Guten Morgen alle zusammen!
Ich habe mal wieder eine Frage
Es wurde die HR-Anmeldung entworfen, angemeldet wurde, dass die Firma aufgelöst ist, der GF wurde abberufen und dieser dann zum Liquidator bestellt.
Der privatschriftliche Gesellschafterbeschluss wurde von uns entworfen.
Das Schreiben an den Bundesanzeiger wurde ebenfalls von uns entworfen und auch dorthin versandt.
Nun meine Frage. Wie rechne ich das ganze -insbesondere in Bezug auf das von uns entworfene Schreiben an den Bundesanzeiger- richtig ab?
Bzgl. der HR-Anmeldung sagt mir Randnummer 955 des Streifzuges, dass die Anmeldung der Auflösung, die Abberufung des GF und die Bestellung des Liquidators jeweils versch. Gegenstände sind und somit jeweils gesondert zu bewerten ist, soweit so klar.
Den Entwurf des Gesellschafterbeschlusses rechne ich nach KV-Nr. 24100 ab.
Aber was ist mit dem Entwurf des Schreibens an den Bundesanzeiger? Welche Gebühr gibt es hierfür? Fällt der Entwurf und Versand des Schreibens unter eine Betreuungsgebühr? Oder gibt es hierzu irgendeine "Zusatzgebühr" analog zu früher § 147 II? Aus der mir vorliegenden Literatur werde ich irgendwie nicht ganz schlau oder aber ich habe ein Brett vorm Kopf
Vielleicht ist hier jemand so nett und hilft mir auf die Sprünge
Ich sage bereits jetzt
Auflösung GmbH + Schreiben an Bundesanzeiger
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Zunächst (weil du dazu nichts schreibst): Der Wert des Beschlusses beträgt nur 30.000,00 Euro (Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 RdNr. 148).
Zur Anzeige an den Bundesanzeiger vgl. Streifzug RdNr. 333 = Gebühr Nr. 22200 Nr. 5 = Betreuungstätigkeit [wohl zum Beschluss, Wert also 30.000,00 Euro]
Zur Anzeige an den Bundesanzeiger vgl. Streifzug RdNr. 333 = Gebühr Nr. 22200 Nr. 5 = Betreuungstätigkeit [wohl zum Beschluss, Wert also 30.000,00 Euro]
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Ganz lieben Dank Revisor!!!
Und sorry wegen des nicht genannten Wertes für den Beschluss. Da hast du natürlich volkommen recht, dass der Wert des Beschlusses nur nach 30.000,00 € abgerechnet wird, hingegen der Wert der HR-Anmeldung hier aber 3 x 30.000,00 € = 90.000,00 € beträgt.
Und sorry wegen des nicht genannten Wertes für den Beschluss. Da hast du natürlich volkommen recht, dass der Wert des Beschlusses nur nach 30.000,00 € abgerechnet wird, hingegen der Wert der HR-Anmeldung hier aber 3 x 30.000,00 € = 90.000,00 € beträgt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Ich muss doch noch mal nachhaken in dieser Sache.
In Randnummer 333 des Streifzuges steht u. a.:
(...) Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn lediglich eine Ablichtung ohne förmliche Anzeige übersandt wird. Hierzu gehört auch die Anzeige zur Bekanntmachung der Auflösung einer GmbH in den Gesellschaftsblättern (Elektronischer Bundesanzeiger) gem. § 65 Abs. 2 GmbHG (...).
Wir haben ein solches "Anzeige-Schreiben" an den Bundesanzeiger für die Firma i. L. (als Absender) entworfen, dieses Schreiben aber von hier aus versandt und u. a. im Schreiben darum gebeten, neben der Firma i. L. auch dem Notar einen Ausdruck aus dem elektronischen Bundesanzeiger zu übersenden.
Wie ist dann jetzt die oben zitierte Stelle der Randnummer 333 aus dem Streifzug zu verstehen? Darf ich hierfür doch keine Betreuungsgebühr ansetzen?
