Ein nettes Hallo an Alle,
mir liegt ein Übertragungs- und Schenkungsvertrag über ein Grundstück zwischen Eheleuten vor, wonach die Beschenkte im Wege der teilweise vorweggenommenen Erbfolge bedacht wird. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, aber in Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche des Beschenkten am künftigen Nachlass. Erbausgleichung ist ausgeschlossen.
Kann ich als Wert für die Anrechnung 1/4 des Verkehrswertes nach § 102 Abs. I bzw. III GNotKG annehmen??
Es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank schon mal
Anrechnung auf Pflichtteil im Schenkungsvertrag
- stefan2209
- Forenfachkraft
- Beiträge: 180
- Registriert: 17.06.2009, 15:26
- Beruf: ReNo-Gehilfe
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Duisburg
Ich sehe das als einen Vertrag mit Austausch von Leistungen, so dass zu vergleichen ist:
Anrechnung Pflichtteilsanspruch gegenüber Wert des Objekts,
demnach also gesamter Wert des Objekts, denn der ist ja auf jeden Fall höher.
Anrechnung Pflichtteilsanspruch gegenüber Wert des Objekts,
demnach also gesamter Wert des Objekts, denn der ist ja auf jeden Fall höher.
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 11
- Registriert: 18.08.2013, 15:41
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: AnNoText
Hallo stefan2209
vielen dank und du hast auf jeden Fall recht. Was ich jetzt verschwiegen hatte war, dass es noch ein Veräußerungsverbot und eine Rückauflassungsvormerkung gibt, die ebenfalls noch zu bewerten bzw. mit in die Gegenüberstellung fließen, so dass ich weiterhin wissen müsste, welchen Wert ich dieser Anrechnung hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs zugrundelegen kann.
vielen dank und du hast auf jeden Fall recht. Was ich jetzt verschwiegen hatte war, dass es noch ein Veräußerungsverbot und eine Rückauflassungsvormerkung gibt, die ebenfalls noch zu bewerten bzw. mit in die Gegenüberstellung fließen, so dass ich weiterhin wissen müsste, welchen Wert ich dieser Anrechnung hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs zugrundelegen kann.
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Auch durch die genannten weiteren Gegenleistungen wird sich nicht viel an dem Ergebnis ändern und der höhere Austauschwert § 97 III wird der Verkehrswert § 46 des Grundstücks bleiben:
ein Veräußerungsverbot wäre nach § 50 Nr. 1 mit nur 10 % des Verkehrswerts zu bewerten, die hierzu bewilligte Rückauflassungsvormerkung ist dazu gegensgtandsgleiches und nicht werterhöhendes Sicherungsgeschäft (siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 2224 - 11. Aufl. ca. Dez. 2014 angekündigt), so dass im Ergebnis 100 % des Verkehrswerts als Übergeberleistung zu vergleichen sind mit 25 % + 10 % = 35 % des Verkehrswerts. 100 % bleibt da natürlich der höhere Austauschwert.
ein Veräußerungsverbot wäre nach § 50 Nr. 1 mit nur 10 % des Verkehrswerts zu bewerten, die hierzu bewilligte Rückauflassungsvormerkung ist dazu gegensgtandsgleiches und nicht werterhöhendes Sicherungsgeschäft (siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 2224 - 11. Aufl. ca. Dez. 2014 angekündigt), so dass im Ergebnis 100 % des Verkehrswerts als Übergeberleistung zu vergleichen sind mit 25 % + 10 % = 35 % des Verkehrswerts. 100 % bleibt da natürlich der höhere Austauschwert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de