Treuhandgebühr für Beachtung Auflage eines Notars?

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crazyreno
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#1

29.01.2014, 11:01

Huhu, Ihr Lieben,

leider habe ich zu folgender Frage hier im Forum keine Antwort gefunden:

Bei dem Vollzug von Kaufverträgen kommt es ja häufiger vor, dass ein nicht an dem Beurkundungsverfahren beteiligter Notar eine von ihm beglaubigte Urkunde (Pfandentlassung, Löschungsbewilligung etc.) an den den Kaufvertrag beurkundenden Notar übersendet, mit der Auflage, von seiner Urkunde nur Gebrauch zu machen, wenn seine Kosten beglichen werden. Ist diese "Auflage" des Notars auch als Treuhandauftrag zu verstehen, welcher demnach bei dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar eine Gebühr nach KV-Nr. 22201 (nach dem Wert der "Auflage" des Notars) auslösen würde?


Vielen Dank im voraus ... crazyreno
Martin Filzek
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#2

29.01.2014, 12:43

Ja, ich glaube, das ist unstreitig.

Es sollte aber von dem Notar, der solche "Treuhandaufträge" erteilt, bedacht werden, dass Streit darüber besteht, ob das "zulässig" ist: Eigentlich hat der Notar ja das Recht, Vorschuss zu verlangen und die Tätigkeit auszuüben und hinterher für die Verwendung diese Auflage zu machen wäre "logisch" eigentlich möglich, da es ja ein "Minus" gegenüber der Tätigkeitsablehnung ohne Vorauszahlung ist. Jedoch wird gegen dieses "Treuhandauftrag-Verfahren" von einzelnen Notarkammern und Stimmen geltend gemacht, der Notar erweitere damit den Kreis seiner Kostenschuldner (es sind ja eigentlich nur seine Auftraggeber) und es sei daher nicht zulässig.

Dennoch muss wohl der Notar, der diesen "Treuhandauftrag" erhält, diesen entweder mit vorgen. Begründung zurückweisen und ihn in jedem Fall beachten, bevor er von der Urkunde Gebrauch macht (evtl. durch eigene Haftungsübernahme?).

Trotz dieser Streitigkeit kommen aber die genannten Treuhandaufträge in vielen Gegenden Deutschlands vor und in Notarkosten-Fachbüchern auch zum GNotKG war vielfach zu lesen, dass die oben genannten Treuhandgebühren 22201 dann dafür entstehen (wegen des geringen Betrags der Forderungen meist in Höhe der Mindestgebühr 15 Euro).

Zu dem notarrechtlichen Problem der "Zulässigkeit" und Vermeidbarkeit solcher Treuhandaufträge bin ich kein Experte und sehe kenntnisreicheren Informationen anderer User mit Interesse entgegen.

Der GNotKG-Gesetzgeber hat dem (anderen/ weiteren) Problem "Geht Vollzugspflicht nach BeurkG dem Zurückbehaltungsrecht des Notars vor" im jetzigen § 11 GNotKG Rechnung getragen, leider in einer m. E. dummen Weise, mit der das Zurückbehaltungsrecht vielfach "leer läuft":

§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach biligem Ermessen zuurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.

P.S. Gerade wegen der Kostenpflichtigkeit von diesen Treuhandaufträgen mit mind. weiteren 15 Euro plus USt. sollten m. E. diese Auflagen wegen oft kleiner Notarkostenbeträge künftig sehr zurückhaltend gehandhabt werden. Auch die Frage, wer diese - eigentlich vermeidbaren? - Mehrkosten schuldet, scheint mir eine Quelle für evtl. unverhältnismäßigen Ärger und Aufwand zu sein und ich bin gespannt, ob hierzu schon neue Diskussionen / Entwicklungen von Usern oder bei Notarkammer-Rundschreiben usw. beobachtet wurden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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crazyreno
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#3

29.01.2014, 15:33

Hallo Herr Filzek,

vielen Dank für die ausführliche Info.

M.f.G.
crazyreno :thx
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