Lö-antrag GS u. Rückauflassungsvormerkung

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Helga60
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#1

26.08.2013, 21:37

habe einen entwurf Löschungsantrag einer GS zusammen mit Löschung der gegenstandslos gewordenen Rückauflassungsvormerkung (ursprünglich für die Gemeinde )

Geschäftswert für Löschung der GS nach 53 gnotkg Nennbetrag der Grundschuld
Was würdet ihr als Wert für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung nehmen und nach welchem
paragraphen? Ich hatte hier an 1.000,00 € gedacht und dann Werte zusammenzählen nach 35 gnotkg?

Was meint Ihr?

LG Helga
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#2

26.08.2013, 23:57

Da es eine Vorschrift wie § 52 Abs. 6 Satz 4 bei § 45 Abs. 3 nicht gibt würde ich persönlich von 5.000 € nach § 36 Abs. 1, Abs. 3 ausgehen.
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#3

27.08.2013, 07:48

Die Diskussion, wie eine Rückauflassungvormerkung zu bewerten ist, die z.B. dadurch "gegenstandslos" ist, dass der Eigenrtümer seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt hat (Bauverpflichtung, Selbstnutzungsverplichtung etc.), gab es schon in KostO-Zeiten.
Wir vertraten "damals" die Ansicht, der Wert müsse gem. § 30 KostO mit einem niedrigen %-Satz des Grundstückswerts (10%) bestimmt werden (für Vorkaufsrecht BayObLG MittBayNot 1995, 487). Diese Auffassung fand sich auch im "Streifzug durch die KostO" (in der 8. Auflage RdNrn. 1613 ff - Stichwort "Löschungsbewilligung - Löschungsantrag" Nr. 4), wonach der Ansatz des Regelwerts von damals 3.000 Euro nicht vertretbar sein sollte.
Dies müsste man heute daher über § 36 Abs. 1 GNotK lösen. "Anhaltspunkt" für einen Wert (§ 36 Abs. 3 GNotKG) wäre der Grundstückswert.
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#4

27.08.2013, 08:17

Sehr gute Lösung Revisor!
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#5

27.08.2013, 08:33

:thx
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