Dokumentenpauschale bei beigefügter Vollmacht bei Kaufvertr.

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
ollik

#1

26.03.2014, 11:00

Im Grundstückskaufvertrag handelt B für den Käufer aufgrund beurkundeter Vollmacht. Die in Urschrift bzw. Ausfertigung vorgelegte Vollmacht ist dem Kaufvertrag in beglaubigter Abschrift beizufügen.

Wie ist die Dokumentenpauschale und die Beglaubigungsgebühr für die in beglaubigter Abschrift dem Kaufvertrag beigefügten Vollmacht bei der Erteilung der Ausfertigungen bzw. beglaubigten Abschriften des Kaufvertrags zu berechnen:

a) wenn die Vollmacht auch von dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar beurkundet bzw. beglaubigt wurde ?

b) wenn die Vollmacht nicht von dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar beurkundet bzw. beglaubigt wurde, sondern von einem anderen Notar ?
StillesWasser
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#2

26.03.2014, 15:28

Hallo, ollik,

ich habe hier den Streifzug f. GNotKG vorliegen, Randnummer 385 (Seite 88), hast Du den auch? Da wird das gut erklärt!

Beglaubigungsgebühr für die Vollmacht: nein
Dokumentenpauschale für die Fertigung der beglaubigten Vollmacht: nein

Als Bestandteil der Urkunde jedoch fällt bei den zu fertigenden Ablichtungen f. Grundbuchamt, Finanzamt etc. die Dokumentenpauschale nach 32001 (0,15 €/pro Seite) an.

Kurz zusammengefasst! :wink1
ollik

#3

26.03.2014, 17:25

Es ist ziemlich kompliziert, je nachdem ob eine Vollmacht einem Kaufvertrag oder einer Unterschriftsbeglaubigung beigefügt wird.
Das Beispiel im Streifzug f. GNotKG, Randnummer 385 ist unklar. Lies einmal Rz. 214. Dort heißt es:

...Fertigt der Notar die beglaubigten Kopien (Anm: einer Vollmacht) zur Beilegung einer von ihm errichteten Niederschrift oder von Urkunden, die sich in seiner dauernden Verwahrung befinden, (Frage: Kann das auch bei einer Vollmacht mit Ubegl sein ?) fällt keine Beglaubigungsgebühr an (KV Nr. 25102 Nr. 2). Die Dokumentenpauschale ist jedoch zu berechnen, s. Rn. 371. - Frage: wie hoch ist diese in diesem Fall ? -

Anders wieder bei der Unterschriftsbeglaubigung, Rn. 214:

Nimmt der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von den Beteiligten mitgebrachten Erklärung vor (ohne Entwurfsfertigung oder - ergänzung) und fertigt der Notar hierzu beglaubigte Kopien vorgelegter Vollmachten .(Anm. bei reiner UB der Vollmacht oder beurkundeter Vollmacht gleich ?).. zur Beiname zum unterschriftsbeglaubigten Schriftstück, fällt die Beglaubigungsgebühr nach KV-Nr. 25102 an. Neben der Beglaubigungsgebühr ist keine Dokumentenpauschale zu erheben. ...Es handelt sich bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung nicht um einer Niederschrift....sondern um einen Vermerk gem. § 39 BeurkG.
Soweit so gut. Allerdings verstehe ich dann die Berechnung in Rz. 386 nicht, wo für die Vollmachtsbeglaubigung keine Beglaubigungsgebühr erhoben wurde.
Oder sollte Rz. 214 so zu verstehen sein:
Nimmt der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von den Beteiligten mitgebrachten Erklärung vor (ohne Entwurfsfertigung oder - ergänzung) und fertigt der Notar hierzu beglaubigte Kopien vorgelegter Vollmachten ..die nicht von ihm aufgenommen oder die nicht in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung sind... zur Beiname zum unterschriftsbeglaubigten Schriftstück, fällt die Beglaubigungsgebühr nach KV-Nr. 25102 an. Neben der Beglaubigungsgebühr ist keine Dokumentenpauschale zu erheben. ...Es handelt sich bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung nicht um einer Niederschrift....sondern um einen Vermerk gem. § 39 BeurkG.

Es ist zum Mäuse melken !
Martin Filzek
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#4

26.03.2014, 19:41

ollik hat geschrieben:Es ist ziemlich kompliziert, je nachdem ob eine Vollmacht einem Kaufvertrag oder einer Unterschriftsbeglaubigung beigefügt wird.

