ich habe einmal eine ganz doofe Frage. Ich habe hier Teilflächenkäufe, die nach Vermessung identifiziert werden müssen. Ebenso wird die Grundschuld am Kaufgrundstück eingetragen und nicht auf dem Gesamtgrundstück des noch nicht vermessenen Flurstücks. Ich erkläre die Identitäten in einer Eigenurkunde und erkläre die formelle Identität des Grundstücks (Auflassung in KV schon enthalten und Grundstück ist genau vermessen worden) sowie die Identität des Belastungsgegenstandes. Jetzt ist es ja eigentlich so, dass es für die Identität des Grundstücks eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 gibt sowie für die Identität des Belastungsgegenstandes eine 1,0 Gebühr nach 21200 gibt, wegen der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mein Berechnungsprogramm prüft dann die beiden Gebühren nach § 94, womit ich auch einverstanden bin. Wenn ich aber die Gebühren der Eigenurkunde nehme, also jeweils 25204 mit 0,5 und 1,0, dann prüft er nicht und berechnet die Gebühren einzeln. Ich bin der Meinung, man muss auch die Eigenurkundsgebühren prüfen. Die RA-Micro-Frau am Telefon meinte, dass die 25204 nicht der Vorschrift des § 94 unterliegt. Ich fragte sie natürlich, wo sie das her hat. Das sei mit der Bundesnotarkammer abgestimmt
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Ich kann aber nicht glauben, dass es Gebührenunterschiede gibt, wenn ich eine Erklärung die Beteiligten oder auch Angestellte abgeben lasse, oder der Notar das für die Beteiligten aufgrund Vollmacht macht. Meines Erachtens muss auch die Gebühr für Eigenurkunde geprüft werden, oder sehe ich das echt falsch?
Und ich habe diese Urkunden jetzt sehr viel hier wegen eines neu erschlossenen Wohngebietes. Ich habe manuell geprüft und nach dem Gesamtwert den höchsten Gebührensatz geprüft und auch genommen, weil es günstiger war, als extra zu berechnen.
Vielen Dank schon einmal für die Antworten
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