Erbbaurechtsvertrag Zustimmung Verkauf und Belastung

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inivangarten
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#1

02.12.2013, 08:18

Hallo alle zusammen. Wir haben vom Eigentümer die Zustimmung zum Verkauf und zur Belastung des Erbbaurechts gemäß Vertrag angefordert. Der Käufer meint jetzt, er benötigt keine Finanzierung und somit soll auch keine Belastungszustimmung eingeholt werden. Er hofft, dass sich dadurch die Notarkosten für die Beglaubigung der angeforderten Zustimmung verringern. Ist das so? KP ist 200.000,00 € Belastungszustimmung bis zu 150.000,00 €. Ich hätte sowieso Entwurf u. U-Begl. nach 200.000,00 € abgerechnet ob die Belastungszustimmung nun dabei ist oder nicht. Oder werden bei beiden Zustimmungen die Werte zusammengerechnet?? Für eine kurze Info wäre ich sehr dankbar.
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#2

02.12.2013, 11:26

Die Fertigung des Entwurfs ist nach GNotKG Vollzugstätigkeit, so dass neben der Vollzugsgebühr hierfür keine Entwurfsgebühr abgerechnet werden darf!
Vgl. Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GnotKG.
Eine Belastungszustimmung kann doch erst eingeholt werden, wenn ein Grundpfandrecht schon bestellt wurde. Was für eine Zustimmung soll der Eigentümer den vorab erteilen? Oder war hier schon ein Grundpfandrecht bestellt, das nun nur nicht mehr eingetragen werden soll, und ihr habt die Belastungszustimmung hierfür angefordert? Dann wäre insoweit eine 0,3 Vollzugsgebühr zur Grundpfandrechtsbestellung entstanden (Nr. 22111), der Entwurf ist (siehe oben) gebührenfrei.
Wenn die Unterschriftsbeglaubigung(en) anschließend bei euch vorgenommen würde(n), wäre(n) (eine) Gebühr(en) gem. Nr. 25100 abzurechnen. Der Wert darf bei Zustimmungserklärungen (egal ob Entwurf oder nur Beglaubigung) aber immer nur mit demn halben Wert angenommen werden, § 98 Abs. 1 GNotKG.
inivangarten
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#3

02.12.2013, 13:27

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe gar keinen Entwurf vorbereitet, sondern den vom Eigentümer bevollmächtigten Notar gebeten, die Eigentümerzustimmung und Belastungszustimmung (kann doch auch global für noch zur Kaufpreisfinanzierung zu bestellende Grundpfandrechte bis zur Höhe von hier: 150.000,00 € bewilligt werden) zu erteilen. Der Käufer, der diese Notarkosten tragen muss, wollte von mir wissen, ob es billiger wird, wenn der andere Notar nur die Eigentümerzustimmung erteilt und nicht -wie vorgesehen - auch noch die Belastungszustimmung. Wie sehen in diesem Fall die Beglaubigungskosten aus?
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#4

02.12.2013, 13:54

Am Billigsten wird es, wenn der mit dem Vollzug des Kaufvertrages und der Grundschuldbestellung beauftragte Notar (also "ihr") den Entwurf fertigt und der andere Notar nur noch die Unterschrift beglaubigen muss, siehe meinen obigen Beitrag. Andernfalls würdet ihr ja die Vollzugsgebühr verdienen, der andere Notar eine 0,5 Entwurfsgebühr.

Warum soll global eine Belastungszustimmung schon vor Bestellung des Grundpfandrechts eingeholt werden? Eine derartige Verfahrensweise löst doch möglicherweise (siehe auch deinen Fall) nur unnötige Kosten aus.

Selbstverständlich wird es "billiger", wenn nur die Eigentümerzustimmung erteilt wird (Unterschriftsbeglaubigung unter einem von euch gefertigten Entwurf):
0,2 Gebühr Nr. 25100, Wert 1//2 von 200.000,00 = 100.000,00 Euro = 54,60 Euro
Gebühr Nr. 22124 = Festgebühr = 20,00 Euro
Jaqueline
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#5

25.03.2014, 11:51

Hierzu hätte ich auch nochmal eine Frage:

A, B und C sind u. a. Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu 524/10.000 Miteigentumsanteilen an einem Grundstück und müssen jetzt der Veräußerung und der Belastung eines Erbbaurechtes zustimmen. Der Entwurf der Veräußerungs- und Belastungszustimmung wurde hierher mitgebracht. Wir haben nur die Unterschriften beglaubigt. Der Kaufpreis beträgt 60.000,00 €. Nennbetrag der Grundschuld sind 80.000,00 €. Ist meine nachfolgende Abrechnung richtig?

524/10.000 = 5,24 %
5,24 % von 60.000,00 = 3.144
5,24 % von 80.000,00 = 4.192
zusammen = 7.336

Geschäftswert gem. §§ 121, 98 II = 3.668 €
Gebühr gem. Nr. 25100 = 0,2
Martin Filzek
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#6

25.03.2014, 15:01

Ob die Abrechnung richtig ist, wird sich erst herausstellen, wenn Du den Gebührenbetrag einsetzt und evtl. den Wortlaut der Angaben in der Kostenberechnung ergänzt um "Mindestgebühr" und dann entsprechend 20 Euro einsetzt anstatt der sonst bei Ablesen von 0,2 Gebühr (bis einschließlich 10.000 Euro Wert) herauskommenden 15 Euro. Erst bei Werten über 22.000 Euro würde mehr als die tatsächlich entstehenden 20 Euro entstehen.

Bei der Berechnung des Geschäftswertes finde ich persönlich das Anwenden der Vorschrift über die Mitberechtigung auch in diesem Fall (Anwendung auf Dinge, an denen die Zustimmenden gar keine Mitberechtigung haben, allein deswegen, weil ihre Zustimmung aufgrund einer Mitberechtigung am Eigentum des Grundstücks, auf dem das Erbbaurecht lastet erforderlich ist, richtig - du wirst aber wahrscheinlich auch Meinungen finden, die sagen, eine Anwendung von § 98 II GNotKG - früher § 40 II KostO) sei hier nicht möglich, weil die Mitberechtigung an den zustimmungspflichtigen Geschäften nicht vorliege. Diese Meinungen übersehen aber eine Gesetzesänderung vom 27.06.1997 und hätten nur bei einem früheren Gesetzeswortlaut KostO Berechtigung gehabt (vgl. Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 40 Rn. 1, 5 f.); nur der damlige Gestzeswortlaut sah vor, dass eine Berechtigung unmittelbar an dem zustimmungspflichtigen Geschäft vorliegen musste. Aber inzwischen wird diese, nach 1997 oft noch lange Jahre vertretene Auffassung, wohl kaum mehr vertreten (siehe z. B. die richtige Anwendung in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 2739).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jaqueline
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#7

25.03.2014, 15:35

:thx
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