Ursprünglich in #1 war doch aber nur von dir gefragt worden, wie es bei einem beurkundeten Kaufvertrag und den Anlagen dazu aussieht. Das ist soweit ich sehe von StillesWasser mit Hinweis auf die Streifzug-Rn. zutreffend beantwortet worden. Jetzt erst wird gesagt, es sei kompliziert und die Frage auf zunächst nicht gefragte Dinge - wie es bei bloßer U.-Begl. des Notars aussieht der Vollmachten als Anlage nimmt - nachfolgend erweitert.

Das Beispiel im Streifzug f. GNotKG, Randnummer 385 ist unklar. Lies einmal Rz. 214. Dort heißt es:

...Fertigt der Notar die beglaubigten Kopien (Anm: einer Vollmacht) zur Beilegung einer von ihm errichteten Niederschrift oder von Urkunden, die sich in seiner dauernden Verwahrung befinden, (Frage: Kann das auch bei einer Vollmacht mit Ubegl sein ?)

In dem Fall Rn. 214 geht es um Fälle reiner U.-Begl. und die Frage, ob bei dazu genommenen Vollmachtsnachweisen insoweit dann Kosten für Abschriftsbegl. und / oder Dokum.-pauschale anfallen können (also etwas anderes als in #1 zunächst gefragt, dort lag ja ein beurkuindeter Kaufvertrag vor, von dem die Kosten zu Anlagen dazu behandelt wurden).
Unter "von ihm errichtete Niederschrift" (man hätte eigentlich genauer nach KV 25102 ABs. 2 Nr. 1 formulieren müssen: von ihm aufgenommene oder in Urschrift in seiner dauernden VErwahung befindlichen Urkunden" m. E. auch gefertigte Entwürfe des Notars zu verstehen, da auch insoweit das früher in § 132 KostO, jetzt in KV 25102 Abs. 2 Nr. 1 angeordnete Regelung der Gebührenfreiheit der Abschriftsbeglaubigung eingreift. Deswegen ist m. E. die zuletzt mit Fragezeichen versehene Frage oben zu bejahen.


fällt keine Beglaubigungsgebühr an (KV Nr. 25102 Nr. 2). Die Dokumentenpauschale ist jedoch zu berechnen, s. Rn. 371. - Frage: wie hoch ist diese in diesem Fall ? -

Das richtet sich danach, ob 32000 oder 32001 eingreift. Meistens und i.d.R. wird 32001 einschlägig sein, weil die Abschrift oder Kopie rechtzeitig i.S.v. 32001 (evtl. konkludent mit dem Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag) beantragt wurde, vgl. Streifzug Rn. 371 ff.

Anders wieder bei der Unterschriftsbeglaubigung, Rn. 214:

Nimmt der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von den Beteiligten mitgebrachten Erklärung vor (ohne Entwurfsfertigung oder - ergänzung) und fertigt der Notar hierzu beglaubigte Kopien vorgelegter Vollmachten .(Anm. bei reiner UB der Vollmacht oder beurkundeter Vollmacht gleich ?)..

Bei reiner UB immer Beglaubigungsgebühr 25102, darin ist die Dokum.-pauschale dann enthalten,
bei beurkundeter Vollmacht kommt es darauf an, ob dabei ein anderer Notar tätig war (dann auch Begl.-geb. 25102, die auch Dokum.-pauschale umfasst, bei eigener Urkunde wg. 25102 Abs. 2 Nr. 1 keine Beglaubigungsgebühr 25102, aber Dokum.-pauschale 32000 oder 32001 je nachdem was zutrifft)


zur Beinahme zum unterschriftsbeglaubigten Schriftstück, fällt die Beglaubigungsgebühr nach KV-Nr. 25102 an. Neben der Beglaubigungsgebühr ist keine Dokumentenpauschale zu erheben. ...Es handelt sich bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung nicht um einer Niederschrift....sondern um einen Vermerk gem. § 39 BeurkG.
Soweit so gut. Allerdings verstehe ich dann die Berechnung in Rz. 386 nicht, wo für die Vollmachtsbeglaubigung keine Beglaubigungsgebühr erhoben wurde.

Das geht auf 25102 Abs. 2 Nr. 1 zurück, wie in der ersten Anm. im Streifzug a.a.O. genannt.

Oder sollte Rz. 214 so zu verstehen sein:

Nimmt der Notar lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer von den Beteiligten mitgebrachten Erklärung vor (ohne Entwurfsfertigung oder - ergänzung) und fertigt der Notar hierzu beglaubigte Kopien vorgelegter Vollmachten ..die nicht von ihm aufgenommen oder die nicht in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung sind... zur Beinahme zum unterschriftsbeglaubigten Schriftstück, fällt die Beglaubigungsgebühr nach KV-Nr. 25102 an. Neben der Beglaubigungsgebühr ist keine Dokumentenpauschale zu erheben. ...Es handelt sich bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung nicht um einer Niederschrift....sondern um einen Vermerk gem. § 39 BeurkG.

