Entwurf Gründungsvollmacht

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Rubin
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#1

12.03.2014, 11:57

Hallo,
wir haben eine Gründungsvollmacht für eine zu gründende GmbH entworfen und diese auch beglaubigt.
Die Gründung der Firma ist jetzt erfolgt. Wir haben die IHK-Stellungnahme eingeholt und die Gesell-
schafterliste entworfen. Zur Abrechnung habe ich nun eine Frage:
Wir bekommen ja die Vollzugsgebühr KV Nr. 22110 für die IHK-Stellungnahme und Gesellschafterliste.
Ist der Entwurf der Gründungsvollmacht damit auch erfasst (Vollzug Unterabschnitt 1 zu KV 22110) und wir können nur die U-Beglaubigung
abrechnen oder können wir den Entwurf der Vollmacht abrechnen? Wert der Gründungsvollmacht: voller Wert oder halber Wert, da Vollmacht?
:thx
Rubin
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#2

12.03.2014, 17:29

Kann mir keiner helfen? :wink1
Martin Filzek
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#3

12.03.2014, 18:40

Nach meiner Meinung ist die Regelung in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 letzter Satz (Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird) sowie die Vorbem. 2.2 Abs. 2 (Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine GEbühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an) anzuwenden, wobei von den einzelnen elf Nummern der Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 die Nr. 5 (Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung) auch auf den hier verwandten Ausdruck "Vollmacht" für die Gründung passt.
Dies scheint mir jedenfalls der Wille des Gesetzgebers zu sein.
Ich habe zwar bei Diehn nach meiner Erinnerung (oder woanders, zur Zeit liegen mir durch gerade erfolgte Rückkehr von Seminaren und Lagern einiger Bücher noch im Auto nicht alle vorhandene Literatur vor) zum Teil etwas in eine andere Richtung Deutendes gelesen, m. E. kann sich dies aber nur auf die Frage beziehen, ob eine vorherige Beurkundung einer "allgemeinen" Vollmacht vor einem entspr. Kaufvertrag oder ähnlichem konkreten Geschäft dies mit der Vollzugsgebühr abgegolten ist (was natürlich bei einer allgemeinen Vollmacht zu verneinen wäre) und denke, dass wie gesagt die spezielle Gründungsvollmacht bzw. deren Volllmachtsbestätigung so zu sehen ist, dass sie unter Vollzugsgebühr fällt und diese hier dann nur ein mal (§ 93 GNotKG) anfällt.
Dass die U.-Begl.-gebühr dazu gesondert anfällt dürfte allgemeine Mng. sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Rubin
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#4

13.03.2014, 17:14

:thx für die Antwort
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#5

13.03.2014, 21:13

Martin Filzek hat geschrieben:wobei von den einzelnen elf Nummern der Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 die Nr. 5 (Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung) auch auf den hier verwandten Ausdruck "Vollmacht" für die Gründung passt.
Dies scheint mir jedenfalls der Wille des Gesetzgebers zu sein.
Vom Gesetzeswortlaut her erscheint mir hier nur problematisch, dass die reine Wortlautauslegung des Gesetzes aus meiner Sicht hier nicht zu dessen Anwendung führt. Eine Vollmacht ist nicht dasselbe, wie eine Vollmachtsbestätigung, hierbei handelt es sich um deutlich unterschiedliche rechtliche Termini.

Bedenkt man zudem, dass (sofern ich mich noch richtig an das alte Kostenrecht erinnere) das Anfordern und Prüfen von Vollmachten auch bisher keine Vollzugsgebühr auslöste, ergibt sich auch insoweit kein tragfähiger Ansatz.
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#6

14.03.2014, 08:03

Martin Flizek hat ja bereits darauf hingewiesen, dass die Vollzugsgebühr auch entsteht, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
Nimmt man den Wortlaut der Nr. 5, käme dies insoweit nie in Betracht.
Ich neige dazu, Martin Filzek zu folgen:
Holt der Notar im Vorfeld einer Beurkundung eine konkret auf die Beurkundung beschränkte Vollmacht ein, stellt der Entwurf der Vollmacht Vollzugstätigkeit i.S.d. Vorbemerkung 2.2.1.1 Nr. 5 KV GNotKG dar. Die Entwurfstätigkeit darf dann nicht gesondert abgerechnet werden (Vorbemerkung 2.2 Abs. 2), sondern nur die Unterschriftsbeglaubigung.
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#7

