Hallo,
wir hatten jetzt den Fall, dass jemand einen Grundbuchauszug beantragt hat - es geht nur um die isolierte Grundbucheinsicht.
Mir ist der Unterschied zwischen Grundbuchauszug und Grundbuchabdruck nicht ganz klar. Wann nehme ich Nr. 25209 und wann die Nrn. 25210 bzw. 25211? Kann mir da jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Ela
Grundbuchauszug und Grundbuchabdruck
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Ist umstritten:
eA: 25210 ff. verdrängen 25209, zB LK und Diehn, Musterberechnung 1466c.
aA: 25210 ff. gelten nur im Zusammenhang mit einem Verfahren oder Geschäft, sonst 25209.
Niemand vertritt, dass 25209 und 25210 nebeneinander erhoben werden.
eA: 25210 ff. verdrängen 25209, zB LK und Diehn, Musterberechnung 1466c.
aA: 25210 ff. gelten nur im Zusammenhang mit einem Verfahren oder Geschäft, sonst 25209.
Niemand vertritt, dass 25209 und 25210 nebeneinander erhoben werden.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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- Manfred Fisch
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Liebe kleinela,
25209: Du holst einen Grundbuchauszug ein und teilst den Beteiligten den Inhalt mit. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit isoliert erfolgt (15 € je GB-Auszug)
25210: Bislang war der Notar funktional für die Erteilung von GB-Auszügen nicht zuständig. Das hat sich durch das KostRModG geändert. Deshalb gibt es nun auch eine Gebühr, wenn der Notar nur einen Auszug einholt und an den Antragsteller aushändigt. 25210 ist für unbeglaubigte Ausdrucke (10 €) und 25211 für beglaubigte Ausdrucke (15 €) in Ansatz zu bringen.
Siehe hierzu auch Streifzug, 10. Aufl., Rz. 1424 ff.
Viele Grüße
Manfred
25209: Du holst einen Grundbuchauszug ein und teilst den Beteiligten den Inhalt mit. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit isoliert erfolgt (15 € je GB-Auszug)
25210: Bislang war der Notar funktional für die Erteilung von GB-Auszügen nicht zuständig. Das hat sich durch das KostRModG geändert. Deshalb gibt es nun auch eine Gebühr, wenn der Notar nur einen Auszug einholt und an den Antragsteller aushändigt. 25210 ist für unbeglaubigte Ausdrucke (10 €) und 25211 für beglaubigte Ausdrucke (15 €) in Ansatz zu bringen.
Siehe hierzu auch Streifzug, 10. Aufl., Rz. 1424 ff.
Viele Grüße
Manfred
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Wir hatten letztens noch mal den Fall, dass jemand einen Grundbuchauszug beantragt hat. Mir ist das Thema immer noch nicht ganz klar, weswegen ich es noch einmal aufgreifen möchte.
Muss ich Nr. 25209 so verstehen, dass ein Eigentümer eines Grundstücks kommt und sagt "Sagen Sie mir mal bitte was in meinem Grundbuch eingetragen ist", er eine mündliche Antwort bekommt (ich ihm also keinen Grundbuchauszug mitgebe)? Macht das überhaupt Sinn, wenn dies doch 15,00 € kostet und der Abdruck nach Nr. 25210 10,00 €?
Nach § 85 GBV kann ein "Grundbuchabdruck" erstellt werden. Was ist der Unterschied zwischen einem Grundbuchauszug und einem Grundbuchabdruck? Und in welchen Fällen erstelle ich einen Grundbuchabdruck?
Reicht es für die Protokollierung aus, wenn eine Aktennotiz / Telefonnotiz mit den entsprechenden Angaben geschrieben wird oder führe ich am besten eine Liste? Hefte ich diese am besten in der Generalakte ab?
Viele Grüße
Ela
Muss ich Nr. 25209 so verstehen, dass ein Eigentümer eines Grundstücks kommt und sagt "Sagen Sie mir mal bitte was in meinem Grundbuch eingetragen ist", er eine mündliche Antwort bekommt (ich ihm also keinen Grundbuchauszug mitgebe)? Macht das überhaupt Sinn, wenn dies doch 15,00 € kostet und der Abdruck nach Nr. 25210 10,00 €?
Nach § 85 GBV kann ein "Grundbuchabdruck" erstellt werden. Was ist der Unterschied zwischen einem Grundbuchauszug und einem Grundbuchabdruck? Und in welchen Fällen erstelle ich einen Grundbuchabdruck?
