Es geht gleich schon los mit dem GNotKG!
Ich muss eine Erbschaftsausschlagung vorbereiten (Auftrag von heute). Die Ausschlagung erfolgt wegen Überschuldung. Ich würde nun folgendes abrechnen:
Geschäftswert: 0,00 € (§ 103 GNotKG)
0,5 Nr. 21201 Nr. 7 KV Beurkundungsverfahren
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht (mindestens € 30,00) 30,00 €
Zwischensumme netto 30,00 €
19 % Mehrwertsteuer § 151a KostO 5,70 €
Summe 35,70 €
Wir sind ebenfalls beauftragt, die Erklärung an das Nachlassgericht zu übermitteln. Kann ich hierfür noch eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr abrechnen? Habe dazu nichts ausdrücklich gefunden.
Erbschaftsausschlagung nach GNotKG
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1. Die Frage ist in einer falschen Abteilung gestellt, da nur Kostenrechtliches gefragt wird; habe Verschiebung beantragt.
2.
Die Geschäftswertangabe wäre mit "unter 0,00 Euro" - wegen der Überschuldung - vielleicht noch etwas genauer, spielt aber wohl keine Rolle, da die Geschäftswertstufe ja dieselbe bleibt und alle Minusbeträge mit unter die erste Gebührenwertstufe unter plus 500 Euro fallen (und zusätzlich durch die neuen Mindestgebühren sich auch bei etwas höheren Werten als 500 Euro plus sich am Gebührenergebnis nichts ändern würde).
3.
M. E. ist die Übermittlung an das Nachlassgericht bei einem vorherigen Entwurf (und natürlich bei vorheriger Beurkundung) durch die im Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (also ziemlich am Anfang des Kostenverzeichnisses, vor der ersten KV-Nr.) abgedeckt.
4.
Dokumentenpauschale, Porto und Telefon waren im Berechnungsvorschlag noch nicht enthalten oder sind gar nicht entstanden (theoretisch natürlich möglich)?
Soweit Telefon und Porto entstanden sind, könnten nach GNotKG ja insoweit 20 % der Gebühr, höchstens 20 Euro, hier also wohl 6 Euro, als Pauschale berechnet werden, oder die tatsächlichen Auslagen insoweit.
2.
Die Geschäftswertangabe wäre mit "unter 0,00 Euro" - wegen der Überschuldung - vielleicht noch etwas genauer, spielt aber wohl keine Rolle, da die Geschäftswertstufe ja dieselbe bleibt und alle Minusbeträge mit unter die erste Gebührenwertstufe unter plus 500 Euro fallen (und zusätzlich durch die neuen Mindestgebühren sich auch bei etwas höheren Werten als 500 Euro plus sich am Gebührenergebnis nichts ändern würde).
3.
M. E. ist die Übermittlung an das Nachlassgericht bei einem vorherigen Entwurf (und natürlich bei vorheriger Beurkundung) durch die im Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (also ziemlich am Anfang des Kostenverzeichnisses, vor der ersten KV-Nr.) abgedeckt.
4.
Dokumentenpauschale, Porto und Telefon waren im Berechnungsvorschlag noch nicht enthalten oder sind gar nicht entstanden (theoretisch natürlich möglich)?
Soweit Telefon und Porto entstanden sind, könnten nach GNotKG ja insoweit 20 % der Gebühr, höchstens 20 Euro, hier also wohl 6 Euro, als Pauschale berechnet werden, oder die tatsächlichen Auslagen insoweit.
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- AnjaZ
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Vielen Dank. Die Vorbemerkung habe ich jetzt nachgelesen. Ist danach dann natürlich nicht zu berechnen.
Die Doku-pauschale und Portokosten werden natürlich noch berechnet. In meiner Frage habe ich nur die KoRe für die Urkunde eingestellt, so dass diese Kosten noch nicht berechnet waren.
Die Doku-pauschale und Portokosten werden natürlich noch berechnet. In meiner Frage habe ich nur die KoRe für die Urkunde eingestellt, so dass diese Kosten noch nicht berechnet waren.
Gruß Anja
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Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
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Da habe ich mal eine Frage zu: Es müsste doch ein passender § für die Erhebung der MwSt. im GNotKG existieren, oder? Habe leider keine Synopse und suche mich gerade totAnjaZ hat geschrieben:19 % Mehrwertsteuer § 151a KostO 5,70 €
[b]Lg, Julie[/b]
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Beim Entwurf ist die Nr. im Kostenverzeichnis 24102, bei Beurkundung 21201.
Vollzugsgebühr gibt es bei Entwurfsfertigung für die Übersendung nicht, aber in Diehn's Fall schon (für Einholung familiengerichtlicher Genehmigung): Diehn Rn. 1264.
Bei UB ohne Entwurf kann man 22124 (20 €) für die Übersendung abrechnen.
Vollzugsgebühr gibt es bei Entwurfsfertigung für die Übersendung nicht, aber in Diehn's Fall schon (für Einholung familiengerichtlicher Genehmigung): Diehn Rn. 1264.
Bei UB ohne Entwurf kann man 22124 (20 €) für die Übersendung abrechnen.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
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AnjaZ hat geschrieben:Es geht gleich schon los mit dem GNotKG!
Ich muss eine Erbschaftsausschlagung vorbereiten (Auftrag von heute). Die Ausschlagung erfolgt wegen Überschuldung. Ich würde nun folgendes abrechnen:
Geschäftswert: 0,00 € (§ 103 GNotKG)
0,5 Nr. 21201 Nr. 7 KV Beurkundungsverfahren
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht (mindestens € 30,00) 30,00 €
Zwischensumme netto 30,00 €
19 % Mehrwertsteuer § 151a KostO 5,70 €
Summe 35,70 €
Wir sind ebenfalls beauftragt, die Erklärung an das Nachlassgericht zu übermitteln. Kann ich hierfür noch eine Vollzugs- oder Betreuungsgebühr abrechnen? Habe dazu nichts ausdrücklich gefunden.
- Sarah84
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Ich habe meine erste Erbausschlagung wie folgt abgerechnet:
Nr. 24102 Fertigung eines Entwurfs (Wert: 5.000,00 € §§ 119, 103, 36 Abs. 3)
Nr. 32000 Dokumentenpauschale
Nr. 32005 Auslagenpauschale Post
Nr. 32014 19 % Mehrwertsteuer
Hinweis:
Ist der Nachlass überschuldet, ist der für den GW maßgebliche Nettowert des Nachlasses (§103 Abs. 1) mit null Euro anzunehmen.Ist die Zusammensetzung des Nachlasses unklar, ist nach § 36 Abs. 3 von 5.000,00 € auszugehen.
Zudem ist jede Ausschlagung ein gesonderter Beurkundungsgegenstand. Die Werte sind nach § 35 Abs. 1 zu addieren.
Nr. 24102 Fertigung eines Entwurfs (Wert: 5.000,00 € §§ 119, 103, 36 Abs. 3)
Nr. 32000 Dokumentenpauschale
Nr. 32005 Auslagenpauschale Post
Nr. 32014 19 % Mehrwertsteuer
Hinweis:
Ist der Nachlass überschuldet, ist der für den GW maßgebliche Nettowert des Nachlasses (§103 Abs. 1) mit null Euro anzunehmen.Ist die Zusammensetzung des Nachlasses unklar, ist nach § 36 Abs. 3 von 5.000,00 € auszugehen.
Zudem ist jede Ausschlagung ein gesonderter Beurkundungsgegenstand. Die Werte sind nach § 35 Abs. 1 zu addieren.
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Das ist m.E. völlig richtig!
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