Einholung Löschungbewilligung

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meike0584
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#1

21.01.2014, 12:21

Hallo ihr Lieben,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch...

Unser Mandant hat uns beauftragt, eine Löschungsbewilligung bei dem Gläubiger einzuholen. Dies haben wir auch getan, zusätzlich war für die Löschungsbewilligung eine nachlassgerichtliche Genehmigung notwendig, die wir ebenfalls angefordert haben. Wir haben die Löschungsbewilligung vom Nachlasspfleger mit einem Treuhandauftrag erhalten und wurden jetzt aus diesem entlassen.

Der Mandant möchte die Löschung von uns nicht durchführen lassen und bittet, ihm die Löschungsbewilligung und den Beschluss der nachlassgerichtlichen Genehmigung auszuhändigen.

Meine Frage nun: Was kann ich hier abrechnen? Eine Vollzugsgebühr kommt meines Erachtens nicht in Frage, da ich kein zugrundeliegendes Geschäft habe (Löschungsantrag wird bei uns ja nicht gemacht und wurde auch nicht in Auftrag gegeben).

Ich bin gespannt auf eure Antworten.

Liebe Grüße
nico86
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#2

21.01.2014, 12:27

Es gibt ja die Vollzugsgebühren in besonderen Fällen ab KV-Nr. 22120 bis KV-Nr. 22125, die entstehen, wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das vollziehende Geschäft betrifft.
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-Konfuzius-
meike0584
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#3

21.01.2014, 13:20

Ja das hatte ich auch schon im Auge, aber ich habe hier ja kein vollziehendes Geschäft. Diese Vollzugsgebühr könnte ich abrechnen, wenn ich z. B. nur eine Unterschriftsbeglaubigung vornehmen würde oder eine Urkunde eines anderen Notars vollziehe. Beides trifft hier aber nicht zu. Oder habe ich das falsch verstanden?
nico86
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#4

21.01.2014, 16:04

Die KV-Nr. 22124 könntest du nehmen, wenn du Anträge, Erklärungen oder Unterlagen an eine Behörde oder einen Dritten übermittelst oder wenn du im Namen des Beteiligten Anträge stellst. Ich bin mir leider auch nicht sicher, ob diese Gebühr zu deinem Fall passen könnte.
Für die mit Treuhandauftrag versehene Löschungsbewilligung würde ich spontan eine Betreuungsgebühr ansetzen. Ob dies auch außerhalb eines Beurkundungsverfahrens möglich ist, kann ich nicht sicher sagen. Unter Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten findet sich zwar keine Vorbemerkung hierzu, aber unter Satz 3. der KV-Nr. 22200 steht: "Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten..." Dasselbe gilt für die Treuhandgebühr. Das irritiert mich. Das passt ja hier leider auch nicht wirklich.

Hätte ich den Fall vorliegen, vermutlich würde ich entweder die Vollzugsgebühr nach KV-Nr. 22124 ansetzen, obwohl ich mir da auch etwas unsicher bin oder aber evtl. eine Beratungsgebühr, die es ja seit dem GNotKG für Notare auch gibt. Aber richtig schlau werde ich aus dem Gesetz diesbzgl. auch nicht. Etwas wirklich passendes lässt sich nicht finden oder aber ich denke falsch :cry:

Ich bin gespannt, was vielleicht andere User zu dieser Fallkonstallation zu sagen haben... :wink1
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ina85
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#5

18.03.2014, 17:03

Hallo,
ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen.

Wir, bzw. mein Chef wurde beauftragt, Löschungsbewilligungen im Treuhandwege
bei verschiedenen Gläubigern einzuholen. Dies haben wir auch getan und einige Löschungsbewilligungen im Treuhandwege erhalten.
Eigentlich sollte anschließend eine GS-Bestellung zwecks
Ablösung der Gläubiger statt finden. Nun sagt der Auftraggeber, dass die Angelegenheit
nicht mehr durchgeführt werden muss bzw. die Sache anders geregelt wird.

Was kann man hier abrechnen??? Wie bereits oben angedacht, entsteht die Vollzugsgebühr
ja nur für den Vollzug eines Geschäfts. Ein Entwurf für irgendetwas wurde auch nicht gefertigt

Kann ich zumindest die Treuhandgebühr abrechnen? Treuhandaufträge wurden ja erteilt
und bis hierhin auch beachtet.

Was denkt ihr von der Beratungsgebühr? Wenn man mal um die Ecke denkt - es sollte
ja eigentlich eine Grundschuld mit ZV-Unterwerfung beurkundet werden - dann viell.
Nr. 24201.

Ich bin gespannt auf eure Meinungen!!!! :wink2
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ina85
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#6

24.03.2014, 17:56

Ich weiß, dass das ein schwieriges Thema ist, aber hat denn
keiner eine Idee bzw. kann meiner Idee mit der Beratungsgebühr
folgen?

LG
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