Beschaffung eines amtlichen Grundbuchausdrucks

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fliepi
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#1

27.11.2013, 09:58

Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt:

Mein Chef hat für einen Mandanten einen amtlichen Grundbuchausdruck beim hiesigen Gericht besorgt. Er ist dort persönlich hingefahren und hat den Ausdruck abgeholt. Der Mandant benötigt den Ausdruck für seine Bank. Es ist kein Beurkundungsverfahren anhängig.

Welche Kosten kann ich für die Beschaffung des Ausdrucks beim Mandanten geltend machen?

Ich habe nur die Nr. 25211 gefunden (15 €), aber die bezieht sich doch nur darauf, wenn der Notar den Ausdruck "erstellt" hat oder?

Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen :P
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AliceImWunderland
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#2

27.11.2013, 11:18

Welche Gebühr man da jetzt nach RVG abrechnet, kann ich dir auch nicht sagen. Wir rechnen in solchen Fällen meistens eine Pauschalgebühr ab, die wir vorher mit dem Mandanten vereinbart haben.

Für die Zukunft habe ich einen Tipp: man kann die Grundbuchauszüge online ziehen. Kostet auch 8,00 Euro pro Grundbuchauszug, nur dann hat der Chef nicht die Fahrerei zum Gericht:

https://www.grundbuch.nrw.de/

Muss man sich wohl vorher anmelden und wird vom zentralen AG freigeschaltet.
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#3

27.11.2013, 13:32

RVG oder GNotKG? Die Frage ist unter "GNotKG" gestellt worden.
Nr. 25211 findet nur Anwendung, wenn der Notar (was seit dem 01.09.2013 zulässig ist) "Grundbucheinsicht" gewährt (§ 133a GBO n.F.).
M.E. kommt hier Nr. 25209, darüber hinaus Nr. 26002 in Betracht, daneben als Auslagen die verauslagten Gebühren/Auslagen des Gerichts für den Ausdruck

Allerdings erschließt sich mir nicht, warum man sich hier nicht der Onlineabfrage (siehe #2) oder der Post bedient hat oder sich den Ausdruck in ein ggfs. vorhandenes Gerichtsfach hat legen lassen, ganz abgesehen davon kann ich nicht nachvollziehen, weshalb der Eigentümer hierfür einen Notar beauftragt hat (Anruf beim GBA oder Brief/Fax hätte doch genügt).
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#4

28.11.2013, 13:16

:oops: Ich sehe jetzt erst, dass die Frage unter "GNotKG" gestellt wurde. Ich bin beim durchlesen davon ausgegangen, dass der Grundbuchauszug für Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eingeholt wurde...... Ein Notar geht ja selten selbst zum Gericht, um einen Grundbuchauszug einzuholen.
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#5

29.11.2013, 18:06

... dass der Grundbuchauszug für Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eingeholt wurde ...
Der Notar darf zwar Einsicht in das Grundbuch gewähren (wie es so schön oben hieß), aber natürlich nicht jedem. Wenn die Einsicht nicht im Zusammenhang mit einen notariellen Geschäft steht, muss er wie das GBA auch, prüfen, ob derjenige, dem er den Grundbuchinhalt mitteilt, berechtigt ist, diesen mitgeteilt zu bekommen. Ggf. muss diese Prüfung auch dokumentiert werden. Darauf hat uns erst kürzlich die Rheinische Notarkammer in einem Rundschreiben hinge- und auf § 133 a GBO verwiesen.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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