Gegenseitiger Unterhaltsverzicht im Ehevertrag

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StillesWasser
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#1

06.06.2014, 10:59

So Ihr Lieben!

Vorab ein schönes sonniges laaaaaanges Wochenende!!!

Aber noch eine Frage ...

Ich habe hier den ersten Ehevertrag nach GNotKG!

Ich habe Gütertrennungsvereinbarung und Ausschluss Versorgungsausgleich sowie gegenseitigen Unterhaltsverzicht.

Die Gütertrennung und den Versorgungsausgleich habe ich gefunden und auch berechnen können.
Jetzt habe ich hier den Fall, dass der gegenseitige Unterhaltsverzicht 0,00 € beträgt.

Bei der KostO gab es m. E. früher den Auffangfall von 3.000,00 € als zu berechnenden Geschäftswert!?

Wie ist das jetzt nach GNotKG???

Randnummer 484 im Streifzug habe ich entdeckt, hilft mir aber leider nicht!

Hat das mal jemand berechnen müssen???

Für eine kurzfristige Mithilfe Eurerseits wäre ich sehr verbunden! :huepf

:thx
Martin Filzek
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#2

07.06.2014, 15:50

Ich vermute mal, dass das hinter Deiner Frage steckende Problem ist, dass Wertangaben der Beteiligten (vgl. hierzu kritisch Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 Rn. 16 - 19) zum "angeblichen" Wert einzelner Teile der beurkundeten Vereinbarungen zu "wörtlich" genommen werden. Sicher werden junge Verlobte oder Eheleute, die zur Zeit gleich viel verdienen, ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche, auf die sie verzichten, aus ihrer Sicht zu Recht mit "null" angeben und so empfinden. Da der Unterhaltsverzicht aber auch in die Zukunft wirkt und unwahrscheinliche Ereignisse wie z. B. in Deutschland die Geburt eines oder gar mehrerer Kinder oder - schlimmer noch - unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten usw. doch zu gesetzlichen Unterhaltsansprüchen führen können, ist die unkritische Übernahme eines mit "null" angegebenen Wertes hier nicht richtig. Wegen der Ungewissheit und evtl. Unwahrscheinlichkeit, dass künftig Unterhaltsansprüche entstehen, ist es m. E. natürlich genauso wie früher nach § 30 I KostO möglich nach § 36 I und III den Wert derartiger bedingter Ansprüche jetzt notfalls mit dem Hilfsauffangwert 36 I, III GNotKG von 5.000 Euro, die je nach Umständen des Einzelfalls auch überschritten werden können (z. B. bei überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen das 2- oder sonst denkbare vielfache, vielleicht höchstens das Fünf- bis Zehnfache des Auffanghilfswerts von 5.000 Euro = 25.000 - 50.000 Euro, bei Geringverdienern aber evtl. nur 5.000 - 10.000 Euro?) zu schätzen.

Auch etwa vorhandene Wertangaben zum Versorgungsausgleich sollte man unter Berücksichtigung dessen überprüfen.

Die "Wertangaben" der Beteiligten sollte man immer so genau wie möglich machen, also nicht für einen Gütertrennungsvertrag nur "Die Beteiligten gaben den Wert dieser Urkunde mit .... Euro an", sondern - da die Beteiligten ja (in der Regel) gar nicht wissen, wie sich der Wert errechnet, genau fragen, wieviel jeder einzelne Ehegatte als Aktivvermögen § 38 hat, wie viel Verbindlichkeiten (siehe § 100 bzw. für Verfügungen von Todes wegen § 102) jeder hat, so dass der Notar dann den zutreffenden Gesamtwert von der Summe des jeweils maßgeblichen modifizierten Reinvermögens (mindestens 50 % Aktivvermögen) feststellen kann, usw. auch für andere Urkundenteile.
Mal sieht das GNotKG ja den Aktivwert § 38 vor, mal modifizierte Reinwerte, mal Schätzwerte § 36, mal vorgegebene Bruchteilswerte wie z. B. 30 % für Rechtswahl, 10 % für Verfügungsbeschränkungen, 20 % für Investitionsverpflichtungen, 30 % nach § 100 III für künftig erst zu erwerbendes Vermögen, zu denen in Eheverträgen jetzt schon Regelungen erfolgen usw. ...
Wertangaben der Beteiligten sind daher erst als Angabe einer bloßen Zahl möglich, wenn sie vorher den gesamten GNotKG-Text studiert haben oder entsprechende Seminarteilnahmen und GNotKG-Kenntnisse nachweisen. Sonst ist es Aufgabe des Notars / seiner Mitarbeiter, aus den Wertangaben die richtigen Schlüsse für den kostenrechtlich zutr. Wert zu ziehen.

Neue Seminare zum Notarkosten-Recht, bei denen auch auf diese Wertermittlungen einzugehen ist, vom 22.8. - 5.11.2014 in 9 Orten, vgl. Hinweis in diesem Forum unter "Fortbildung" oder auf der nach meinem Nachnamen benannten Homepage filzek.de unter Seminare.

P.S. Einleuchtend vielleicht auch für die Beteiligten mit Wertangabe "null" für gegenseitigen Unterhaltsverzicht: Der Notar sollte hier obige Argumente sagen (bedingte Möglichkeit des Entstehens in der Zukunft usw.) bzw. auch "Wenn der Anspruch sowieso null Euro betragen würde, bräuchte man ja den gegenseitigen Verzicht erst gar nicht zu beurkunden, denn ob ich auf null verzichte oder null behalte, macht mathematisch ja keinen Unterschied."
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Katty
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#3

10.06.2014, 10:52

Haaalllo :wink1

so hab ich das zuletzt abgerechnet:

Hilfswert gem. § 36 Abs. 1, 3 GNotKG / Unterhaltsverzicht 5.000,-- €
(kein Vielfaches, kein überdurchschnittlicher Verdienst)

Frohes Schaffen!
StillesWasser
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#4

11.06.2014, 10:38

Lieber Herr Filzek, liebe Katty!

Ich danke herzlich für die Erklärungen. Lt. Angabe ist der gegenseitige Unterhaltsverzicht 0,00 €, so dass ich dazu neige,
den Auffangwert nach 36 Abs. 1, 3 GNotKG zu nehmen. :huepf

Ich :thx herzlich für die Erklärungen!

Liebe Grüße
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