Treuhandgebühr für Auflage Geld gebende Bank

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Stromberg
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#1

17.03.2014, 13:15

Hallo, liebe Helfer,

ich muss einen KV abrechnen, KR für Käufer:

KP 130.000 €
ich will u.a. eine Treuhandgebühr geltend machen für einen THA einer Sparkasse, die uns den KP überwiesen hat auf NAk mit der Auflage, hiervon nur Gebrauch zu machen, wenn die Eintragung der bestellten GS an rangrichtiger Stelle gewährleistet ist. Ich hätte jetzt 22201 mit 0,5 genommen. Aber welcher Wert: KP oder der Wert der GS? Gilt hier auch das Prinzip des Sicherungsinteresses? Und wenn ja, ist das Grundstück die Sicherheit?


Danke für eine Antwort

Gruß
Martin Filzek
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#2

18.03.2014, 10:46

Das mit KV 22201 Treuhandgebühr passt nicht, da dort von "Auflagen ... eine Urkunde oder Auszhüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben ..." die Rede ist, während es hier um Auflagen für das hinterlegte Geld geht.
Es entsteht insoweit die neue Verwahrungsgebühr(en) aus den Auszahlungsbeträgen KV 25300 und daneben die (einmalige, siehe § 93) Betreuungsgebühr beim Kaufvertrag allgemein für die Prüfung der Kaufpreiszahlung insgesamt (22200 Nr. 4, häufig zusammen mit 22200 Nr. 2 und dann insgesamt nur eine Gebühr wg.§ 93).
Die Grundsätze der alten KostO, wonach Hebegebühr § 149 KostO grundsätzlich Betreuungsgebühren § 147 II KostO verdrängt, gelten im GNotKG nicht mehr, weil die jetzt bestimmte, aus der Tabelle (bis 13 Mio. abzulesende 1,0.-Gebühr, darüber hinaus 0,1 des Mehrbetrags) ca. 2/3 der ehemaligen Hebegebühr beträgt, weshalb man der Meinung war, dem Notar einen Ausgleich für diese "Mindereinnahmen" duch die Anordnung in Vorbem. 2.5.3 Abs. 1 (Anordnung, dass Verwahrungsgebühr neben Betreuungsgebühr zusätzlich anfällt bzw. umgekehrt) zu geben.
1 x also die Auszahlungsgebühr(en) KV 25300
1 x die genannte Betreuungsgebühr 22200 zum gesamten Kaufvertrag einschließlich "Treuhandaufträge" der Finanzierungsgläubiger
(+ evtl. "richtige" Treuhandaufträge i.S.v. 22001 der abzulösenden Gläubiger, die ihre Löschungsunterlagen mit Auflagen senden)
sind daher m. E. alles was entstehen kann, für eine zusätzliche "Treuhandgebühr" der finanzierenden Banken ist wohl kein Raum.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

18.03.2014, 11:05

Vielen Dank, Herr Filzek. Habe ich (instinktiv) genauso gemacht.

Gruß
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