Verwahrgebühr auch auf KESt und Soli-Zuschlag

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mausi62
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#1

18.09.2014, 12:21

Hallo zusammen,

bin mir nicht sicher, ob ich auch die Verwahrgebühren auf die Auszahlungen der Kapitlertragsteuer und den Soli-Zuschlag nehmen kann. Bei der KostO durften wir in Berlin die Hebegebühren ja in Ansatz bringen...

Wäre nett, wenn mir hier jemand einen Tipp geben könnte.
Martin Filzek
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#2

19.09.2014, 19:14

Vermutlich kann auf diese Frage im Archiv eine frühere Diskussion gefunden werden (hatte sie selbst aber gerade nicht gefunden), daher zur vereinfachten Antwort ein Auszug aus einer früheren an mich im Rahmen des Notarkosten-Dienstes bzw. zur Seminarvorbereitung gerichteten ähnlichen Anfrage von Ende März dieses Jahres vor dem vorletzten GNotKG-Seminar in Berlin am 2.4.2014, bei dem auch mit Herrn Menzel, Vors. Richter und Notariatsrevisor a. D., jetzt Mitarbeiter Notarkammer Berlin, darüber gesprochen wurde:

"... In aller Kürze will ich versuchen, Ihnen meine Meinung und das bei den Recherchen bislang Gefundene bekannt zu geben, damit Sie dann selbst entsprechend entscheiden können bzw. auch anderen Rat (z. B. Einstellen der Frage in ein Forum im Internet wiewww.foreno.de... u. Ä. und sonstige Recherchen) einholen können.

Was die mitgeteilte frühere Meinung eines Berliner Revisors betrifft, dürfte dies auf einen in meinem Kommentar zur KostO, 4. Aufl. 2009, nur zitierten (mir selbst nicht mehr vorliegenden) Beschluss des KG in KGR 1995, 153 zurückgehen. Um nicht so viel abschreiben zu müssen in diese E-Mail, sende ich Ihnen gleich per Fax mit einer Abschrift dieser E-Mail einen Auszug aus dem genanntern Kommentar,in dem ich meine Meinung, die mit der überwiegenden Meinung zu dieser Frage übereinstimmt, niedergelegt hatte.

Eine ausdrückliche Klarstellung hat das GNotKG zu diesem Punkt nicht gebracht, wahrscheinlich deshalb, weil die isoliert gebliebene Auffassung des Kammergerichts außerhalb Berlins bzw. auch bei den Vorarbeiten des Gesetzgebers kaum bekannt geworden ist.

Ich würde also bei der im Kommentar 2008/2009 veröffentlichten Meinung bleiben und mit der überwiegenden Auffassung davon ausgehen, dass hier mangels aktiver Tätigkeit bei der Abbuchung der Kapitalertragssteuer und Bankspesen usw. keine aktive, zu einer Verwahrungsgebühr berechtgende Tätigkeit vorliegt.

In Bezug auf die Zinsen wäre ich vor Ihrer Anfrage wahrscheinlich der Meinung gewesen, dass insoweit eine Auszahlung an den Auftraggeber vorliegt,so dass die Zinsbeträge mit zu berechnen wären, jedoch hat mich insoweit die Lektüre in einem gerade erschienenen kleineren Kommentar zum GNotKG (Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Bearb. Diehn bei KV 25300 Rn. 10 - 11, doch überzeugt, wo mit Hinweis auf § 37 eine Berücksichtigung der Zinsen abgelehnt wird.
Ganz einfach ist aber insbesondere die Frage der Zinsen nicht - insbesondere bei später nur möglicher gesonderter Überweisung der Zinsen werden diese ja zum "Hauptgeschäft" und bei anderen Regelungen im GNotKG wie "Betrag des Sicherungsinteresses i.S.v. § 113 Abs. 2 GNotKG" sind nach überwiegender Meinung auch die Zinsen mit zu berechnen.

Ich sende Ihnen also per Fax zusätzlich die Kommentierung von Diehn a.a.O. (in vielen weiteren Büchern zum GNotKG habe ich jedenfalls bislang keine Ausführungen gefunden, ggf. sende ich in den nächsten Tagen noch etwas nach); auch von Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, Rn. 1594 ff., wo eine Gebühr ebenfalls abgelehnt wird, füge ich eine Kopie bei.

Morgen werde ich Ihr Einverständnis vorausgesetzt eine Kopie Ihrer Antwort und dieser "Zwischennachricht" an Herrn Menzel senden mit der Frage, ob er genauere oder andere Erkenntnisse dazu hat.

Also einstweilen wäre meine persönliche Meinung und Rat, die Gebühren für o. a. Abbuchungen und Weiterleitung des Zinsbetrages nicht zu berechnen, wobei ich insbesondere zum Zinsbetrag noch unsicher bin, während für die Abbuchungen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag eindeutiger die "herrschende" Meinung gegen eine Berechnung spricht.

Ich hoffe Ihnen also doch etwas weiter geholfen zu haben und bin natürlich auch für das aufgegriffene Thema, bei dem ich selbst erst die neue Kommentierung von Diehn a.a.O. kennen gelernt habe, dankbar und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Martin Filzek
Seminare + Skripten & Bücher + NotarKosten-Dienst
Neustadt 15 25813 Husum Tel. 04841 / 22 41 Fax 23 29 www.filzek.de" (Ende Zitate).

P.S. In dem Seminar war auch Herr Menzel der Meinung, dass voraussichtlich auch die Tatsache, dass jetzt anstatt früher nach KostO nur 1,-- Euro als Mindestbetrag der Hebegebühr KostO galt, nachdem nunmehr der Mindestbetrag § 34 GNotKG von 15,-- Euro anwendbar wäre, dies sehr wahrscheinlich sein lässt, dass im Streitfall seine alte Meinung auch nicht mehr aufrecht erhalten könnte.

Alles in allem sehe ich es so, dass es zwar aufgrund der komischen früheren Einzelmeinung KG zwar weiterhin möglich ist, die Verwahrgebühr auch nach GNotKG weiter zu berechnen, dann aber eine ziemlich große Gefahr besteht, im Fall von Beschwerden der Mandanten oder Notarkostenprüferbeanstandungen eine etwaige gerichtliche Bestätigung durch LG, KG oder BGH nicht zu bekommen. Angemessener und gerechter wäre es, schon jetzt freiwillig auf die überwiegende Meinung abzustellen, die davon ausgeht, dass kein aktives Auszahlen vorliegt bei KESt. und Solidaritätszuschlag und das bloße "Eintragenmüssen" der Abbuchungen in Massen- und Verwahrungsbuch die Verwahrgebühr von jetzt mindestens 15 Euro nicht rechtfertigt (im Ergebnis würden ja auch für klitzekleine Abbuchungsbeträge die demgegenüber mehrfach so hohen Verwahrungsgebühren zu berechnen, was auch häufig eine Quelle für Ärger mit Mandanten sein könnte).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

22.09.2014, 10:31

Lieber Herr Filzek,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme hierzu.
So hatten wir es auch schon gesehen und schließen uns gern Ihrer Meinung an.

:thx
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