Auflösung einer GmbH

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CheshireCat
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#1

17.01.2014, 12:23

Wie würdet ihr abrechnen:

Die Anmeldung und der Beschluss wurden entworfen und auch beurkundet.

Es wurde angemeldet:
- Auflösung der Gesellschaft
- Bestellung eines Geschäftsführers zum Liquidator

Gem. § 111 Nr. 3 stellt jede anzumeldende Tatsache einen besonderen und damit eigens zubewertenden Gegenstand dar. Daher gibt es für jede Anmeldung 30.000 € gem. § 105 Abs. 4 Nr. 1. Demnach 60.000,00 €.

Jetzt gibt es aber noch einen zweiten Geschäftsführer. Dieser wurde in diesen Urkunden allerdings nicht berücksichigt, sonder mit gesonderter Anmeldung als vertretungsungefugt erklärt.

Nun wären doch die Abrechnungen so:

Gesellschafterversammlung
Geschäftswert: 60.000,00 € (Auflösung GmbH, Bestellung Liquidator)
KV 21100 Beurkundungsverfahren gem. §§ 97, 105, 106 GNotKG
usw

Anmeldung zum Handelsregister
Geschäftswert: 60.000,00 € (Auflösung GmbH, Bestellung Liquidator)
KV 21201 Beurkundungsverfahren gem. §§ 105, 106 GNotKG

Anmeldung zum Handelsregister
Geschäftswert: 30.000,00 € (Änderung der Vertretungsbefugnis)
KV 21201 Beurkundungsverfahren ge. §§ 105, 106 GNotKG


Jetzt sagt allerdings mein Chef, dass die Änderung der Vertretungsbefugnis auch in dem Geschäftswert der Abrechnung der Gesellschafterversammlung übernommen werden soll. Also dass dort der Geschäftswert dann 90.000,00 € beträgt.

Wie wäre es denn richtig? Ich finde leider nichts zu diesem Fall.


Und noch eine andere Sache:

Ein paar Tage vor dieser Beurkundung wurde diese Auflösung schon einmal beurkundet, allerdings von einem völlig falschen Geschäftsführer unterschrieben. Wir haben Nummern etc. verteilt und es stellte sich raus, der ist gar kein Geschäftsführer. Meinem Chef war es schon während der Beurkundung aufgefallen und der Mann hatte darauf bestanden, also hat mein Chef dies auch in der Urkunde so aufgenommen, dass es der ausdrückliche Wunsch war.

Diese Urkunden sollen ja nun auch abgerechnet werden und zwar genauso wie zuvor, oder wie ist das?

Danke und LG
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#2

17.01.2014, 12:44

Beschlüsse zur Abberufung von Geschäftsführern und Bestellung von Liquidatoren haben denselben Beurkundungsgegenstand wie der Auflösungsbeschluss (§ 109 Abs. 1 GNotKG) und sind daher nicht gesondert anzusetzen (Diehn, Berechnungen..., 2. Aufl., RdNr. 939). Der Wert beträgt also nur 30.000,00 Euro.
Anders ist das wegen § 111 Nr. 3 GNotKG bei der Anmeldung zum Handelsregister, dort beträgt der Wert mindestens 90.000 Euro:
Auflösung / Abberufung Geschäftsführer / Bestellung Liquidator; evtl. 120.000 Euro wg. der Abberufung eines weiteren Geschäftsführers

Die "falschen" Urkunden sind, wenn sie inhaltlich übereinstimmen und die Beurkundung keine unrichtige Sachbehandlung darstellt, ebenso abzurechnen.
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Manfred Fisch
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#3

17.01.2014, 12:51

Liebe CheshireCat,

habt ihr den Beschluss denn beurkundet, oder meinstest Du eventuell 24100 (i.V.m. 21100)?

Mir ist leider nicht klar, was Du mit "Änderung der Vertretungsbefugnis" meinst. Da die Gesellschaft nun ja in Liquidation ist, kann es eigentlich nur sein, dass der weitere GF nun ebenfalls Liquidator ist, oder?
ThomasCrown
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#4

17.01.2014, 13:29

Zu # 2 habe ich eine Nachfrage:

Die Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers (oder auch mehrere Geschäftsführer) endet bekanntlich mit Bestellung eines Liquidators. Ob ausdrücklich die Abmeldung des bisherigen Geschäftsführers mit anzumelden ist, ist nach meinem Kenntnisstand immer noch umstritten. Es gibt OLG Entscheidungen dazu.

In der Praxis gilt natürlich die Empfehlung, die Abmeldung rein vorsorglich und klarstellend mit aufzunehmen.

Es bleibt also die Frage, ob diese Abmeldung einen besonderen Beurkundungsgegenstand darstellt, insbesondere auch, wenn ein bisheriger GF zum Liquidator bestellt wird, was wohl in der Praxis doch der häufigste Fall sein dürfte.

Wäre für Stellungnahme zu dieser These dankbar.
Beatus ille, qui procul negotiis.
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#5

17.01.2014, 13:39

Nach meinem Kenntnisstand wird das wohl weitgehend so wie von mir dargestellt gesehen, so z.B. auch Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 RdNr. 148 (dort wird der bisherige Geschäftsführer Liquidator; Wert der Anmeldung wird mit 3 x 30.000 Euro angenommen).
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