Reicht es für die Protokollierung aus, wenn eine Aktennotiz / Telefonnotiz mit den entsprechenden Angaben geschrieben wird oder führe ich am besten eine Liste? Hefte ich diese am besten in der Generalakte ab?
Viele Grüße
Ela
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Ich habe unter http://www.gnotkg.de die Fragen an Herrn Diehn gestellt. Dies ist die Antwort:
ich grenze wie folgt ab (DIehn/Volpert, Rn. 1):
Bei auftragsgemäßer isolierter Einsicht in ein Register entsteht eine Einsichts-
gebühr nach Nr. 25209 KV i.H.v. 15,00 € (→ Registereinsicht). Daneben können
die Abdruckgebühren nach Nr. 25210 ff. KV nicht entstehen. Unklar ist derzeit,
ob die Abdruckgebühren nach Nr. 25210 ff. KV die Einsichtsgebühr verdrän-
gen.1 Dann würde sich eine niedrigere Gebühr ergeben, obwohl der Notar wei-
tergehend tätig wird, nämlich zusätzlich zur Einsicht den Abdruck erteilt. Ein
solches Gebührengefüge ist letztlich wenig überzeugend.
Die Gebühren für Abdrucke aus einem Register, die im Zusammenhang mit
einem Verfahren oder Geschäft auftragsgemäß für einen Beteiligten gefertigt
werden, sind gestaffelt:
– 10,00 € einfacher Papierabdruck Nr. 25210 KV,
– 05,00 € elektronische Übermittlung durch den Notar
(einfache Datei) Nr. 25212 KV.
Die antragsgemäße Erteilung mehrerer Abdrucke löst mehrere Gebühren aus.
Neben Nr. 25210 bzw. 25212 KV entsteht keine Einsichtsgebühr nach Nr. 25209
KV (zu Auslagen s.u.).
Grüße
Thomas Diehn
ich grenze wie folgt ab (DIehn/Volpert, Rn. 1):
Bei auftragsgemäßer isolierter Einsicht in ein Register entsteht eine Einsichts-
gebühr nach Nr. 25209 KV i.H.v. 15,00 € (→ Registereinsicht). Daneben können
die Abdruckgebühren nach Nr. 25210 ff. KV nicht entstehen. Unklar ist derzeit,
ob die Abdruckgebühren nach Nr. 25210 ff. KV die Einsichtsgebühr verdrän-
gen.1 Dann würde sich eine niedrigere Gebühr ergeben, obwohl der Notar wei-
tergehend tätig wird, nämlich zusätzlich zur Einsicht den Abdruck erteilt. Ein
solches Gebührengefüge ist letztlich wenig überzeugend.
Die Gebühren für Abdrucke aus einem Register, die im Zusammenhang mit
einem Verfahren oder Geschäft auftragsgemäß für einen Beteiligten gefertigt
werden, sind gestaffelt:
– 10,00 € einfacher Papierabdruck Nr. 25210 KV,
– 05,00 € elektronische Übermittlung durch den Notar
(einfache Datei) Nr. 25212 KV.
Die antragsgemäße Erteilung mehrerer Abdrucke löst mehrere Gebühren aus.
Neben Nr. 25210 bzw. 25212 KV entsteht keine Einsichtsgebühr nach Nr. 25209
KV (zu Auslagen s.u.).
Grüße
Thomas Diehn
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Hallo zusammen...
Wir haben hier eine Grundschuld beurkundet. Vorab haben wir per Post einen Grundbuchauszug von einem Amtsgericht aus einem anderem Bundesland angefordert. Den Grundbuchauszug haben wir erhalten. Die Gerichtskosten in Höhe von 10,00 € haben wir dem Amtsgericht überwiesen. Nun will ich die Kostenrechnung erstellen und weiß nicht, wie ich abrechnen soll (also nur die Sache mit dem Grundbuchauszug).
Wir haben die 10,00 € für den Grundbuchauszug verauslagt.
Die 10,00 € muss ich doch mit Umsatzsteuer abrechnen richtig?
Welche KV-Nr. ist das denn? Ich habe schon alles nachgelesen, aber nichts passendes gefunden.
Bekomme ich dann auch noch die Gebühr nach KV-Nr. 25210? Doch wohl nicht oder? Wir haben den Ausdruck ja nicht dem Eigentümer ausgehändigt.
Wir haben hier eine Grundschuld beurkundet. Vorab haben wir per Post einen Grundbuchauszug von einem Amtsgericht aus einem anderem Bundesland angefordert. Den Grundbuchauszug haben wir erhalten. Die Gerichtskosten in Höhe von 10,00 € haben wir dem Amtsgericht überwiesen. Nun will ich die Kostenrechnung erstellen und weiß nicht, wie ich abrechnen soll (also nur die Sache mit dem Grundbuchauszug).