14.03.2014, 20:45

Revisor hat geschrieben:Martin Flizek hat ja bereits darauf hingewiesen, dass die Vollzugsgebühr auch entsteht, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.
Nimmt man den Wortlaut der Nr. 5, käme dies insoweit nie in Betracht.
Naja, die Nr. 5 beinhaltet nicht nur die Vollmachtsbestätigung, sondern auch die privatrechtliche Zustimmungserklärung, und die ist nach BGB als (vorherige) Einwilligung oder (nachträgliche) Gehenmigung möglich, so dass zumindest derjenige Fall der Nr. 5 durchaus vor Beurkundung stattfinden kann. Zudem steht der Satz "Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird." nicht speziell hinter der Nummer 5, sondern hinter dem ganzen umfangreichen Katalog mit 11 Nummern. Daraus allein kann man m. E. nicht entnehmen, dass jede aufgezählte Tätigkeit zwingend auch vor Beurkundung erbringbar sein muss, quasi vorwegvollzugsfähig ist. Dem ließe sich unproblematisch entgegenhalten, dass einzelne Tätigkeiten aus dem Katalog, die naturgemäß nicht vorweg erbracht werden können, folgerichtig auch keine Gebühr auslösen können.

Zudem liegt die Tätigkeit für den Vollzug in der "Anforderung und Prüfung", unabhängig vom obigen Fall des Entwurfs. Demnach würde jede Anforderung "Bitte bringen Sie zur Beurkundung Ihre Vollmacht mit" und anschließende Prüfung die Gebühr auslösen. Das war aber (aus meiner Erinnerung) bisher eigentlich keine gebührenauslösende Tätigkeit, sondern wegen der Häufigkeit rechtsgeschäftlicher Vollmachten normales Nebengeschäft bei Beurkundungen. Dass der Gesetzgeber jetzt jede Anforderung und Prüfung von Vollmachten gebührenpflichtig machen wollte, erscheint mir fraglich und gibt der reine Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht her.
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#8

15.03.2014, 01:06

Ich neige der Auffassung von Notariatsmann zu.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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#9

24.03.2014, 23:37

Da heute im Parallelthema "Kosten einer Vertretungsvollmacht" auf die hiesigen Diskussionsbeiträge zur Frage der Vollzugsgebühr verwiesen wurde, nachfolgend noch folgende ergänzende Argumente:

Da das Gesetzt von Vollmachtsbestätigung und nicht von Vollmacht spricht, ist der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt. Die Norm trotzdem anzuwenden, erfordert aus meiner Sicht den Rückgriff auch eine Analogie, wonach man ein Gesetz, dessen Wortlaut nicht vollständig erfüllt ist, gleichwohl anwendet, wenn der Gleichbehandlungsgedanke dies gebietet und vor allem aber eine (planwidrige) Gesetzeslücke vorliegt. Schaut man sich aber das GNotKG an, so kommt dort vielfach der Begriff Vollmacht vor, der der Vollmachtsbestätigung aber nur exakt 1x, und zwar im Katalog der Vollzugstätigkeiten. Dass der Gesetzgeber an nur einer speziellen Stelle eines Gesetzes einen ganz bestimmten Terminus verwendet, lässt aus meiner Sicht auf eine planvolle Regelung schließen, nicht auf eine Gesetzeslücke. Ohne eine solche kommt aber eine analoge Anwendung nicht in Frage.

Zudem zeigt sich, dass wenn man den Gebührentatbestand "Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung" gleichgestellt lesen wollte als "Anforderung und Prüfung einer Vollmacht", dieser Tatbestand eine übermäßige Reichweite gebührenpflichtiger Tätigkeiten bekommen würde; denn jede Anforderung/Prüfung einer -längst existierenden- Vollmacht wäre damit plötzlich Vollzugstätigkeit, z. B. auch die Nachforderung der längst erteilten, bei der Beurkundung nicht mitgehabten ("Die ihm erteilte Vollmacht vom ..... nachzureichend versprechend"). Das aber der Notar bei der Einholung bestehender Vollmachten eine gebührenpflichtige Tätigkeit ausübt, die über das hinausgeht, was reines Nebengeschäft gewesen wäre, wenn die Vollmacht einfach bei der Beurkundung mitgebracht worden wäre, ist aus meiner Sicht nicht ersichtlich.

