Löschungsbewilligung u. -antrag - Eigentümer

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mausi62
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#1

18.09.2014, 10:24

Hallo zusammen,

folgender Entwurf - nicht von uns - liegt mir vor:

Löschungsbewilligung und -antrag des Eigentümers auf Löschung einer einer für ihn eingetragenen Grundschuld i. H. v. € 150.000,00.

Ich würde kühn wie folgt abrechnen wollen:

Gebühr zur Erklärung der Beglaubigung
gem. Nr. 25101 KV, § 34 GNotKG
- Lö-Antrag Eigentümer - Festgebühr 20,00 €
Geschäftswert gem. §§ 121, 53 150.000,00 €
Gebühr zur Beglaubigung einer Unterschrift
gem. Nr. 25100 KV, § 34 GNotKG - Lö-Bew. Eigentümer 70,00 €
++
Ist meine Abrechnung so richtig oder liege ich völlig falsch?
Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe.
Martin Filzek
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#2

19.09.2014, 19:27

Die Abrechnung ist halb richtig und verdient vielleicht die Note 4.

Der einzige Hauptmangel der Abrechnung ist, dass die in der unterschriftsbeglaubigten Urkunde enthaltenenen zwei Erklärungen (Bewiligung der Löschung und Antrag) als gegenstandsverschieden (§§ 35 I, 86 I, 121) gesehen werden, was wegen § 109 I 1 - 3 nicht richtig ist: beide Erklärungen haben ja denselben Gegenstand, der Antrag dient der Sicherung und Durchführung der Bewilligung - niemand wird bestreiten, dass wir es hier mit gegenstandsgleichen Erklärungen zu tun haben, so dass nur die zuletzt berechnete Gebühr richtig ist.

Selbst wenn man einmal unterstellen würde, dass wir es hier mit zwei verschiedenen Erklärungen zu tun hätten, von denen eine unter die KV 25100 fällt und eine weitere unter die privilegierende Vorschrift KV 25101 (Festgebühr von 20 Euro in drei ausgewählten Einzelfällen von U.-Begl.) würde sich das Problem stellen, ob es denn sein kann, dass für die Zusammenfassung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde die Höchstgebühr für Erklärungen, die alle KV 25100 unterfallen, überschritten werden kann (ich meine nein und so wohl auch dei überwiegende Kommentarliteratur zu dieser Streitfrage, denn es würde sich ja sonst eine als Privilegierung gemeinte Einführung einer kleinen Festgebühr statt der "allgemeinen" Gebühr für Unterschriftsbeglaubigungen in ihr Gegenteil verkehren, wenn man die Festgebühr noch auf den Höchstbetrag hinzurechnen könnte. Also wäre selbst wenn man gegenstandsverschiedene Erklärungen hätte (was hier nicht der Fall ist) nach Mehrheitsmeinung der Höchstbetrag von 70 Euro nur wegen des Zusammentreffens mit Tatbeständen aus der Festgebühr 25101 neben 25100 nicht möglich.
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