Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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rebru82
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#1
23.07.2014, 10:02
Hallo Leute,
hat schon jemand ein Aufgebotsverfahren nach GNotKG abgerechnet? Wie soll man das denn jetzt machen?
Hat da jemand schon Erfahrungen sammeln können?
Meine Idee:
Entwurf der eidesstattlichen Versicherung 1,0
Antrag im Aufgebotsverfahren entweder gar nicht abrechnen wg. EV oder aber eine Vollzugsgebühr?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
für die Hilfe/Meinungen
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Magnus
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#2
23.07.2014, 10:12
Hallo Rebru82,
für die Beurkundung der eV fällt eine 1,0 Gebühr nach Nr. 23300 an. Für den Antrag auf Kraftloserklärung gibt es keine weitere Gebühr. Der Wert für die eV ist nach § 36 I zu schätzen; ca. 20 - 30 % des Grundschuldnennbetrages. Ich nehme in der Regel immer den Mittelwert, d. h. in diesem Fall 25 %.
Viele Grüße
Magnus
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rebru82
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#3
23.07.2014, 10:15
Aber beurkundet wird die EV ja nicht, privatschriftlich reicht aus. Dann nehme ich aber den Entwurf und 25 % GW
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