Auch eine Unterscheidung von allgemeiner Vollmacht und spezieller Vollmacht für das konkrete Geschäft (so der Ansatz oben von Martin Filzek) bringt hier nichts anderes, weil die Anforderung einer allgemeinen oder speziellen Vollmacht, die bereits existiert, keine gebührenpflichtige Sondertätigkeit rechtfertigen dürfte.

Es erscheint daher - dem Gesetzeswortlaut folgend- auch sachgerecht, die bloße Einholung und Prüfung von Vollmachten nicht als Vollzugstätigkeit anzusehen und nur den Fall der Entwurfstätigkeit als deutlich über ein Nebengeschäft hinausgehend der gesonderten Entwurfsgebühr zu unterstellen.
Martin Filzek
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#10

25.03.2014, 13:33

Notariatsmann hat geschrieben:Da heute im Parallelthema "Kosten einer Vertretungsvollmacht" auf die hiesigen Diskussionsbeiträge zur Frage der Vollzugsgebühr verwiesen wurde, nachfolgend noch folgende ergänzende Argumente:

Da das Gesetz von Vollmachtsbestätigung und nicht von Vollmacht spricht, ist der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt. Die Norm trotzdem anzuwenden, erfordert aus meiner Sicht den Rückgriff auch eine Analogie, wonach man ein Gesetz, dessen Wortlaut nicht vollständig erfüllt ist, gleichwohl anwendet, wenn der Gleichbehandlungsgedanke dies gebietet und vor allem aber eine (planwidrige) Gesetzeslücke vorliegt. Schaut man sich aber das GNotKG an, so kommt dort vielfach der Begriff Vollmacht vor, der der Vollmachtsbestätigung aber nur exakt 1x, und zwar im Katalog der Vollzugstätigkeiten. Dass der Gesetzgeber an nur einer speziellen Stelle eines Gesetzes einen ganz bestimmten Terminus verwendet, lässt aus meiner Sicht auf eine planvolle Regelung schließen, nicht auf eine Gesetzeslücke. Ohne eine solche kommt aber eine analoge Anwendung nicht in Frage.

Stellungnahme M. Filzek 25.3.2014 Teil 1:
Ich meine, dass Gesetze nach Sinn und Zweck auszulegen sind, wobei auch die Folgen unterschiedlicher Auslegungen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu prüfen sind. Bei all dem ist anerkannt, dass der Wortlaut des Gesetzes im Rahmen der Auslegung nicht überschritten werden darf (Nachweise aus diversen rechtstheoretischen Büchern zu den Kriterien der juristischen Methodenlehre / Auslegung könnten ich oder andere gelegentlich nachtragen, ist aber wahrscheinlich nicht erforderlich, da meines Wissens das so Zusammengefasste momentan unstreitig ist?)

Zur konkreten Frage bin ich weiter der Meinung, dass es bei der wörtlichen Auslegung ohne weiteres möglich ist, den Begriff "Vollmachtsbestätigung" in Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 5 so zu verstehen, dass davon auch die vorher erteilte Vollmacht selbst umfasst ist: Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Vollmacht nicht der Form bedarf, die für das Rechtsgeschäft selbst vorgesehen ist (herrschende Meinung, vgl. BGB-Kommentare), so dass eine mündlich bereits erteilte Vollmacht grundsätzlich schon als wirksam anzusehen ist und sich deren schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken in Form einer vor dem Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht von daher auch als "Vollmachtsbestätigung" verstehen lässt: eine bereits (mündlich) vereinbarte Vollmacht wird durch ihre schriftliche Niederlegung bestätigt.
Wenn der Gesetzgeber im genannten Gesetzeswortlaut den Ausdruck "Vollmachtsbestätigung" anstelle von "Vollmachtsbestätigungen und Vollmachten" verwendet hat, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass das bloße Prüfen einer schon mitgebrachten schriftlichen Vollmacht eben als Amtspflicht des Notars bei Beurkundungen von Willenserklärungen ohnehin gebührenfrei zu erfolgen hat. Ein bewusstes Ausnehmen des Begriffs "Vollmacht" anzunehmen, würde bei den Rechtsfolgen der Gesetzesänderungen durch GNotKG insgesamt bedeuten, dass nunmehr (nachdem zuvor bei Geltung der KostO eine Privilegierung der Vollmacht mit dem damaligen Höchstwert in § 38 II Nr. 4 KostO mit dem Höchstwert von 500.000 Euro damals bestanden hat gegenüber nicht auf Höchstwerte begrenzten nachträglichen Genehmigungserklärungen § 38 II Nr. 1), dass nunmehr die Vollmacht in Fällen wie dem hier behandelten und dem erwähnten anderen Thread, der eine Vollmacht eines Miterben auf Seiten der Verkäufer behandelt, teurer würde als eine nachträgliche Genehmigungserklärung. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers kann dem Wortlaut oder der Begründung an keiner Stelle entnommen werden, vielmehr ist wohl in der Begründung zu der neuen Wertvorschrift § 98 GNotKG zu entnehmen, dass künftig die alten Wertunterschiede und Gebührenunterschiede bei Vollmacht und Genehmigung gerade beseitigt werden sollten.

