Wert für Mithaftentlassung

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sabrinchen227
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#1

17.09.2013, 09:24

Hallo, ihr Lieben!

Im Wege eines Kaufvertrages wurde ein Grundstück aus der Mithaft bezüglich einer Grundschuld entlassen. Gem. § 44 GNotKG ist der Wert für eine Mithaftentlassung der Wert des entlassenen Grundstücks, wenn dieser Wert niedriger ist als der Wert des Grundpfandrechts.
Meine Frage ist nun, ob nur der Wert des "reinen" Grundstücks anzusetzen ist oder ob zusätzliche Leistungen wie Inventar und Gebäude hinzuzurechnen sind.

Ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen :)

Viele Grüße
Sabrina
funnyJasmin
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#2

17.09.2013, 12:01

Also ich würde sagen, wenn auf dem zu entlassenden Grundstück ein Gebäude steht, dann gehört das zum Grundstück. Das Gebäude ist ja nicht vom Grundstück zu trennen, es sei denn, es handelt sich um ein Erbbaurecht und das Recht lastet auf dem Grundstück des Erbbaurechtsausgebers.

Also ist bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis (Verkehrswert) und der Nennbetrag des Grundpfandrechts zu vergleichen. Es wird ja das Haus und das Grundstück verkauft.
sabrinchen227
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#3

17.09.2013, 17:00

Es handelt sich um einen Bauträgervertrag, sprich das Gebäude (Ferienhaus) wird noch gebaut ;-)

Vielmehr geht es auch um das komplette Inventar, das im Kaufpreis mit enthalten ist. Muss das denn bei dem Wert für die Mithaftentlassung auch mit berücksichtigt werden? Das hat ja im Grunde genommen nichts mit dem Grundpfandrecht zu tun... oder? :ka
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#4

17.09.2013, 19:54

Zubehör (z. B. Einbauküche, Möbel, ...) zählt nicht mit. Aber nur, wenn dafür ein separater Wert angesetzt wurde, denn wie soll man den sonst erraten? Schon wegen der Grundsteuer wird ja im Kaufvertrag angegeben, welcher Teil des Kaufpreises auf Zubehör entfällt.
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sabrinchen227
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#5

17.09.2013, 21:00

Klar, die Werte für Grundstück, Gebäude und Inventar wurde einzeln aufgeführt

:thx
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