Seit kurzem gibt es in Bezug auf Erbbaurechte bei Kreditinstituten neue Formulare für Stillhalteerklärungen.
In den Stillhalteerklärungen sind die einzelnen Verpflichtungen, die der Erbbaurechtsausgeber bezüglich der einzutragenden Grundpfandrechte außer der Belastungsgenehmigung abgeben soll enthalten und nunmehr
zusätzlich eine Eintragungsbewilligung für eine Vormerkung zugunsten des Kreditinstitutes,
falls der Grundstückseigentümer die von ihm abgegebenen Verpflichtungen nicht einhält bzw. dagegen
verstösst, dass in dem Fall das im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung im Erbbaugrundbuch einzu-
tragende Grundpfandrecht den Rang vor den Rechten des Eigentümers im Erbbaugrundbuch in Abt. II
erhält.
Wie ist diese Eintragungsbewilligung kostentechnisch abzurechnen?
Das einzige was ich zum Thema Vormerkung gefunden habe gilt für Auflassungsvormerkungen und steht bei Diehn-Volpert
Praxis des Notarkostenrechts (Carl Heymanns Verlag) Seite 601 Nummer 2318
Zitat:
Die Bewilligung einer Vormerkung löst regelmäßig keine zusätzlichen Kosten beim Notar aus, weil es sich um eine
klassische Sicherungserklärung nach § 109 Abs. 1 handelt. Das gilt auch für den mitbeurkundeten Antrag mit
Bewilligung auf Löschung der Auflassungsvormerkung bei Eigentumsumschreibung (Durchführungserklärung nach
§ 109 Abs. 1 GNotKG)
Nach meiner Ansicht nach könnte dies auch für die Vormerkung im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung gelten.
Ich wäre dankbar, wenn ihr Eure Meinung dazu abgeben würdet bzw. mir sagen könntet, ob es Literatur dazu gibt und was dort zu den Kosten angegeben ist.
Notarkosten für Eintragungsbewilligung Vormerkung
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Der Inhalt dieser Erklärung würde mich interessieren. Weiterhin stellt sich die Frage, welcher Eigentümer nach entsprechender Belehrung derartiges unterschreibt.birgitsabina hat geschrieben:Seit kurzem gibt es in Bezug auf Erbbaurechte bei Kreditinstituten neue Formulare für Stillhalteerklärungen.
In den Stillhalteerklärungen sind die einzelnen Verpflichtungen, die der Erbbaurechtsausgeber bezüglich der einzutragenden Grundpfandrechte außer der Belastungsgenehmigung abgeben soll enthalten und nunmehr
zusätzlich eine Eintragungsbewilligung für eine Vormerkung zugunsten des Kreditinstitutes,
falls der Grundstückseigentümer die von ihm abgegebenen Verpflichtungen nicht einhält bzw. dagegen
verstösst, dass in dem Fall das im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung im Erbbaugrundbuch einzu-
tragende Grundpfandrecht den Rang vor den Rechten des Eigentümers im Erbbaugrundbuch in Abt. II
erhält.
Wie ist diese Eintragungsbewilligung kostentechnisch abzurechnen?
Das einzige was ich zum Thema Vormerkung gefunden habe gilt für Auflassungsvormerkungen und steht bei Diehn-Volpert
Praxis des Notarkostenrechts (Carl Heymanns Verlag) Seite 601 Nummer 2318
Zitat:
Die Bewilligung einer Vormerkung löst regelmäßig keine zusätzlichen Kosten beim Notar aus, weil es sich um eine
klassische Sicherungserklärung nach § 109 Abs. 1 handelt. Das gilt auch für den mitbeurkundeten Antrag mit
Bewilligung auf Löschung der Auflassungsvormerkung bei Eigentumsumschreibung (Durchführungserklärung nach
§ 109 Abs. 1 GNotKG)
Nach meiner Ansicht nach könnte dies auch für die Vormerkung im Zusammenhang mit der Stillhalteerklärung gelten.
Ich wäre dankbar, wenn ihr Eure Meinung dazu abgeben würdet bzw. mir sagen könntet, ob es Literatur dazu gibt und was dort zu den Kosten angegeben ist.
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Wenn ich das richtig verstanden habe, stellt die Eintragungsbewilligung eine Vormerkung für eine Rangänderung dar, nämlich GS soll - so nehme ich an - Vorkaufsrecht und/oder Erbbauzins und/oder Erhöhungsvormerkung vorgehen.
Dementsprechend käme ich auf § 45 GNotGK , bin mir aber nicht ganz sicher.
Dementsprechend käme ich auf § 45 GNotGK , bin mir aber nicht ganz sicher.
Zuletzt geändert von stefan2209 am 06.11.2014, 12:17, insgesamt 1-mal geändert.
alles im (Siegel-)Lack
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Der Inhalt dieser Erklärung würde mich interessieren. Weiterhin stellt sich die Frage, welcher Eigentümer nach entsprechender Belehrung derartiges unterschreibt.
Die Commerzbank AG/Frankfurt am Main verwendet solche Formulare.
Die Commerzbank AG/Frankfurt am Main verwendet solche Formulare.
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stefan2209 hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstanden habe, stellt die Eintragungsbewilligung eine Vormerkung für eine Rangänderung dar, nämlich GS soll - so nehme ich an - Vorkaufsrecht und/oder Erbbauzins und/oder Erhöhungsvormerkung vorgehen.
Dementsprechend käme ich auf § 45 GNotGK.
Der Tipp ist schon prima! Ich bin mir nur nicht ganz im klaren, ob die Eintragungsbewilligung für die Vormerkung, die im Formular der Stillhalteerklärung mitenthalten ist, kostenfrei ist aufgrund dessen, weil auch Auflassungsvormerkungen im Kaufvertrag kostenrechtlich nicht bewertet werden.
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Hat noch jemand eine Anmerkung zu meiner Frage, ob die Eintragungsbewilligung für die Vormerkung kostenfrei sein könnte wie bei einer Eintragungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung in einem Kaufvertrag?
Ich wäre dankbar, wenn ihr dazu noch Anmerkungen hättet
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Leider hab ich noch keinen weiteren Tipp zu dem Thema erhalten.
Vielleicht ist ja doch noch jemand unter euch, der noch Tipps zu dem Thema hat.
Danke im Voraus.
Vielleicht ist ja doch noch jemand unter euch, der noch Tipps zu dem Thema hat.
Danke im Voraus.
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wirklich keiner da der zu dem Thema eine Idee hat?