Daher ist es eine im Rahmen des Wortlauts bleibende, und durch eine Orientierung an den Folgen der Gesetzesauslegung orientierte m. E. fast zwingende Auslegung, dass auch das vorherige Fertigen einer Vollmacht (in schriftlicher und beglaubigter Form wg. § 29 GBO und damit quasi "Vollmachtsbestätigung") von Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 5 umfasst ist, auf welche die in Vorbem. 2.2 Abs. 2 geregelte Gebührenfreiheit des Entwurfs anzuwenden ist.


Zudem zeigt sich, dass wenn man den Gebührentatbestand "Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung" gleichgestellt lesen wollte als "Anforderung und Prüfung einer Vollmacht", dieser Tatbestand eine übermäßige Reichweite gebührenpflichtiger Tätigkeiten bekommen würde; denn jede Anforderung/Prüfung einer -längst existierenden- Vollmacht wäre damit plötzlich Vollzugstätigkeit, z. B. auch die Nachforderung der längst erteilten, bei der Beurkundung nicht mitgehabten ("Die ihm erteilte Vollmacht vom ..... nachzureichend versprechend"). Das aber der Notar bei der Einholung bestehender Vollmachten eine gebührenpflichtige Tätigkeit ausübt, die über das hinausgeht, was reines Nebengeschäft gewesen wäre, wenn die Vollmacht einfach bei der Beurkundung mitgebracht worden wäre, ist aus meiner Sicht nicht ersichtlich.

Auch eine Unterscheidung von allgemeiner Vollmacht und spezieller Vollmacht für das konkrete Geschäft (so der Ansatz oben von Martin Filzek) bringt hier nichts anderes, weil die Anforderung einer allgemeinen oder speziellen Vollmacht, die bereits existiert, keine gebührenpflichtige Sondertätigkeit rechtfertigen dürfte.

Es erscheint daher - dem Gesetzeswortlaut folgend- auch sachgerecht, die bloße Einholung und Prüfung von Vollmachten nicht als Vollzugstätigkeit anzusehen und nur den Fall der Entwurfstätigkeit als deutlich über ein Nebengeschäft hinausgehend der gesonderten Entwurfsgebühr zu unterstellen.

Stellungnahme M. Filzek 25.3.2014 Teil 2:
Die Folge dieser Argumentation wäre also: Weil ich eine Vollmacht vor dem zu beurkundenden Geschäft nicht vorliegen habe, ist ein kostenpflichtiger Entwurf der Vollmacht erforderlich. Hole ich erst nach dem Geschäft eine nachträgliche Genehmigung ein, ist dies in der Mehrzahl der Fälle von der ohnehin aus anderen Gründen einmalig (§ 93) entstehenden Vollzugsgebühr abgegolten. Das führt dann im Ergebnis dazu, dass
a) eine kaum nachvollziehbare Ungleichbehandlung bei den Kosten vorliegt zwischen vorheriger Vollmacht und späterer Genehmigung,
b) für die Frage, ob es Wille der Vertragsbeteiligten ist, einen Vertrag unter Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht abzuschließen (mit Gefahr der Nichtgenehmigung für die Beteiligten) und des Handelns aufgrund behaupteter oder nachzureichen versprechender Vollmachtsbestätigung (mit entspr. Haftungsfolgen für den Vertretenen) auf die unterschiedlichen Kosten hingewiesen werden müsste (zumindest soweit die Beteiligten danach fragen), was allgemein nicht im Interesse der Rechtssicherheit liegt.

Deshalb scheint es mir überzeugender, der hier für richtig gehaltenen Auslegung, s.oben Teil 1, zu folgen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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