Glaube auch, dass die vom Fragesteller hinzugefügte Ergänzung das Ganze noch richtiger macht und es so zu verstehen ist.

Es ist zum Mäuse melken !
Man sollte sich in derlei Kleinkram gar nicht so hinein steigern, obwohl es natürlich sehr anerkennenswert ist, hier möglichst bald alles "richtig" machen zu wollen. Ich hoffe, etwas zur Aufklärung eines Missverstädnisses beigetragen zu haben? Oder ist auch nach obigen Hinweisen noch etwas unklar? Natürlich gut möglich, dass ich auch irgendeine Zweifelsfrage übersehen oder beim Zitieren ein Versehen hatte - evtl. Beiträge anderer aufmerksamer User abwarten, die aber vielleicht aus Zeitmangel wegen der Entdeckung dessen, was noch unklar sein sollte, dauern. Aber alles in allem denke ich ist in Streifzug alles gut beschrieben und verdeutlicht, gelegentlich vielleicht mal alle GNotKG-Kommentare und Einführungsbücher zu diesen Fragen durchsehen. Ein etwas bekannt gewordener Streitpunkt ist ja die Frage, ob Entwürfe in der Dokum.-pauschale i.d.R zu 32000 führen (ich glaube bei Diehn, Berecdhnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Aufl. 2013, und Fackelmann (Einführungsbuch von "nur" Fackelmann, anders nach meiner Erinnerung im GNotKG-Kommentar Fackelmann/Heinemann beim da zuständigen Bearbeiter/in der Auslagenvorschriften? oder - so viele GNotKG-Kommentare u. auch ich, auch hier oft 32001 zutreffend sein kann.
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 26.03.2014, 19:45, insgesamt 1-mal geändert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#5

26.03.2014, 19:44

Wenn du, Martin, jetzt deine Beiträge in Beiträgen anderer unterstreichen würdest, wäre vieles einfacher.
Martin Filzek
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#6

26.03.2014, 19:52

Ich dachte, die Kursivschrift reicht.
Früher habe ich eigene Antworten immer in anderer Farbe - meist blau - geschrieben, da ich beim "Sammeln" von Kostenproblemen (für Seminarzwecke oder Literatur-Herstellung usw.) mir aber manchmal etwas ausdrucke und mein Farbtintenstrahldrucker komischerweise trotz mehrfachen Versuchs, die Farbe blau nachzufüllen, dann gar nichts druckt, wollte ich bei schwarz bleiben. Unterstreichen liegt mir nicht so - vor allem nicht bei mehr Text, kann ich aber demnächst mal bei knapperen Antworten probieren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ollik

#7

27.03.2014, 08:41

Nochmals zu Beglaubigung von Vollmachten und Beifügung zu einer Urkunde, wie ist zu be-rechnen ? Vielleicht könnten wir das zusammen lösen.

1. Tätigkeit des Notars:
reine Unterschriftsbeglaubigung, z.B. unter einer Bank-Löschungsbewilligung
und Beifügung einer Vollmacht

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite



2. Tätigkeit des Notars:
Entwurf + Unterschriftsbeglaubigung einer Löschungsbewilligung
und Beifügung einer Vollmacht

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite


3. Tätigkeit des Notars:
Beurkundung eines Kaufvertrags und Beifügung einer Vollmacht
zur Niederschrift:

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

Leider bekomme ich die Formatierung in Tabellenform nicht hin.
Martin Filzek
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#8

27.03.2014, 15:48

ollik hat geschrieben:Nochmals zu Beglaubigung von Vollmachten und Beifügung zu einer Urkunde, wie ist zu be-rechnen ? Vielleicht könnten wir das zusammen lösen.

1. Tätigkeit des Notars:
reine Unterschriftsbeglaubigung, z.B. unter einer Bank-Löschungsbewilligung
und Beifügung einer Vollmacht

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite
Von der beigefügten Vollmacht KV 32000 mit 0,50 €/Seite, vom Unterschriftsbegl.-vermerk KV 32001 mit 0,15 €/Seite (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 386 zweite Anm.)

