Kaufvertrag u. Vollzugsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Werdi1979
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#1

02.09.2013, 14:54

Hallo :wink1 :wink2

Würde gerne von Euch wissen, ob folgende Kostenrechnung so richtig ist:

- Kaufvertrag über 139.000,00 EUR plus Maklercourtage von 5,95 %
- Eintragung einer Auflassungsvormerkung
- Überwachung Kaufpreiszahlung
Anforderung von
a) UB Finanzamt
b) Vorkaufsrechtsverichtserklärung
c) Löschungsunterlagen

Käufer trägt alle durch die Beurkundung u. Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten. Verkäufer trägt die im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung entstehenden Kosten.

So, folgende Rechnung geht an Käufer:

21100 Beurkundungsverfahren 97, 47, 35 I 147.270,50 € 354,00 €
22110 Vollzugsgebühr 112 I 139.000,00 € 35,40 €
22200 Betreuungsgebühr 113 I 139.000,00 € 177,00 €
32001 Dokumentenpauschale 5,40 €
32005 Postpauschale 20,00 €
32011 Grundbuchabrufgebühr 8,00 €
Zwischensumme 599,80 €
32014 Umsatzsteuer 113,96 €
Rechnungsbetrag 713,76 €

Folgende Rechnung geht an Verkäufer:

22200 Betreuungsgebühr 113 I 139.000,00 € 141,60 €
32014 Umsatzsteuer 26,90 €
Rechnungsbetrag 168,50 €

Ist das so richtig??? :pfeif :pfeif

Würde mich sehr über Eure Meinungen freuen!! Falls noch was fehlt an Info oder so, bitte melden!
Werdi1979
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#2

02.09.2013, 22:05

Schade, ....kann mir keiner eine Antwort geben? :(
Bielefelder
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#3

02.09.2013, 22:18

- 22110 aus dem vollen Wert mit Maklercourtage, 112
- 22200 aus dem vollen Wert mit Maklercourtage, 113 Abs. 1

Die Kostentragungsregelung ist nicht besonders klar. Vorschläge siehe http://www.gnotkg.de/immobilienrecht-3.html" target="blank.

Wenn Du die Vollzugsgebühr aufteilen willst, würden 50 € dem Käufer zu belasten sein, der Rest dem Verkäufer. Die Betreuungsgebühr geht ausschließlich zu Lasten des Käufers; sie kann wie alle anderen Gebühren auch nicht zweimal erhoben werden.
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Werdi1979
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#4

03.09.2013, 14:40

:thx
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#5

04.09.2013, 10:16

Zur "Maklerklausel" weise ich auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 21.08.2012 - 15 W 224/11 (FGPrax 2012, 269-270; juris) hin, der (wenn auch zur KostO ergangen) weiterhin gelten wird und in dessen Gründen grundsätzliche Ausführungen zur Frage der Hinzurechnung der Maklerprovision und/oder unrichtigen Sachbehandlung (Belehrungspflichten) gemacht werden.
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#6

07.09.2013, 01:44

Das OLG Hamm hat den entscheidenden Punkt leider übersehen: Gerade, wenn Käufer und Verkäufer dem Makler gegenüber vertraglich gebunden sind, ist es im Interesse des Verkäufers zwingend, dass sich der Käufer gegenüber Makler UND Verkäufer zur (alleinigen) Zahlung verpflichtet. Belehrungen braucht es in diesem Fall nicht.
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