Wir haben die 10,00 € für den Grundbuchauszug verauslagt.
Die 10,00 € muss ich doch mit Umsatzsteuer abrechnen richtig?
Welche KV-Nr. ist das denn? Ich habe schon alles nachgelesen, aber nichts passendes gefunden.
Bekomme ich dann auch noch die Gebühr nach KV-Nr. 25210? Doch wohl nicht oder? Wir haben den Ausdruck ja nicht dem Eigentümer ausgehändigt.
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[quote="Jaqueline"]Hallo zusammen...
Wir haben hier eine Grundschuld beurkundet. Vorab haben wir per Post einen Grundbuchauszug von einem Amtsgericht aus einem anderem Bundesland angefordert. Den Grundbuchauszug haben wir erhalten. Die Gerichtskosten in Höhe von 10,00 € haben wir dem Amtsgericht überwiesen. Nun will ich die Kostenrechnung erstellen und weiß nicht, wie ich abrechnen soll (also nur die Sache mit dem Grundbuchauszug).
Wir haben die 10,00 € für den Grundbuchauszug verauslagt.
Die 10,00 € muss ich doch mit Umsatzsteuer abrechnen richtig?
So wie es hier geschehen ist wird wohl die Umsatzsteuer zu berechnen sein, da der Notar eigene (von ihm in seinem Namen und als alleiniger Kostentschuldner) verursachte Kosten nach GNotKG berechnet und an Dritte weiter gibt, vgl. Diskussionen in diesem und anderen Foren unter Mehrwertsteuer. Es wäre möglich gewesen, die Umsatzsteuer einzusparen, wenn man namens und im Auftrag mit der Bitte, eine Rechnung unmittelbar auf den Kostenschuldner = Mandant, genaue Anschrift und Name, auszustellen, den Grundbuchauszug angefordert hätte (siehe z. B. Schubert, MittBayNot 2005, 481 f. m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 151 a KostO Rn. 8, sowie auch bei Rn. 5 zur Abgrenzung zu durchlaufenden Posten). Aber wegen der geringfügigen Mehrkosten durch die Umsatzsteuer sollte man nicht zu viele Gedanken machen. M. E. lässt sich aber auch, wenn man nicht ganz so streng Name des Auftraggebers usw. genannt hat und diesen als Kostenschuldner bezeichnet hat, vertreten, die Auslagen für Gerichtskosten nach KV 32015 dennoch ohne Umsatzsteuer umzulegen mit dem Argument, dass diese "hinter" der KV-Nr. 32014 (welche die Umsatzsteuer regelt) erst genannt ist. Schließt aber nicht aus, dass das Finanzamt bei späterer Betriebsprüfung anderer Ansicht ist und Umsatzsteuer vom Notar verlangt, die er also sicherheitshalber vorher dem Mandanten in Rechnung stellen sollte, um nicht nach Jahren 1,90 Euro z. B. "nachzufordern", was wohl kein Mensch machen würde und dann evtl. verjährt wäre.
Welche KV-Nr. ist das denn? Ich habe schon alles nachgelesen, aber nichts passendes gefunden.
Wie wäre es mit KV 32015.
Bekomme ich dann auch noch die Gebühr nach KV-Nr. 25210? Doch wohl nicht oder? Wir haben den Ausdruck ja nicht dem Eigentümer ausgehändigt.
Der Ausdruck wurde doch zur Vorbereitung der Beurkundung von dem Notar auch für eigene Zwecke im Rahmen seiner Amtspflichten nach BeurkG angefordert, m. E. kommt daher mangels gesondertem Auftrag KV 25210 - das wäre ja eine Gelbühr für ein wohl vorliegendes gebührenfreies Nebengeschäft - nicht in Frage. Auslagen nach dem 3. Teil sind aber in jedem Fall zu erheben, auch bei "gebührenfreien" Nebengeschäften, und Auslagen und Gebühren entstehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nebeneinander (wird oft in Seminaren gefragt, z. B. bei Gebühren für Vertretungsbescheinigungen usw. entstehen sowohl die entspr. Gebühren aus dem 2. Teil KV als auch die Auslagen wie KV 32011 für z. B. 4,50 Euro Abrufkosten (diese immer plus MWSt.) gesondert. All diese Fragenkompolexe sind "Kleinigkeiten" und es wird wahrscheinlich noch andere User geben, die über eine geringfügig abweichende Praxis und deren unbeanstandete Durchführung seit Jahren berichten werden, was aber daran liegt, dass es schwierige Einzelfragen im Bereich von Kleinigkeiten sind, über die selten Notarkostenbeschwerdeverfahren geführt werden und die auch bei Kostenprüfungen nicht auffallen oder beanstandet werden./quote]
Wir haben hier eine Grundschuld beurkundet. Vorab haben wir per Post einen Grundbuchauszug von einem Amtsgericht aus einem anderem Bundesland angefordert. Den Grundbuchauszug haben wir erhalten. Die Gerichtskosten in Höhe von 10,00 € haben wir dem Amtsgericht überwiesen. Nun will ich die Kostenrechnung erstellen und weiß nicht, wie ich abrechnen soll (also nur die Sache mit dem Grundbuchauszug).