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: ja
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite:
in Bezug auf die beigefügte Abschrift keine Dokum.-pauschale, da von Abschriftsbegl.-gebühr abgegolten, für den Begl.-vermerk Dokum.-pauschale nach KV 32001

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: nein, da es sich m. E. auch bei Entwurf mit U-Begl. um eine vom Notar aufgenommene Urkunde i.S.v. KV 25102 Abs. 2 Nr. 1 handelt
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite
wie oben zu 1. a)

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: ja
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite
in Bezug auf Vollmacht keine Dokum.-pauschale, da von Abschriftsbegl.-gebühr umfasst, für Unterschriftsbegl.-vermerk Dokum.-pauschale nach 32001

2. Tätigkeit des Notars:
Entwurf + Unterschriftsbeglaubigung einer Löschungsbewilligung
und Beifügung einer Vollmacht

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: nein, da auch bei Entwürfen (wie bei Niederschriften in Beurk.-form) Pflicht des Notars besteht i.S.v. KV 25102 Abs. 2 Nr. 2 beizufügen und zusätzlich auch KV 25102 Abs. 2 Nr. 1 eingreift, wonach vom Notar aufgenommene oder in Urschift in seiner dauernden Verwahrung befindliche Urkunden keine Abschriftsbeglaubigungsgebühr auslösen können
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite
für Vollmachtsabschrift KV 32000 mit 0,50 €/Seite, für Unterschriftsbegl.-vermerk KV 32001 mit 0,15 €/S.

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: nein, wegen KV 25102 Abs. 2 Nr. 1 ist ebenso wie bei Niederschriften m. E. auch beim Entwurf mit anschließender U.-Begl. der Vollmachtsnachweis als Anlage kostenfrei zu beglaubigen (andernfalls wäre ja die Wahl der kostenmäßig sonst gleich behandelten Tätigkeit beim vollständigen Entwurf teurer als bei Niederschriften in Protokollform und die Wahl, ob Niederschrift oder Entwurf mit U.-Begl., die sonst nach Zweckmäßigkeit erfolgt in Bezug auf Formvorschriften, müsste diese Kostengesichtspunkte dann einbeziehen wg. des aus dem Gebot des billigsten Wegs abgeleiteten §§ 21 GNotKG, § 24 BeurkG, § 19 BNotO)
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite
wie oben zu 2. a)

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –

Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

Alle Antworten wie oben zu 2. b)

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

Alle Antworten wie oben zu 2. b) u. c)

3. Tätigkeit des Notars:
Beurkundung eines Kaufvertrags und Beifügung einer Vollmacht
zur Niederschrift:

Siehe hierzu Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 385 mit ausführlichen Anmerkungen: Das Beifügen zur Urschrift löst wegen der Pflicht des Notars, vorgelegte Vollmachten (§ 12 BeurkG) zu prüfen und als Anlage zu nehmen, insoweit keine Dokum.-pauschale und keine Abschriftsbegl.-gebühr aus, jedoch bei der anschließenden Fertigung von Kopien / Ausfertigungen zählt die zum Bestandteil der Urschrift gewordene(n) Seite(n) der Vollmacht/en mit und lösen je nach Voraussetzungen i.d.R. KV 32001 aus, bei späterer Beantragung von Abschriften außerhalb des Beurkundungsverfahrens KV 32000.

a) Vollmacht ist vom gleichen Notar beurkundet
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein: nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………./… ..€/Seite: ja, i.d.R. KV 32001, siehe auch oben

b) Vollmacht ist vom gleichen Notar – nur reine UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV……... /…. .€/Seite

Alle Antworten wie zu 3. a) und "Vorbemerkung"

c) Vollmacht ist vom gleichen Notar – Entwurf + UB –
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

Alle Antworten wie zu 3. a) und b) und "Vorbemerkung"

d) Vollmacht ist vom fremden Notar, beurkundet oder reine UB oder Entwurf + UB
Begl.-Gebühr KV 25102 ja/nein
Dokumentenpauschale ja/nein oder KV………/… ..€/Seite

Alle Antworten wie zu 3. a) - c) und "Vorbemerkung"

Leider bekomme ich die Formatierung in Tabellenform nicht hin.
Nun, da ich versucht habe, das lange Kreuzworträtsel zu "lösen", bin ich gespannt auf andere Meinungen. Das Ganze ist ja eine Millionen-Frage für Wer wird Millionär, eignet sich wegen der Länge aber nicht für einen Telefonjoker.
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#9

27.03.2014, 20:26

Martin Filzek hat geschrieben:Ich dachte, die Kursivschrift reicht.
Warum nicht die Zitatfunktion nutzen? Ist zwar etwas mehr Aufwand, aber die optische Abgrenzung ist sehr gut.
ollik

#10

31.03.2014, 08:22

Zu #8 Ziff. 2 b): Hier ist die Vollmacht nur vom gleichen Notar unterschriftsbeglaubigt. Der Entwurf stammt nicht von ihm. Gelten die unter #8 Ziff. 2b) gemachten Ausführungen auch dann ?
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