Hallo,
wir haben heute einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem die Verkäuferin vom Betreuer vertreten wurde. Eine beglaubigte Abschrift des Betreuerausweises haben wir der Urkunde beigefügt.
Eine Beglaubigungsgebühr hierfür fällt nach 25102 Nr. 2 nicht an.
Mein Chef meint jedoch, dass wir für die beglaubigten Abschriften des Kaufvertrages (also mit anhängendem beglaubigten Betreuerausweis), die ans Grundbuchamt oder Bank gehen, weiterhin eine Beglaubigungsgebühr verlangen können, da der Betreuerausweis nicht Teil der Niederschrift ist.
Wie seht ihr das?
Beglaubigung von Vertreternachweisen/Weiterleiten Urkunde
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Weiterhin??? Die beglaubigte Abschrift des Betreuerausweises wird doch nur einmal beglaubigt und zwar für die Niederschrift. Sie ist doch dann Bestandteil der Urkunde. Und wenn dann beglaubigte Abschrift (für die Bank etc.) gemacht werden, wird natürlich keine Beglaubigungsgebühr berechnet, da ja eigene Urkunde. Oder wie machst Du das?
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Es fallen keine zusätzlichen Beglaubigungsgebühren an, da es sich hier um Abschriften/bgl. Abschriften der Urkunde des Notars handelt.
Meines Erachtens ist der Betreuernachweis sehr wohl Teil (Anlage) der Niederschrift, da mit diesem das Auftreten als Betreuer und somit als Vertreter der Betreuten in der Urkunde begründet wird und die Urkunde ohne diesen Ausweis bzw. Nachweis doch gar nicht rechtswirksam ist. Entsprechend werdet ihr das doch auch im Rubrum beschrieben haben, oder? Also dass der Betreuer aufgrund beiliegender beglaubigter Abschrift des Betreuerausweises handelt = somit Bestandteil der Urkunde.
Meines Erachtens ist der Betreuernachweis sehr wohl Teil (Anlage) der Niederschrift, da mit diesem das Auftreten als Betreuer und somit als Vertreter der Betreuten in der Urkunde begründet wird und die Urkunde ohne diesen Ausweis bzw. Nachweis doch gar nicht rechtswirksam ist. Entsprechend werdet ihr das doch auch im Rubrum beschrieben haben, oder? Also dass der Betreuer aufgrund beiliegender beglaubigter Abschrift des Betreuerausweises handelt = somit Bestandteil der Urkunde.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Hallo,
die beglaubigte Abschrift ist kein Teil der Niederschrift vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B. Beurkundungsgesetz, 13. Auflage Kommentierung zu § 12, RdNr. 31
Im Beck-Online Kommentar zu § 55 KostO steht:
Die Gebühr nach § 55 ist darüber hinaus nicht zu erheben, wenn ein Fall des § 136 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 vorliegt. Danach entsteht keine Beglaubigungsgebühr für Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden. Hierbei kann es sich .... um die vom Notar gem. § 12 BeurkG der Niederschrift beizufügenden und mit ihr in seiner Urkundensammlung aufzubewahrenden Abschriften (zB von Vollmachten) handeln.
....
Nach zutreffender Ansicht ist die Gebühr auch zu erheben für die beim Grundbuchamt einzureichende Ausfertigung einer Beurkundungsniederschrift, der eine Ablichtung des Vertreternachweises beigefügt wird, sofern der Notar die Vollmacht nicht selbst entworfen hat (BayObLGZ = DNotZ 1981, 320; Rohs/Wedewer/Rohs Rn. 8; aA Filzek Rn. 5). Dies gilt unabhängig davon, ob der Notar den Vertreternachweis (Vollmacht) eigens beglaubigt oder ob er den Ausfertigungsvermerk gem. § 49 Abs. 3 BeurkG für die Beglaubigung genügen lässt (KLBR/Reimann Rn. 7).
Hieraus ergibt sich, dass die Beglaubigungsgebühr nicht für die beglaubigte Abschrift des Nachweises anzusetzen ist, sondern für die beglaubigten Abschriften der Urkunde des Notars, die weitergegeben werden.
Mein Chef wendet nun diese Bestimmung analog zum GNotKG an.
die beglaubigte Abschrift ist kein Teil der Niederschrift vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B. Beurkundungsgesetz, 13. Auflage Kommentierung zu § 12, RdNr. 31
Im Beck-Online Kommentar zu § 55 KostO steht:
Die Gebühr nach § 55 ist darüber hinaus nicht zu erheben, wenn ein Fall des § 136 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 vorliegt. Danach entsteht keine Beglaubigungsgebühr für Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden. Hierbei kann es sich .... um die vom Notar gem. § 12 BeurkG der Niederschrift beizufügenden und mit ihr in seiner Urkundensammlung aufzubewahrenden Abschriften (zB von Vollmachten) handeln.
....
Nach zutreffender Ansicht ist die Gebühr auch zu erheben für die beim Grundbuchamt einzureichende Ausfertigung einer Beurkundungsniederschrift, der eine Ablichtung des Vertreternachweises beigefügt wird, sofern der Notar die Vollmacht nicht selbst entworfen hat (BayObLGZ = DNotZ 1981, 320; Rohs/Wedewer/Rohs Rn. 8; aA Filzek Rn. 5). Dies gilt unabhängig davon, ob der Notar den Vertreternachweis (Vollmacht) eigens beglaubigt oder ob er den Ausfertigungsvermerk gem. § 49 Abs. 3 BeurkG für die Beglaubigung genügen lässt (KLBR/Reimann Rn. 7).