In Randnummer 333 des Streifzuges steht u. a.:
(...) Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn lediglich eine Ablichtung ohne förmliche Anzeige übersandt wird. Hierzu gehört auch die Anzeige zur Bekanntmachung der Auflösung einer GmbH in den Gesellschaftsblättern (Elektronischer Bundesanzeiger) gem. § 65 Abs. 2 GmbHG (...).
Wir haben ein solches "Anzeige-Schreiben" an den Bundesanzeiger für die Firma i. L. (als Absender) entworfen, dieses Schreiben aber von hier aus versandt und u. a. im Schreiben darum gebeten, neben der Firma i. L. auch dem Notar einen Ausdruck aus dem elektronischen Bundesanzeiger zu übersenden.
Wie ist dann jetzt die oben zitierte Stelle der Randnummer 333 aus dem Streifzug zu verstehen? Darf ich hierfür doch keine Betreuungsgebühr ansetzen?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Darüber war ich auch scvhon "gestolpert".
Die Formulierung im Streifzug ist aber m.E. ungenau und missverständlich.
Der Satz "...ensteht jedoch nicht..." wurde offenbar eingeschoben. Das folgende "Hierzu gehört..." kann sich nach der sich anschließenden Begründung
nicht auf das "entsteht jedoch nicht", sondern nur auf den ersten Satz "KV-Nr. 22200 Nr. 5 findet immer Anwendung..." beziehen, denn der die RdNr. abschließende Klammerzusatz weist ja gerade auf die mit der Anzeige verbundene Rechtsfolge hin.
Auch Diehn (Berechnungen, 2. Aufl.) setzt unter RdNr. 941 eine Gebühr gem. Nr. 22200 an.
Die Formulierung im Streifzug ist aber m.E. ungenau und missverständlich.
Der Satz "...ensteht jedoch nicht..." wurde offenbar eingeschoben. Das folgende "Hierzu gehört..." kann sich nach der sich anschließenden Begründung
nicht auf das "entsteht jedoch nicht", sondern nur auf den ersten Satz "KV-Nr. 22200 Nr. 5 findet immer Anwendung..." beziehen, denn der die RdNr. abschließende Klammerzusatz weist ja gerade auf die mit der Anzeige verbundene Rechtsfolge hin.
Auch Diehn (Berechnungen, 2. Aufl.) setzt unter RdNr. 941 eine Gebühr gem. Nr. 22200 an.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
Nochmals vielen Dank, Revisor. Ich vermutete schon ein wenig, dass sich der anschließende Satz nach dem "entsteht jedoch nicht..." evtl. nicht darauf bezieht sondern auf den ersten Satz. Ist in der Tat im Streifzug unglücklich formuliert.
Und auch danke für den Hinweis auf die Randnummer im Diehn, der ist jetzt in Bestellung. Ich habe soviel Literatur zum GNotKG in der Hand, nur leider (bis auf die Sonderausgabe für Fortbildungszwecke) nicht das Buch von Diehn
Dann werde ich mich jetzt mal -dir bestens dankend- an die Abrechnung begeben
Und auch danke für den Hinweis auf die Randnummer im Diehn, der ist jetzt in Bestellung. Ich habe soviel Literatur zum GNotKG in der Hand, nur leider (bis auf die Sonderausgabe für Fortbildungszwecke) nicht das Buch von Diehn
Dann werde ich mich jetzt mal -dir bestens dankend- an die Abrechnung begeben
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 33
- Registriert: 28.10.2013, 18:24
- Beruf: Notarfachangestellte
Im Handkommentar zum GNotKG von Fackelmann/ Heinemann (Nomos Verlag) Seite 1169 Rdnr. 43 wird ausführt, dass eine Vollzugsgebühr nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 11 anfällt, "wenn der Notar im Auftrag der Beteiligten die im Rahmen der Auflösung einer GmbH erforderliche Bekanntmachung samt Gläubigeraufruf" im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst.
Danach könnte eine 0,3 Gebühr nach 22111 abgerechnet werden.
Danach könnte eine 0,3 Gebühr nach 22111 abgerechnet werden.
Beatus ille, qui procul negotiis.