@Zappel, @Okudera und @Revisor
Ich war im September auf einem Kostenseminar von Herrn Tiedtke und habe ihm diese Frage - Teilflächenkauf vor 01.08.13, Auflassung (incl. Ident-Erklärung) nach dem 01.08.2013) gestellt. Seine Antwort war: Der Beurkundungsauftrag ist sozusagen aufschiebend an den Eingang der Fortführungsunterlagen gekoppelt. Gehen diese nach dem 01.08.2013 ein, "verwirklicht" sich der Beurkundungsauftrag erst dann und somit würde neues Kostenrecht für diese Urkunde gelten.
Dies ergibt sich in Kurzform auch aus Rdnr. 2244 des Streifzugs GNOtKG 10. Aufl.
Übergangsvorschrift GNotKG KostO
- Jana47
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@Cortana
Falls der Kersten/Bühling in Eurer Bibliothek steht, findest Du dort formulierte Schreiben an das Nachlassgericht u. Miterben (in der 22.Aufl. war das § 118 Randnr. 17M, 23 M) sowie ein "Vorkaufsverzichtsformular" (§ 118 33 M)
Was die Kosten angeht: Zur Vollzugsgebühr schau mal in die Vorbemerkung 2.2.1.1 (vor 22110). Falls Du an die neue Betreuungsgebühr denkst wegen der Anzeige an das Nachlassgericht: Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, nein, weil die Urkunde "nur übersandt" wird.
Falls der Kersten/Bühling in Eurer Bibliothek steht, findest Du dort formulierte Schreiben an das Nachlassgericht u. Miterben (in der 22.Aufl. war das § 118 Randnr. 17M, 23 M) sowie ein "Vorkaufsverzichtsformular" (§ 118 33 M)
Was die Kosten angeht: Zur Vollzugsgebühr schau mal in die Vorbemerkung 2.2.1.1 (vor 22110). Falls Du an die neue Betreuungsgebühr denkst wegen der Anzeige an das Nachlassgericht: Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, nein, weil die Urkunde "nur übersandt" wird.
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Wir haben im Juni 2012 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung beurkundet. Wurde beim GbA zwar Antrag auf EU gestellt, bisher noch nicht vollzogen.
Nun haben wir am 08.12.2013 eine Mitteilung von Verkäufer erhalten, dass eine Änderung (Erhöhung Kaufpreis) notwendig ist. Diesen haben wir heute beurkundet.
Rechne ich nun nach KostO ab oder nach GNotKG?
Nun haben wir am 08.12.2013 eine Mitteilung von Verkäufer erhalten, dass eine Änderung (Erhöhung Kaufpreis) notwendig ist. Diesen haben wir heute beurkundet.
Rechne ich nun nach KostO ab oder nach GNotKG?
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Nach GNotKG, da neuer Antrag für insoweit neues Beurk.-verfahren zur Änderung.
Nur für Vollzugs- und Betreuungsgebühren zu KostO-Beurkundungen soll auch bei späterer Fälligkeit KostO anwendbar sein.
Nur für Vollzugs- und Betreuungsgebühren zu KostO-Beurkundungen soll auch bei späterer Fälligkeit KostO anwendbar sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de