Identitätserklärung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Sarah84
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#11

05.09.2013, 17:46

ich glaube Du hast Recht Jana :oops: Ich gucke das Ganze morgen noch mal nach.

Mir qualmt schon der Kopf vom ganzen Nachschlagen .... ich mach jetzt auch Feierabend!!
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Jana47
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#12

05.09.2013, 18:08

guter plan ... ich auch gleich :)
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#13

07.09.2013, 01:31

0,5-Gebühr nach 21201 (Grundbucherklärung)
Geschäftswert: 20-30 % des Wertes des ursprünglichen Antrags.
Siehe Diehn Rn. 287. Hier aber nicht als Eigenurkunde.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
Greenhill
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#14

01.10.2014, 17:45

Hallo zusammen!

Ich beschäftige mich gerade mit dem Unterschied zwischen Identitätserklärung und Messungsanerkennung... Ganz schön kompliziert!

1.)
Jana47:
Kannst Du etwas genauer werden?
Wurde in dem Teilflächen-Kaufvertrag eeine Auflassungserklärung bereits abgegeben und jetzt erfolgte eine reine Identitätserklärung?
Oder war es ein Teilflächen-Kaufvertrag ohne Auflassung und jetzt erfolgte durch Dich die Identitätserklärung und nachfolgend (erstmals) Auflassung?
Musste durch Änderung der Kaufgegenstandsgröße auch schuldrechtlich (Nachzahlung) etwas mitbeurkundet werden?
Wir haben hier einen Teilflächen-Kaufvertrag vorliegen, in dem es eine Flächendifferenz gibt. Kein Festpreis. Die Auflassung wurde bereits im Kaufvertrag erklärt.

Frage 1: Gäbe es in meinem Fall keine Flächendifferenz, wäre es eine reine Identitätserklärung, richtig?
Frage 2: Handelt es sich in meinem Fall nun um eine Messungsanerkennung?
Frage 3: Wenn ja: Hätte vielleicht jemand ein Formulierungsbeispiel einer Messungsanerkennung für mich?



2.)
Mein Chef schreibt in den Teilflächen-Kaufvertrag folgenden Satz:

"Bei dem vorgenannten Kaufpreis handelt es sich nicht um einen Festpreis. Etwaige sich nach der erfolgten Grundstücksvermessung ergebende Mehr- oder Minderflächen des Grundstücks sind mit 51,00 € pro Quadratmeter nachzuzahlen bzw. zu erstatten."


Im Streifzug steht in Rd.-Nr. 2038 / 2039, jeweils der dritte Spiegelstrich:

"Die Änderungsvereinbarung (Verringerung des Kaufpreises) löst eine 2,0-Gebühr nach KV-Nr. 21100 aus. [...]"


Frage 1: Wann genau darf man diese Gebühr ansetzen?
Frage 2: Diese Gebühr entsteht lediglich dann, wenn der Kaufpreis bereits vor der Neuvermessung gezahlt wurde, richtig?


Denn, wenn ich nun die Änderungsurkunde vorbereite, erkläre ich eigentlich lediglich die Identität des Grundstücks sowie die Auflassung neu. Ich schreibe nicht noch einmal extra hinein, dass sich die Parteien zur Nachzahlung bzw. Erstattung verpflichten, da dies ja bereits in dem Kaufvertrag drin steht. Darf ich die Gebühr dann trotzdem ansetzen?


Ich bin gespannt auf eure Meinungen!

Einen schönen Abend wünscht euch

die Greenhill
Martin Filzek
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#15

06.10.2014, 13:24

Denke auch, dass durch die vorherige vertragliche Regelung im Kaufvertrag schon, was bei etwaigen (geringen) Mehr- oder Minderflächen zu passieren hat (Differenz für anteilige qm nachzahlen oder erstatten) es hier nicht möglich ist, bei der späteren Urkunde eine Änderungsvereinbarung anzunehmen.
Vgl. auch ähnliche Überlegungen in Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 42 Rn. 7 - 10, 10.

Seminar GNotKG in Kassel am 5.11.2014, 12.30 - 17.45 Uhr, siehe filzek.de unter Seminare.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Greenhill
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#16

06.10.2014, 20:04

Vgl. auch ähnliche Überlegungen in Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 42 Rn. 7 - 10, 10.
Habe ich mir durchgelesen. Danke für deine Antwort! :thx
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