Übernahme Grundschuld

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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bonsen
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#1

10.09.2013, 15:56

Ich bräuchte mal Eure Hilfe...

Im Juli wurde ein Übertragungsvertrag beurkundet, eine Grundschuld sollte gleichzeitig zur Löschung gebracht werden.

Im August teilte die Übernehmerin mit, dass sie die Grundschuld doch übernehmen wird, so dass eine Ergänzungsurkunde (Unterschriftsbeglaubigung) erfolgt ist, wonach die Grundschuld entgegen des Vertrages übernommen wird.

1. Rechne ich nach GNotKG ab?
2. Ist mein Wert der Grundschuldbetrag?
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Sarah84
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#2

11.09.2013, 11:01

Ich würde nach GNotKG abrechnen, weil ihr den Auftrag im August bekommen habt.

Ich habe folgende Anmerkungen gefunden:

Streifzug durch das GNotKG

RN 1775:
Die dingliche Übernahme eines voll oder teilweise valutierten Grundpfandrechts samt gesicherter oder zugrunde liegender Forderung in Anrechnung aud den Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung, wenn keine persönlichen Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber dem Kreditinstitut (Schuldbekenntnis, Zwangsvollstreckungsunterwerfung) gem. § 110 Nr. 2 a abgegeben werden. (s. RN 1678 ff.)

RN 1684:

....Der Geschäftswert dieser persönlichen Erklärungen bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 mit dem Betrag des Schuldanerkenntnisses oder der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, in aller Regel in Höhe des betroffenen Grundpfandrechts nach § 53 Abs. 1.

Ich würde dann nach Nr. 24101 weil die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde vgl. RN 564
Bielefelder
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#3

11.09.2013, 11:10

Es handelt sich m.E. um einen Nachtrag zum Überlassungsvertrag.

Der wird nach GNotKG bewertet, weil der Auftrag erst im August kam.

Es handelt sich um eine Änderung des Überlassungsvertrags mit unbestimmtem Geldwert. Sollte man daher nicht nach Nr. 24100 eine 2,0-Gebühr annehmen?

Der Wert wäre mit einem Teilwert anzunehmen (Diehn Rn. 274). Ich würde hier nur 10 bis 20 Prozent nehmen.
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Sarah84
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#4

11.09.2013, 11:25

@Bielefelder

Ich dumme Nuss hab bei Kaufverträgen geguckt :oops:

In dem Fall wäre ich auch mit Nr. 24100 2,0-Gebühr einverstanden.

Leider kann ich die von Dir angegebene Randnote nicht nachschlagen.

Ich würde jedoch den vollen Wert des Grundpfandrechts nehmen § 97 Abs. 1.

Alles ohne Gewähr :wink:
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#5

11.09.2013, 11:55

Den Nominalbetrag kann man m.E. auf keinen Fall nehmen, wenn man dem Gedanken folgt, dass es sich um einen Nachtrag zum Überlassungsvertrag handelt.

Allenfalls könnte ich mich der Annahme eines bestimmten Geldwertes anfreunden, wenn die Grundschuld noch Verbindlichkeiten sichert und man sagt, dass diese zur weiteren Tilgung und Verzinsung übernommen werden. Das steht hier ja aber wohl nicht im Raum.
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Sarah84
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#6

11.09.2013, 14:50

@Bielefelder

Ich glaube Du hast recht. Ich habe mir noch mal den Streifzug genauer zur Brust genommen...

RN 1678:

....Der Geschäftswert ist nach § 36 Abs. 1 mit einem Teilwert in Höhe von ca. 10 bis 30 % des Wertes des Grundpfandrechts zu bestimmen.

Das hast Du gemeint oder?
bonsen
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#7

11.09.2013, 16:36

Vielen Dank für Eure Hilfe,

ist jetzt auch für mich nachvollziehbar :D
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#8

11.09.2013, 16:40

@Sarah84: ich meinte Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 274.
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Sarah84
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#9

11.09.2013, 16:42

@Bielefelder

Ich habe den Diehn aber nicht, sondern nur den neuen Streifzug, wie oben zitiert.

Mir ging es darum, ob die zitierte RN von mir ebenfalls richtig ist .... :wink:
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#10

11.09.2013, 16:44

Habe leider den neuen Streifzug nicht zur Hand :(

Aber wird schon stimmen!
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