Identitätserklärung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Sarah84
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#1

04.09.2013, 16:21

Heute habe ich eine Identitätserklärung entworfen, die ich als Bevollmächtigte für die Beteiligten unterschrieben habe.

Leider habe ich überhaupt keine Ahnung wie ich abrechnen soll :oops:

Wäre für schnelle Hilfe sehr dankbar! :D
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Jana47
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#2

04.09.2013, 16:54

Kannst Du etwas genauer werden?
Wurde in dem Teilflächen-Kaufvertrag eeine Auflassungserklärung bereits abgegeben und jetzt erfolgte eine reine Identitätserklärung?
Oder war es ein Teilflächen-Kaufvertrag ohne Auflassung und jetzt erfolgte durch Dich die Identitätserklärung und nachfolgend (erstmals) Auflassung?
Musste durch Änderung der Kaufgegenstandsgröße auch schuldrechtlich (Nachzahlung) etwas mitbeurkundet werden?

Ich habe im Rahmen eines DAI-Seminars hier einen Vorabdruck von DIehn/Sikora/Tiedtke "Das neue Notarkostenrecht" aus dem C.H. Beck Verlag bekommen; dort geht es ab Randnr. 211 um Auflassung in der Messungsanerkennung. Offenbar ist die Kostenfrage aber "nicht ohne". :/
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Sarah84
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#3

04.09.2013, 17:11

:wink2 Jana47

Ich setze mal den Text hier ein:

Identitätserklärung

Wir beziehen uns auf den Kaufvertrag vom XX, UR-Nr. XX des Notars XX mit Amtssitz in XX.

Gemäß § 2 Ziffer 1 hatte die Gemeinde XX an den Käufer die Flurstücke 111 und 444 mit Ausnahme einer aus der Anlage 1 ersichtlichen rot umrandeten Teilfläche verkauft.

Gemäß § 8 B. wurde zu Lasten dieser vom Käufer erworbenen Fläche für die Gemeinde XX als Eigentümerin der nicht veräußerten Restfläche von etwa 53 m² eine Reallast bewilligt.

Wir erklären, dass es sich bei dem belasteten Flurstück um das Flurstück Nr. 222 handelt. Auf diesem Flurstück wird das Gebäude mit den Kellerräumen und den in Rede stehenden Lichtschächten errichtet. Die Reallast soll mithin zu Lasten des Flurstückes 222 und zugunsten der Gemeinde XX eingetragen werden.
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Jana47
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#4

04.09.2013, 17:19

Ah, es ist gar keine Auflassung zu einer bislang unvermessenen Teilfläche :D

Hm, ich würde ja sagen, es ist ein (wiederholter) Antrag auf Eintragung einer Reallast und die "Identitätserklärung" ist zu diesem Antrag gegenstandsgleich nach § 109 I GNotKG. Sollte dann nicht 24102 zur Anwendung kommen?
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Sarah84
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#5

04.09.2013, 17:36

hmm... steh gerade auf dem Schlauch :(

Hab hier den Gesetzestext:

Nr. 24102 Fertigung eines Entwurfes, wenn die Gebühr für das BeurkGVerfahren 0,5 betragen würde 0,3 bis 0,5 mindestens 30,00 €

Müsste es nicht Nr. 24100 sein??
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Jana47
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#6

04.09.2013, 17:58

Meine Ausgangsüberlegung war: Der Entwurf einer - isolierten - Reallastbestellung würde eine 0,5 Gebühr nach 24102 iVm 21201 Nr. 4 auslösen.
24100 würde Entwurf eines Vertrages bedeuten, den ich hier (Identerklärung/Reallastbewilligung) nicht sehe.
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Sarah84
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#7

05.09.2013, 09:08

Welchen Wert würdest Du nehmen?

Nach § 119 voller Wert also den Gegenstandswert des KV hier: 266.590,00 €?
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Jana47
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#8

05.09.2013, 09:24

Also, wenn die Annahme richtig ist, dass es sich um eine wiederholte Reallastbewilligung handelt, dann müsste wohl § 52 I GNotKG zur Anwendung kommen. Ich denke nicht, dass dann der ganze Wert des Kaufvertrages anzusetzen wäre.
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Sarah84
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#9

05.09.2013, 15:09

Ich habe die Reallast jetzt mit 1.000,00 € x 25 Jahre = 25.000,00 € angesetzt!
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Jana47
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#10

05.09.2013, 16:56

Ist die Höchstgrenze jetzt nicht 20 Jahre, Sarah?
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