaufvertragt beurkundet, in dem eine Maklerklausel enthalten ist:

...Der Vertrag ist durch die Vermittlung der Fa..... zu Stande gekommen. Die Grundstücksvermittlungskosten der Fa. .... in Höhe von .... € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Verkäufer.
Mit dieser Vertragsvereinbarung erwirbt die Fa.... einen unmittelbaren Zahlungsanspruch
gegenüber dem Verkäufer im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter.


Meine Frage:

Darf ich die Maklerprovision hier zum KP hinzurechnen, obwohl der Verkäufer die Kosten des Maklers trägt? Es handelt sich zwar nicht um eine Übernahme durch den Käufer, jedoch ist m.E. dennoch ein Vertrag zu Gunsten Dritter beurkundet worden.

Evtl. haben die Kostenprofis eine Antwort für mich? :D
Mieke4maria
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#2

03.12.2014, 17:25

Ich würde sie hinzurechnen, jedoch nur wenn der Notar auf die Mehrkosten durch die Aufnahme der Maklerklausel hingewiesen hat. Hatten vor kurzem Kostenprüfung und da hat die Prüferin beanstandet, dass eine Maklerklausel nur dem Kaufpreis zugerechnet werden darf, wenn der Notar auch auf die Mehrkosten hingewiesen hat.
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ina85
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#3

03.12.2014, 17:31

Ich bin auch der Meinung. Habe es auch so gemacht. Nun rief mich aber der Bankmensch von einer Bank hier vor Ort an und merkte an, die Rechnung zu überprüfen. Ich habe ihm dann meine Meinung geschildert, aber dennoch zugesagt, die Rechnung zu prüfen. Man will ja schließlich, dass die Leute zufrieden sind :pfeif
nico86
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#4

04.12.2014, 08:12

Randnummern 1729 bis 1731 im Streifzug. Hier ist das auch noch mal sehr deutlich erklärt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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ina85
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#5

04.12.2014, 08:44

Den Streifzug hatte ich mir bereits angesehen, bevor ich meine Frage eingestellt hatte. Dennoch war/bin ich nach dem Gespräch verunsichert gewesen. Habe mich zwar auf den Standpunkt gestellt, dass ein Vertrag zu Gunsten Dritter mit beurkundet wurde, d.h. ja aber nicht, dass man das nicht noch mal hinterfragen kann/sollte. Es ist halt so, dass der Käufer die Kosten des Vertrages trägt und die Kosten des Maklers der Verkäufer. Ich habe bei meiner Berechnung dem Umstand der Beurkundung des "Vertrages zu Gunsten Dritter" einbezogen, also den Geschäftswert addiert aus KP u. Provision. Dass wiederum findet der Käufer halt nicht so toll. Ich wollte einfach mal von außen eine Meinung haben. Papier ist ja manchmal auch geduldig....
Martin Filzek
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#6

04.12.2014, 21:40

Es muss unterschieden werden, ob etwas dem Kaufpreis beim Wert des Kaufvertrags selbst hinzugerechnet wird (z. B. als zusätzlich übernommene Leistung des Käufers neben dem Kaufpreis nach § 47) oder ob bei der Berechnung der einheitlichen 2,0-Beurkundungsgebühr zwar für die entstehende Beurkundungsverfahrensgebühr eine Hinzurechnung nach §§ 35 I, 86 II erfolgen muss, weil es sich um eine zum Kaufvertrag (und damit zum Kaufvertragswert) gegenstandsverschiedene Vereinbarung handelt. Die mittlere der angegebenen Streifzug-Randnummern geht hierauf kurz ein.
Letzteres - also keine Erhöhung des Wertes des Kaufvertrags selbst, sondern eine gegenstandsverschiedene weitere mit beurkundete Erklärung - scheint hier vorzuliegen, und so ist verständlich, dass ein Käufer, dem die gesamte Beurkundungsverfahrensgebühr berechnet wird, damit aus seiner Sicht nicht einverstanden ist. Hätte man das Problem vorausgesehen, wäre es gut gewesen, eine vorsorgliche ausdrückliche interne Kostenregelung für die insoweit entstehenden Mehrkosten zu treffen und insoweit evtl. zu vereinbaren, dass die Mehrkosten (bei der Beurkundungsverfahrensgebühr, evtl. auch bei den entstehenden Vollzugs- und Betreuungsgebühren, siehe §§ 93, 112 und 113 wonach einmalig aus dem gesamten Beurkundungsverfahrenswert diese Gebühren anfallen) zu Lasten des Verkäufers gehen.
Da auch der Käufer an dem Vertrag zugunsten Dritter beteiligt ist, wird er dem Notar gegenüber gesamtschuldnerisch mit haften, so dass die Kostenberechnung der vollen Gebühren ihm gegenüber schwer angreifbar ist. Evtl. hat er aber Ansprüche aus unterbliebener Mehrkostenbelehrung für diesen Fall (streitig), die nach § 21 GNotKG und dem Gebot des billigsten Wegs / Amtspflichtverletzung §§ 19 BNotO, § 24 BeurkG im Einzelfall vom Notar oder ggf. Notarkostenbeschwerdegericht zu prüfen wären.
Die Probleme wären vielleicht nicht entstanden, wenn der Verkäufer ein einseitiges Schuldanerkenntnis gegenüber dem Makler abgegeben hätte - dann wäre nur er an diesem Teil des Beurkundungsverfahrens beteiligt und die Kostenhaftung des Käufers würde nur so weit reichen, wie die Erklärungen, an denen er beteiligt war (§ 30 II). Ebenso dann, wenn -siehe letzte der genannten Streifzug-Randnummern - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden wäre, nur deklaratorische Erklärungen insoweit aufzunehmen und auf außerhalb der Urkunde bereits getroffene Kostenübernahmen dem Makler gegenüber zu verweisen (dann gar keine Mehrkosten).

