General- und Vorsorgevollmacht

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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ollik

#1

13.03.2014, 10:03

Ehegatten A (Vermögen 200.000 €) und B (Vermögen 20.000 €) erteilen sich in einer beurkundeten Urkunde
a) gegenseitig Generalvollmacht
b) gegenseitig Vorsorgevollmacht betr. persönliche Angelegenheiten (Einwilligung in ärzt.
Behandlung usw,)

Weiter ist in der Urkunde bestimmt:

Die Vollmacht ist im Außenverhältnis sofort wirksam

Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn der betr. Ehegatte nicht mehr handlungsfähig ist. Im übrigen gilt Auftragsrecht.

Jeder Ehegatte beantragt die Erteilung einer Ausfertigung von der Vollmacht an den anderen Ehegatten, aber jeweils zu händen des Vollmachtgebers.

Wie sind die Gebühren anzusetzen ?
ThomasCrown
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Beiträge: 33
Registriert: 28.10.2013, 18:24
Beruf: Notarfachangestellte

#2

13.03.2014, 10:18

Schalömchen,

§ 98 Abs. 3 halbes Aktivvermögen je Vollmachtgeber, a b e r ein höhrerer Abschlag als 50 % nach billigem Ermessen (Art und Umfang der Ausübungsbeschränkung) ist möglich. Streifzug 2421 ff.

Im dortigen Berechnungsbeispiel wird als Geschäftswert 30 % des Aktivvermögen angenommen.
Beatus ille, qui procul negotiis.
ollik

#3

13.03.2014, 11:08

Wie sind die einzelnen Bestandteile der unter #1 genannten Urkunde zu bewerten ?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2204
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

13.03.2014, 11:51

Es handelt sich um zwei verschiedene, aus rechtlich zulässigen Gründen zusammen beurkundete, Vollmachten, deren Wert sich wie von ThomasCrown schon beschrieben nach § 98 Abs. 3 GNotKG richtet. "Gegenseitig" kann also nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses nach § 97 Abs. 3 GNotKG verstanden werden, da ja keine Leistungen ausgetauscht werden wie bei Tauschverträgen, Übergabe- und Kaufverträgen usw.
Höchstwert wäre also ein zusammen zu rechnender Betrag der jeweils hälftigen Aktivvermögen (inwieweit bei Angaben des "Vermögens" schon das Aktivvermögen - vgl. § 38 GNotKG und Ausnahmeregelungen nur in §§ 100, 102 GNotKG - angegeben wurde und nicht aufgrund des weit verbreiteten Irrtums, das Reinvermögen sei maßgebend, nur dieses, sollte im Einzelfall ggf. überprüft werden).
Streitig ist, ob mit Rücksicht auf die Bedingtheit und den Vorsorgecharakter ein weiterer Abschlag vom halben Aktivvermögen möglich ist. Hier spricht dagegen die Bezeichnung als "Generalvollmacht" - andererseits ist es aber nach billigem Ermessen und der
Anordnung des Gebrauchmachens nur unter diesen und jenen Bedingungen in jedem Fall möglich, weitere Abschläge zu machen und die auch von ThomoasCrown unter Hinweis auf Streifzug genannten 30 % des Aktivvermögens könnten m. E. auch hier gut vertretbar sein.
Zusammenrechnung aller (m. E. nur zwei) Werte wegen §§ 35 I, 86 II GNotKG, für den Wert der mit geregelten Vorsorgevollmacht geht die soviel ich weiß überwiegende Meinung davon aus, dass diese in dem Wert der vermögensrechtlichen Bestimmungen mit enthalten sind und nicht besonders bewertet / hinzugerechnet werden (ansonsten käme nach anderer Meinung ein Schätzwert § 36 II, III GNotKG von in Normalfällen 5.000 Euro hinzu - mir scheint dies aber über die Bildung des Schätzwertes für die Generavollmacht insgesamt nebst allen darin enthaltenen Bevollmächtigungen über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Bestandteile entbehrlich zu sein, um es nicht künstlich noch weiter zu komplizieren). Zum Ganzen ist vor kurzem von dem Spezialisten für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen usw., Notar Dr. Renner, in Heft 1-2/2014 der Zeitschrift NotBZ ein ausführlicher Aufsatz erschienen, dem weitere Einzelheiten zum Meinungsstand der kostenrechtlichen Bewertung mit Nachweisen entnommen werden können und den ich aus Zeitgründen in diese Antwort hier im Forum nicht einarbeiten konnte; ich habe nur grob meine persönliche momentane Meinung dargestellt, die ich gelegentlich noch mal anhand der bisherigen Kommentarliteratur überprüfen werde und ggf. dann Ergänzungen anbringe (soweit sie sich nicht durch Folgebeiträge anderer User erübrigen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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