Wir haben die 10,00 € für den Grundbuchauszug verauslagt.
Die 10,00 € muss ich doch mit Umsatzsteuer abrechnen richtig?
So wie es hier geschehen ist wird wohl die Umsatzsteuer zu berechnen sein, da der Notar eigene (von ihm in seinem Namen und als alleiniger Kostentschuldner) verursachte Kosten nach GNotKG berechnet und an Dritte weiter gibt, vgl. Diskussionen in diesem und anderen Foren unter Mehrwertsteuer. Es wäre möglich gewesen, die Umsatzsteuer einzusparen, wenn man namens und im Auftrag mit der Bitte, eine Rechnung unmittelbar auf den Kostenschuldner = Mandant, genaue Anschrift und Name, auszustellen, den Grundbuchauszug angefordert hätte (siehe z. B. Schubert, MittBayNot 2005, 481 f. m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 151 a KostO Rn. 8, sowie auch bei Rn. 5 zur Abgrenzung zu durchlaufenden Posten). Aber wegen der geringfügigen Mehrkosten durch die Umsatzsteuer sollte man nicht zu viele Gedanken machen. M. E. lässt sich aber auch, wenn man nicht ganz so streng Name des Auftraggebers usw. genannt hat und diesen als Kostenschuldner bezeichnet hat, vertreten, die Auslagen für Gerichtskosten nach KV 32015 dennoch ohne Umsatzsteuer umzulegen mit dem Argument, dass diese "hinter" der KV-Nr. 32014 (welche die Umsatzsteuer regelt) erst genannt ist. Schließt aber nicht aus, dass das Finanzamt bei späterer Betriebsprüfung anderer Ansicht ist und Umsatzsteuer vom Notar verlangt, die er also sicherheitshalber vorher dem Mandanten in Rechnung stellen sollte, um nicht nach Jahren 1,90 Euro z. B. "nachzufordern", was wohl kein Mensch machen würde und dann evtl. verjährt wäre.
Welche KV-Nr. ist das denn? Ich habe schon alles nachgelesen, aber nichts passendes gefunden.
Wie wäre es mit KV 32015.
Bekomme ich dann auch noch die Gebühr nach KV-Nr. 25210? Doch wohl nicht oder? Wir haben den Ausdruck ja nicht dem Eigentümer ausgehändigt.
Der Ausdruck wurde doch zur Vorbereitung der Beurkundung von dem Notar auch für eigene Zwecke im Rahmen seiner Amtspflichten nach BeurkG angefordert, m. E. kommt daher mangels gesondertem Auftrag KV 25210 - das wäre ja eine Gelbühr für ein wohl vorliegendes gebührenfreies Nebengeschäft - nicht in Frage. Auslagen nach dem 3. Teil sind aber in jedem Fall zu erheben, auch bei "gebührenfreien" Nebengeschäften, und Auslagen und Gebühren entstehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nebeneinander (wird oft in Seminaren gefragt, z. B. bei Gebühren für Vertretungsbescheinigungen usw. entstehen sowohl die entspr. Gebühren aus dem 2. Teil KV als auch die Auslagen wie KV 32011 für z. B. 4,50 Euro Abrufkosten (diese immer plus MWSt.) gesondert. All diese Fragenkompolexe sind "Kleinigkeiten" und es wird wahrscheinlich noch andere User geben, die über eine geringfügig abweichende Praxis und deren unbeanstandete Durchführung seit Jahren berichten werden, was aber daran liegt, dass es schwierige Einzelfragen im Bereich von Kleinigkeiten sind, über die selten Notarkostenbeschwerdeverfahren geführt werden und die auch bei Kostenprüfungen nicht auffallen oder beanstandet werden./quote]
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