Es hätte und besteht evtl. immer noch die Möglichkeit, aus den eingangs genannten Erwägungen (Käufer sollte Kosten Kaufvertrag zahlen, Verkäufer die Maklerprovision - also evtl. auch die dafür anfallenden Beurkundungsmehrkosten? - wie gesagt, supergewissenhafte vorausschauende Notare hätten das Problem erst gar nicht entstehen lassen durch vorherige insoweit eindeutige Kostenregelung, ähnlich wie Mehrkosten für Löschungsunterlagen bei Vollzugsgebühr so geklärt werden sollten, um Streit / Meinungsunterschiede zu vermeiden)
die Mehrkosten sowohl bei Beurkundungsverfahrensgebühr als auch bei Vollzugs- oder Betreuungsgebühren jetzt anteilig gequotelt dem Verkäufer zu berechnen. Leider würde sich der Notar mit dieser Verteilung nach eigenem Gerechtigkeitsempfinden aber zum Richter "aufspielen" und kann sich bei empflindlichen Beteiligten damit also Ärger einhandeln, wie der Fragefall zeigt, der aber in Zukunft vermeidbar ist, falls man wie vorgeschlagen "vorbeugt".

Die Frage, ob und wann eine Beurkundung von Maklerklauseln überhaupt ohne Mehrkostenbelehrung möglich ist, kommt hier noch hinzu. Auch insoweit gibt es wohl viele unterschiedliche Auffassungen, Kommentierungen und OLG-Rechtsprechung, die sehr vom Einzelfall abhängt. Es wird Fälle geben, wo die Beurkundung durchaus sinnvoll oder manchmal sogar erforderlich ist, um Sicherheit für die Beteiligten zu erreichen und auch im Fall von möglicher Vorkaufsrechtsausübung die Frage der Maklerprovision zu klären.

Evtl. ist es im Zweifel vertretbar, die entstandenen Mehrkosten, falls man Zweifel hat, ob der Notar alles genau geprüft hat und auf Einsparbarkeit hinzuweisen oder über die Mehrkosten zu belehren, gem. § 21 GNotKG unerhoben zu lassen (streitig).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#7

05.12.2014, 13:35

Ich unterstreiche ausrücklich Martin Filzeks Ausführungen. Eine Hinzurechnung erfolgt sicherlich stets dann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat und der Verkäufer die Zahlung der Maklerprovision zusätzlich zum Kaufpreis übernimmt. Im den anderen Fällen ist aber die Beurkundung allenfalls im Interesse des Maklers, nicht im Interesse der Kaufvertragsparteien. Dann wird von einer Belehrungspflicht des Notars über evtl. entstehende Mehrkosten auszugehen sein.
Häufig wird es sich nur um deklaratorische Erklärungen handeln, da der Maklervertrag ja bereits privatschriftlich abgeschlossen worden ist.
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ina85
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#8

05.12.2014, 14:18

Vielen lieben Dank!

Ich habe die vorstehenden Ausführungen meinem Chef zum lesen gegeben. Ob und wie er es mit der Belehrungspflicht handhabt kann ich leider nicht beurteilen, bin bei den Beurkundungen ja nicht dabei und hab manchmal den Eindruck, dass ich sagen kann was ich will und er denkt sich seinen Teil.... Direkt darauf angesprochen, hat er behauptet, die Belehrung vorgenommen zu haben. Aber kontrollieren kann ich das natürlich nicht und auch nicht - wenn die Belehrung stattgefunden hat - ob die Parteien diese überhaupt verstanden haben. Wie auch immer, wenn Chef das so zu mir sagt, muss ich das wohl so als gegeben hinnehmen.

Schönes Wochenende!!
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#9

05.12.2014, 14:24

Man könnte die Belehrung ja auch in den Vertrag mit aufnehmen...
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#10

06.12.2014, 18:06

Andere (Bundes-)Länder - andere Sitten.

Die Klausel halte ich schon dienstrechtlich für mehrvsls bedenklich.
Darüberhinaus finde ich es immer wieder schön, wenn sich notare zum Büttel des Maklers machen.

Folgende Probleme sehe ich bei der Klausel:

1.
Der notar ist den beteiligten und nicht dem makler gegenüber verpflichtet, die die sicherste Gestaltung zu wählen.
Woher weiß der notar, dass der Makler den Anspruch hat????
Im Rahmen seiner Rolle als Berater der Urkundsbeteiligten muss er dies prüfen

2.
Dadurch, dass der Makler einen eigenen Anspruch erwirbt, wird der Vertrag zum verbrauchervertrag. Die 14-Tages-frist ist einzuhalten.

3.
Die meisten Makler bieten ihre Objekte online an. Der Vertragsschluss erfolgt auf dem gleichen Wege (oder telefonisch).
Daher gibt es ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Das muss der Notar, der solche Klauseln beurkundet, prüfen.
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