Hieraus ergibt sich, dass die Beglaubigungsgebühr nicht für die beglaubigte Abschrift des Nachweises anzusetzen ist, sondern für die beglaubigten Abschriften der Urkunde des Notars, die weitergegeben werden.
Mein Chef wendet nun diese Bestimmung analog zum GNotKG an.
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@lachkater
Vielleicht verstehe ich dich ja total falsch, aber ich kann dir nicht richtig folgen. Bloß, weil eine beglaubigte Abschrift des Betreuerausweises an die Niederschrift genommen wird, was ja gemäß § 12 BeurkG notwendig ist, kann der Notar doch keine Beglaubigungsgebühr für das Erstellen beglaubigter Abschriften seiner kompletten Niederschrift, die für den Rechtsverkehr notwendig sind, erheben?
Im Streifzug steht u. a. (ab Randnummer 211 bis Randnummer 215), "fertigt der Notar die beglaubigten Kopien zur Beilegung einer von ihm errichten Niederschrift (...), fällt keine Beglaubigungsgebühr an. Die Dokumentenpauschale ist jedoch zu berechnen."
Es ist doch so und anders kenne ich es auch nicht, dass bei der Weiterverarbeitung einer vom Notar gefertigten Niederschrift (Fertigung div. Abschriften, bgl. Abschriften und Ausfertigungen für den Rechtsverkehr), dafür nicht eine zusätzliche Beglaubigungsgebühr entsteht sondern für die Anzahl der kopierten Seiten die Dokumentenpauschale anfällt von (nunmehr nach GNotKG) 15 cent pro Seite ohne Berücksichtigung eines Freiexemplares. Wozu soll denn dann noch eine Beglaubigungsgebühr erhoben werden und für was? Es heißt ja ganz klar, dass der Notar keine Beglaubigungsgebühr erheben darf, wenn er das zu beglaubigende Dokument zur Beilegung einer von ihm errichteten Niederschrift benötigt.
Vielleicht verstehe ich dich ja total falsch, aber ich kann dir nicht richtig folgen. Bloß, weil eine beglaubigte Abschrift des Betreuerausweises an die Niederschrift genommen wird, was ja gemäß § 12 BeurkG notwendig ist, kann der Notar doch keine Beglaubigungsgebühr für das Erstellen beglaubigter Abschriften seiner kompletten Niederschrift, die für den Rechtsverkehr notwendig sind, erheben?
Im Streifzug steht u. a. (ab Randnummer 211 bis Randnummer 215), "fertigt der Notar die beglaubigten Kopien zur Beilegung einer von ihm errichten Niederschrift (...), fällt keine Beglaubigungsgebühr an. Die Dokumentenpauschale ist jedoch zu berechnen."
Es ist doch so und anders kenne ich es auch nicht, dass bei der Weiterverarbeitung einer vom Notar gefertigten Niederschrift (Fertigung div. Abschriften, bgl. Abschriften und Ausfertigungen für den Rechtsverkehr), dafür nicht eine zusätzliche Beglaubigungsgebühr entsteht sondern für die Anzahl der kopierten Seiten die Dokumentenpauschale anfällt von (nunmehr nach GNotKG) 15 cent pro Seite ohne Berücksichtigung eines Freiexemplares. Wozu soll denn dann noch eine Beglaubigungsgebühr erhoben werden und für was? Es heißt ja ganz klar, dass der Notar keine Beglaubigungsgebühr erheben darf, wenn er das zu beglaubigende Dokument zur Beilegung einer von ihm errichteten Niederschrift benötigt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Ich stimme nico vollkommen zu.
@lachkater
Du schreibst doch selbst: die Gebühr nach § 55 KostO ist darüber hinaus nicht zu erheben...
Keine Beglaubigungsgebühr für vom Notar aufgenommene oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden. Ob nun nach KostO (§ 132) oder GNotKG (Nr. 25102).
Es kann eine Beglaubigungsgebühr (zumindest nach KostO) erhoben werden, wenn von einer Vollmacht eine beglaubigte Fotokopie erstellt wird und diese dann an die Ausfertigung einer Urkunde gebunden wird.
Aber warum sollte so etwas gemacht werden. Warum sollte die beglaubigte Abschrift nicht zur Niederschrift genommen werden und somit Bestandteil der Urkunde sein!?
@lachkater
Du schreibst doch selbst: die Gebühr nach § 55 KostO ist darüber hinaus nicht zu erheben...
Keine Beglaubigungsgebühr für vom Notar aufgenommene oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden. Ob nun nach KostO (§ 132) oder GNotKG (Nr. 25102).
Es kann eine Beglaubigungsgebühr (zumindest nach KostO) erhoben werden, wenn von einer Vollmacht eine beglaubigte Fotokopie erstellt wird und diese dann an die Ausfertigung einer Urkunde gebunden wird.
Aber warum sollte so etwas gemacht werden. Warum sollte die beglaubigte Abschrift nicht zur Niederschrift genommen werden und somit Bestandteil der Urkunde sein!?