In den Stillhalteerklärungen sind die einzelnen Verpflichtungen, die der Erbbaurechtsausgeber bezüglich der einzutragenden Grundpfandrechte außer der Belastungsgenehmigung abgeben soll enthalten und nunmehr
zusätzlich eine Eintragungsbewilligung für eine Vormerkung zugunsten des Kreditinstitutes,
falls der Grundstückseigentümer die von ihm abgegebenen Verpflichtungen nicht einhält bzw. dagegen
verstösst, dass in dem Fall das im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung im Erbbaugrundbuch einzu-
tragende Grundpfandrecht den Rang vor den Rechten des Eigentümers im Erbbaugrundbuch in Abt. II
erhält.
Wie ist diese Eintragungsbewilligung kostentechnisch abzurechnen?
Das einzige was ich zum Thema Vormerkung gefunden habe gilt für Auflassungsvormerkungen und steht bei Diehn-Volpert
Praxis des Notarkostenrechts (Carl Heymanns Verlag) Seite 601 Nummer 2318
Zitat:
Die Bewilligung einer Vormerkung löst regelmäßig keine zusätzlichen Kosten beim Notar aus, weil es sich um eine
klassische Sicherungserklärung nach § 109 Abs. 1 handelt. Das gilt auch für den mitbeurkundeten Antrag mit
Bewilligung auf Löschung der Auflassungsvormerkung bei Eigentumsumschreibung (Durchführungserklärung nach
§ 109 Abs. 1 GNotKG)
Nach meiner Ansicht nach könnte dies auch für die Vormerkung im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung gelten.
Ich wäre dankbar, wenn ihr Eure Meinung dazu abgeben würdet bzw. mir sagen könntet, ob es Literatur dazu gibt und was dort zu den Kosten angegeben ist.
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