Erbbaurechtszinsanpassung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Tina1705
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#1

02.04.2014, 10:51

Hallo, :wink1

ich bin neu hier und habe mal gleich eine Frage.

Weiß jemand von Euch, wie man die Kostenrechnung für eine Erbbaurechtszinsanpassung macht?

Würde mich über Antworten freuen.

LG Tina
Martin Filzek
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#2

04.04.2014, 13:51

Wird ein Vertrag beurkundet über die Erhöhung des Erbbauzinses (einschließlich zur Durchführfung dienendem Grundbucheintragungsantrag, gegenstandsgleich nach § 109) KV 21100 = 2,0, mindestens 120 Euro.
Wird nur ein Grundbucheintragungsantrag auf Erhöhung des erhöhten Erbbauzinses entworfen und unterschriftsbeglaubigt KV 21201 = 0,5 Gebühr mindestens 30 Euro.
Geschäftswert in allen Fällen der nach § 52 GNotKG zu ermittelnde (mit Laufzeit, max. 20) Unterschiedsbetrag der jährlichen Erhöhung.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Tina1705
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#3

04.04.2014, 14:25

:thx Vielen, vielen Dank :smile:

Hatte selbst schon ganz schön viel "rumgesucht", hab mich aber noch nicht getraut gehabt, die Kostenrechnung auf der Originalurkunde zu machen.

LG aus Berlin
Tina
Jupp03/11

#4

04.04.2014, 14:37

Tina1705 hat geschrieben::thx Vielen, vielen Dank :smile:

Hatte selbst schon ganz schön viel "rumgesucht", hab mich aber noch nicht getraut gehabt, die Kostenrechnung auf der Originalurkunde zu machen.
LG aus Berlin
Tina
Was ja auch nicht mehr erforderlich ist. :wink:
Martin Filzek
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#5

04.04.2014, 14:58

Das ist nach meiner Erfahrung eines der Themen, bei denen das GNotKG zum Teil unnötige Verwirrung unter den Notaren und -angestellten ausgelöst hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf frühere Diskussionen der Änderungen des damaligen § 154 KostO im jetzigen § 19 GNotKG in diesem Forum und anderswo verwiesen und ich möchte das ganz vereinfacht mal wie folgt darstellen:

Beim GNotKG hat man - m. E. völlig zu Recht, vgl. bereits Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009 u. Vorauflagen in § 154 Rn. 25 m.w.N. = Lappe NotBZ 2002, 446 f. - den § 154 III 2 KostO (Kostenberechnung war danach unter jeder von dem Notar erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen) - nicht in das GNotKG übernommen, so dass diese "Pflicht" jedenfalls nicht mehr besteht.

Bei § 154 III 1 KostO hieß es: Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen.

Unter "Akten" wurde mehrheitlich - aus praktischen Gründen - das Exemplar in der Urkundensammlung verstanden, damit bei den Notar(kosten)prüfungen der Prüfer gleich neben dem Urkundeninhalt auch die Kostenberechnung vorliegen hat.

Im GNotKG ist dieser Satz jetzt geändert (§ 19 Abs. 6) in

"Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren."

Das heißt (m. E.), dass diejenigen Notare, die nicht ein vollständiges elektronisches Kostenregister führen (also sehr viele Anwaltsnotariate) am besten damit fahren, weiterhin wie bisher zu verfahren und die Kostenberechnung auf die Urschrift zu setzen bzw. in Kopie dahinter zu nehmen, damit sie im Fall der Prüfung ohne lange aus einzelnen, zum Teil abgelegten Nebenakten heraussuchen zu müssen, für eine zeitsparende Kostenprüfung zur Verfügung steht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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