Die KV-Nr. 26002 (Auswärtsgebühr) besagt: "Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen..."
Es steht weder zu dieser Nr. noch zu diesem Hauptabschnitt irgendwo etwas davon, dass die Gebühr nur in Verbindung mit einer Beurkundungsgebühr oder die Fertigung eines Entwurfs entsteht oder auch sonst nichts erkennbares, weshalb man die Gebühr hier nicht ansetzen dürfte, von daher würde ich diese Gebühr in deinem Fall ansetzen.
Rangbescheinigung und Auswärtsgebühr?
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Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Ich hätte dann Bedenken, die Gebühr anzusetzen, wenn nicht der Notar bzw. die Notarin selbst beim Grundbuchamt war, sondern ein(e) Angestellte/r. Ich glaube, das ist doch sehr häufig der Fall, dass Grundbuchboten / Bürovorsteher / Sachbearbeiter usw. die Einsicht usw. beim Grundbuchamt vornehmen und der Notar dann aufgrund dieser Feststellungen (wie es beurkundungs- und dienstrechtlich zur Zeit dabei aussieht weiß ich im Moment nicht, war früher nicht unstreitig und ist es wohl auch heute?) die Rangbescheinigung abgibt. Nur bei persönlicher Vornahme durch den Notar/in kann die Zusatzgebühr für Auswärtstätigkeit m. E. entstehen (bei Vorliegen einer Geschäftsreise = Verlassen der Gemeindegrenzen plus Fahrtkosten als Auslagen; bei Grundbuchamt innerhalb derselben Gemeinde wie Amtssitz ohne Fahrtkosten).
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So sehe ich das auch. Ich würde die Gebühr auch nur ansetzen, wenn der Notar selbst bei Gericht war.
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Ich war bisher davon ausgegangen, dass bei Bescheinigungen nur sehr selten eine Auswärtstätigkeit vorliegt, denn in der Regel wird die Bescheinigung (= die Tätigkeit) ja im Büro des Notars "abgegeben".
Lediglich die vorbereitende Täigkeit (hier Einsicht der Grundakten) wird ja außer Haus vorgenommen. Für diese ist aber meines Wissens nach keine Auswärtsgebühr vorgesehen, oder?
Lieben Gruß
Manfred
Lediglich die vorbereitende Täigkeit (hier Einsicht der Grundakten) wird ja außer Haus vorgenommen. Für diese ist aber meines Wissens nach keine Auswärtsgebühr vorgesehen, oder?
Lieben Gruß
Manfred