Hallo zusammen!
Ich bekomme gerade eine Rechnung des Grundbuchamtes für die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung + Buchgrundschuld + unbegl. Grundbuchausdruck für Gläubigerin. Unsere Eintragungsanträge sind am 24.7.2013 beim Grundbuchamt eingegangen. Am 30.7.2013 hat die Rechtspflegerin noch eine kleine Zwischenverfügung erlassen, die ich Anfang August erledigt habe. Nun rechnet das Grundbuchamt nach GNotKG ab. Ich meine jedoch, der Antragseingang bei Gericht müsste entscheidend sein, daher noch KostO-Recht. Oder sehe ich das falsch? Die Rechtspflegerin ist heute nicht mehr erreichbar und ich gehe heute in den Urlaub. Vielleicht weiss ja jemand schnellen Rat. Vielen Dank!!
Anwendung neues Kostenrecht bei den Grundbuchkosten
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Ist leider umstritten, siehe http://www.gnotkg.de/tipps.html" target="blank.
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Vielen Dank für die Antwort!!
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In einer im NRW-Justizintranet geführten Diskussion findet sich ein Beitrag, wonach der Leiter des Kostenreferats im Bundesministerium der Justiz (Herr Otto) bestätigt haben soll, dass Grundbuchsachen/Grundbuchverfahren – entgegen der zum Teil in den Schulungen vertretenen Auffassung - unter § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG fallen und daher in allen Fällen, in denen der Eintragungsantrag vor dem 01.08.2013 bei Gericht eingegangen ist, das bisherige Kostenrecht Anwendung findet.
Dies entspricht auch der hier vertretenen Ansicht.
Weiteres Argument aus § 22 Abs. 1 GNotKG:
Wer soll denn, wenn man kein "Grundbuchverfahren" annimmt, Kostenschuldner sein? Gem. § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtzszugs beantragt hat.
Dies entspricht auch der hier vertretenen Ansicht.
Weiteres Argument aus § 22 Abs. 1 GNotKG:
Wer soll denn, wenn man kein "Grundbuchverfahren" annimmt, Kostenschuldner sein? Gem. § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtzszugs beantragt hat.
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Verfahrensrechtlich sind natürlich auch Geschäfte "Verfahren". Auch ein Geschäft wird beantragt. Nur entsteht die Gebühr beim Geschäft nicht bei Antragstellung, sondern nach Erfüllung der tatbestandsmäßigen Handlung. Deshalb kann ich schon nachvollziehen, warum Böhringer und andere auf die Eintragung abstellen. Persönlich meine ich, man sollte - zugunsten des Kostenschuldners - auf den Antrag abstellen.
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§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG stellt nicht auf das Entstehen der Gebühr ab, sondern auf die Verfahrenseinleitung. Wenn man also ein "Verfahren" annimmt, kann man m.E. nur dazu kommen, das der Antragseingang maßgeblich ist.
@Henning1970
Wenn dein Fall aus NRW herrühren sollte, verweise doch auf die Diskussion zu diesem Thema im Justiz-Intranet, auf die alle Justizmitarbeiter Zugriff haben.
@Henning1970
Wenn dein Fall aus NRW herrühren sollte, verweise doch auf die Diskussion zu diesem Thema im Justiz-Intranet, auf die alle Justizmitarbeiter Zugriff haben.
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Es geht ja aber gerade darum, dass Nr. 1 gar nicht anwendbar ist... Stichwort: Aktsgebühr und keine Verfahrensgebühr.
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Mein Herz schlägt auch für § 136 I 1 GNotKG - Antragstellung.
Ich würde Erinnerung einlegen, § 81 GNotKG // § 14 KostO - und die Zahlungsfrist im Auge behalten, da keine aufschiebende Wirkung Abs. 7 § 81 GNotKG
Ich würde Erinnerung einlegen, § 81 GNotKG // § 14 KostO - und die Zahlungsfrist im Auge behalten, da keine aufschiebende Wirkung Abs. 7 § 81 GNotKG
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- ...ist hier unabkömmlich !
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In gerichtlichen verfahren entsteht m.E. die Gebühr mit Antragstellung:Bielefelder hat geschrieben:Verfahrensrechtlich sind natürlich auch Geschäfte "Verfahren". Auch ein Geschäft wird beantragt. Nur entsteht die Gebühr beim Geschäft nicht bei Antragstellung, sondern nach Erfüllung der tatbestandsmäßigen Handlung. Deshalb kann ich schon nachvollziehen, warum Böhringer und andere auf die Eintragung abstellen. Persönlich meine ich, man sollte - zugunsten des Kostenschuldners - auf den Antrag abstellen.
Ab diesem Zeitpunkt kann der Antrag nicht mehr kostenfrei zurückgenommen werden.
Die Gebühr ermäßigt sich vielmehr nachträglich durch die Rücknahme.
Das ist nicht nur im Zivilprozess so, sondern auch in grundbuchlichen Verfahren.
Daher ist für mich auch bei den Grundbuchkosten auf den Antrag abzustellen, wenn die Frage nach dem anzuwendenden Recht im Raum steht.
Nach welchem Recht wird der Fall abgerechnet, wenn der Antrag beim Grundbuchamt im Juli gestellt und im August zurückgenommen wird?