KVNr. 26001 - fremde Sprache
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Gilt für die Gebühr für Fremde Sprache (KVNr. 26001) auch die Mindestgebühr von 15 € nach § 34 GNotKG???
Liebe Grüße
Lena
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Danke - so sehe ich das auch. Aber in einem Kostenprüfungsbericht schreibt ein Revisor aus NRW: "Die in § 34 Abs. 5 GNotKG geregelte Mindestgebühr in Höhe von 15,00 EUR gilt auch für die Zusatzgebühr nach Nr. 26001 KV GNotKG (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, § 34 Rn. 13)."
Was tun? Der Leipziger Kostenspiegel liegt mir leider nicht vor
Was tun? Der Leipziger Kostenspiegel liegt mir leider nicht vor
Liebe Grüße
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Dann wollen wir mal auf die Meinung von Herrn Diehn (und evtl. Martin Filzek) warten
Der Kommentar Bormann/Diehn/Sommerfeldt liegt mir leider nicht vor
Tiedtke (Streifzug, RdNr. 2713, Seite 650 oben) will allerdings wohl ebenfalls (hier für die "Unzeitgebühr") wohl § 34 Abs. 5 anwenden.
Der Kommentar Bormann/Diehn/Sommerfeldt liegt mir leider nicht vor
Tiedtke (Streifzug, RdNr. 2713, Seite 650 oben) will allerdings wohl ebenfalls (hier für die "Unzeitgebühr") wohl § 34 Abs. 5 anwenden.
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Und dabei sollte mit dem GNotKG alles einfacher und einheitlicher werden...
Bin über jede Fundstelle/Hilfe dankbar!
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Die Auffassung der Kostenprüfung ist m.E. untragbar.
§ 34 ist auf 26001 nicht anwendbar. § 34 gilt nur für Wertgebühren, also solche, die sich eigenständig nach der Tabelle berechnen. 26001 ist aber eine reine Annexgebühr.
Die Tätigkeit in fremder Sprache ist keine selbständige Amtshandlung. Deshalb bezieht sich Bormanns Rn 13 nicht auf 26001. Der Kommentar sollte aber eigentlich auf keinem Schreibtisch fehlen
In meinen Musterberechnungen bin ich durchgängig davon ausgegangen, dass § 34 nicht gilt: Rn. 1437, 1477. So auch Diehn/Volpert Rn. 640.
Im Korintenberg schreibe ich es ausdrücklich in § 34 Rn. 27 - der ist aber noch im Druck.
§ 34 ist auf 26001 nicht anwendbar. § 34 gilt nur für Wertgebühren, also solche, die sich eigenständig nach der Tabelle berechnen. 26001 ist aber eine reine Annexgebühr.
Die Tätigkeit in fremder Sprache ist keine selbständige Amtshandlung. Deshalb bezieht sich Bormanns Rn 13 nicht auf 26001. Der Kommentar sollte aber eigentlich auf keinem Schreibtisch fehlen
In meinen Musterberechnungen bin ich durchgängig davon ausgegangen, dass § 34 nicht gilt: Rn. 1437, 1477. So auch Diehn/Volpert Rn. 640.
Im Korintenberg schreibe ich es ausdrücklich in § 34 Rn. 27 - der ist aber noch im Druck.
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Vielen Dank für die (meine Ansicht unterstützende) Erläuterung. Leider reichen die knappen Büchereimittel nicht aus, um alle zum GNotKG erscheinenden Kommentare zu erwerben. Die "Berechnungen..." besitzen wir hier aber.