Anteilsübertragung u.a.

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
ThomasCrown
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#11

16.01.2014, 14:22

Mit Interesse verfolge ich die Falldiskussion. Auf die Idee, die HRAnmeldung mit dem Rest zu beurkunden, bin ich bisher nicht gekommen.

Den neuen Gedankengang von Hr. Filzek zur Geb. 22114 vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Fällt die Geb. 22114 nicht auch bei der Anteilsabtretung wg. der notwendigen Einreichung der Gesellschafterliste an?

Letztendlich wird jedoch wohl durch beide Wert-Varianten die Systematik der Vollzugsgebühr ausgehebelt, wonach diese sich nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens = Summe der Werte aller Beurkundungsgegenstände richtet. Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als fleißig alle Kommentierungen zum neuen Kostengesetz zu studieren ... schon komisch, es sollte doch alles einfacher werden :-D
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Manfred Fisch
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#12

16.01.2014, 15:18

@Martin: Stimmt, die 2.500 € gehören bei der KV 22114 auch nach meiner Auffassung abgezogen, weil diese Gebühr ja ein "Ausfluss" der (in der Urkunde enthaltenen) Anmeldung ist, also sich nur nach deren Wert zu richten hat. Bei der 22110 denke ich, dass die 2.500 schon mitbewertet müssen, da sich der Wert hierfür ja nach dem Hauptgeschäft (KV 21100) richtet.
Martin Filzek
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#13

16.01.2014, 16:55

Das. was ThomasCrown in #11 im 3. Absatz schreibt, habe ich tatsächlich übersehen:
Die Diskussionsteilnehmer waren sich ja bislang darin einig geworden (obwohl das, wie auch im 4. Abs. Th. Crwone richtig sagt, ja entgegen dem "System" der neuen Notargebührenberechnung des GNotKG und wie ich auch schon in früheren Beiträgen sagte entgegen der überwiegenden Kommentarliteratur ist, die bei Zusammenbeurkundung immer vom Gesamtwert für Vollzugs- und Betreuungsgebühren ausgeht) in Anwendung von § 21 GNotKG so berechnet werden sollte, als hätte der Notar getrennte Urkunden für
a) Anteilsabtretung und Beschlüsse (1 Urkunde)
b) HR.-Anmeldung
gemacht, so dass ich im von Th. Crowne wie ich meine zu Recht nicht nachvollzogenen Teil meiner v i e l e n Ausführungen für die XML-Datenerstellungsgebühr 22114 nur den Wert der HR.-Anmeldung gesehen habe. Nun könnte man, um einzubeziehen, dass auch die Anteilsübertragung durch die einzureichende Liste in XML-Format geschieht, daran denken, den Wert insoweit = 2.500 Euro noch hinzu zu rechnen.
Genau betrachtet ist es aber so, dass man bei getrennten Urkunden wie oben unter a) und b) aufgelistet aber zwei verschiedene XML-Gebühren je Einreichung gehabt hätte, so dass also diese zwei Einzelgebühren aus den jeweiligen Werten entstanden wären.
Und es wird leider bei dieser "hypothetischen" Berechnung noch komplizierter, denn wenn man aus oben a) nur die Anteilsbewertung einrechnen will, würde dies ja voraussetzen, dass man auch die Anteilsabtretung und die Beschlüsse in 2 verschiedene Urkunden untergebracht hätte (also einschließlich gesonderter HR.-Anmeldung insgesamt 3 Urkunden, die wir hier ja gar nicht haben - noch nicht mal 2 verschiedene Urkunden liegen ja vor). Insofern würde man also dann auf die Idee kommen, für die XML-Datei doch den vollen Wert sowohl der Beschlüsse als auch der Anteilsübertragung plus der HR.-Anmeldung zugrunde zu legen oder eben zwei getrennte XML-Gebühren
a) aus der Summe von Anmeldung plus Beschlüsse
b) aus dem Wert der HR.-Anmeldung.

Das alles ist sehr kompliziert zu verstehen, weshalb so gesehen wieder verständlicher wird, dass die bisherigen Kommentatoren mehrheitlich dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zur Vereinfachung - auch wenn dies zu Mehrkosten führt - den Vorrang geben.

Zu Manfred noch: Das im ersten Satz von #12 Geschriebene müsste durch obige Zeilen beantwortet sein. Zu dem im zweiten / letzten Satz Geschriebenen war ich ja bisher schon derselben Meinung.

Mein bisheriges "Gesamt-Zwischenergebnis" also:
Es ist möglich, wie zuletzt vorgeschlagen zu berechnen (wobei so getan wurde, als hätte der Notar zwei getrennte Urkunden für Beschlüsse und Übertragung einerseits und gesondert dann die HR.-Anmeldung gemacht, Anwendung von § 21 GNotKG).
Es wäre aber auch möglich, § 112 GNotKG mit dem vollen Gesamtwert der Urkunde nach §§ 35 I, 86 II, 93, 110, 111 anzuwenden in Bezug auf die XML-Dateiengebühr. Für die Beurkundungsgebühren muss § 94 I beachtet werden.
Wegen Sachzusammenhangs war es gerechtfertigt, Übertragung und Beschlüsse in einer Urkunde zu beurkunden. Auch wenn insoweit durch getrennte Beurkundung von Übertragung und Beschlüsse in Bezug auf die XML-Dateiengebühr geringere Kosten entstanden wären, ist der Notar insoweit nicht wg. § 21 GNotKG zur Aufspaltung in verschiedene Urkunden, um die Vollzugsgebühr zu senken, verpflichtet gewesen (diverse Nachweise aus Kommentar- und Einführungsliteratur möglich, u. a. Filzek in November-Heft JurBüro, Mehrere Erklärungen in einer Urkunde nach § 44 KostO in den neuen Vorschriften des GNotKG, ebenso in danach erschienenen Kommentierungen von Renner/Otto/Heinze. Leipziger GNotKG-Kommentar). Hierbei wäre zu beachten, dass der Degressionsvorteil für die Zusammenbeurkundung verloren ginge (z. B. würde die Anteilsübertragung allein über den kleinen Wert von 2.500 Euro ja zur Mindestgebühr 120 Euro führen) - wahrscheinlich würde dies durch eine Minderung der Vollzugsgebühr XML noch nicht einmal ausgeglichen werden und die Feststellung der im Einzelfall niedrigsten Kosten wäre so kompliziert, dass sie dem Zweck des Gesetzes zu vereinfachen, widersprechen würde.

Ich sehe nun schon kommen, dass verschiedene weitere Teilnehmer all das lesen, vielleicht auch wieder Widersprüche oder Versehen entdecken, was natürlich gut möglich oder Ansichtssache ist, insbesondere drängt sich natürlich hier die Frage auf, weshalb ich die "theoretische" Berechnung über § 21 GNotKG im Fall der separaten HR.-Anmeldung als möglich erachte, eine weitere Aufteilung bei den mehreren Beurkundungsverfahrensgegenständen der verhandelten Anteilsübertragungs- und Beschlussurkunde aus obigen Gründen aber ablehne ... vorsorglich bitte ich schon jetzt um Verständnis, dass ich evtl. aus Zeitgründen nicht mehr allzu viel weiter dazu schreiben kann, aber gern weiteren Diskussionsbeiträgen hier und anderswo mit Interesse entgegensehe.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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melle79
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#14

16.01.2014, 22:04

ich bedanke mich für die hilfe! rechnung liegt dem chef vor! :thx

auch wenn ich einen grossen stein ins rollen gebracht habe :smile:
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