UBegl. (HR-Anmeldung+Vollzug)

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Julie
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#1

08.08.2013, 09:59

Guten Morgen!

Bin mir bei dieser Kostennote leider nicht so sicher und würde gerne Eure Meinung hören.

Der Fall ist folgender: Wir beglaubigen Unterschriften unter einer vorbereiteten Handelsregisteranmeldung und vollziehen diese im HR. Gegenstand ist die Erhöhung der Kommanditeinlage um 10,00 €.

Ich würde wie folgt abrechnen:
25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens §§ 121, 105, 106, 92 GW: 30.000,00 € 25,00 €
22125 Vollzugsgebühr § 112 GW: 30.000,00 € 75,00 €
32000 Dokumentenpauschale (s/w) 1,00 €
32002 Dokumentenpauschale (Datei) 1,50 €
32004 Post- und Telekommunikationsentgelte 2,64 €
32014 Umsatzsteuer 19 % 19,98 €

Meine Kollegin sagte mir, dass man bei den tatsächlichen Portoauslagen im RVG Nachweise erbringen muss. Ist das im GNotKG auch so? Ich würde jetzt die tatsächlichen Kosten ansetzten, weil die Pauschale viel zu hoch wäre.

Im Buch von Dr. Diehn (Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht) steht bei der Dokumentenpauschale immer 1 Datei/x Scanseiten. Bei z.B. 4 Scanseiten beträgt die Gebühr dann 2,00 € statt 1,50 €. Ich konnte im RA-Micro leider noch nichts finden, wo ich für die Dokupauschale Scanseiten eingeben konnte. Wisst ihr hier mehr?? Nr. 32002 sagt doch eindeutig 1,50 € für die Überlassung elekt. gesp. Dateien!?
[b]Lg, Julie[/b]
Martin Filzek
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#2

08.08.2013, 12:23

Die 22125 Vollzugsgebühr sollte man m. E. noch genauer bezeichnen, z. B. mit dem Zusatz "für XML-Datei".
Was im vorletzten Abs. von der Kollegin berichtet ist meint wohl den Fall, dass der RA mehr als bei der Pauschale herauskäme als tatsächliche Auslagen berechnen will, während es hier ja umgekehrt ist, dass die Pauschale zu höheren Kosten gegenüber den tatsächlichen Auslagen führt. Hier hat man eben die Wahlfreiheit pauschal - um kompliziertes genaues Nachrechnen dem Notar zu ersparen - die Pauschele zu berechnen von 20 % der Gebührenbeträge, höchstens 20 Euro, oder die tatsächlichen Auslagen. Deine Gedanken, die Pauschale wäre hier im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Auslagen viel zu hoch, sind edel und in verschiedenen Einführungswerken zum GNotKG heißt es von verschiedenen Referenten auch immer "Die Pauschale soll mit Augenmaß gehandhabt werden" oder "Bei erkennbar kleinen Beträgen wie z. B. 1,45 Euro sollte man nicht die Pauschale von bis zu 20 Euro erheben", aber das sind natürlich nur Meinungen und theoretisch hat der Notar natürlich das Recht aus Vereinfachungsgründen auch die meist für ihn günstigere Pauschale zu berechnen. Das kann man aber letztlich handhaben wie man will und die Mehrheit wird hier wahrscheinlich meist die Pauschale wählen.

Im letzten Absatz muss wahrscheinlich unterschieden werden bzw. die lange Nachbemerkung am Ende von KV 32002 berücksichtigt werden, wonach beim erstmaligen Dateiversand, wenn vorher eingescannt werden musste, ein Vergleich mit den Kosten für Kopienherstellung nach 32000 erfolgen soll. Eine wenig beliebte Regelung des Gesetzgebers, die ungünstig bemessene Dokumentenpauschale-Regelungen weiter unverhältnismäßig verkompliziert; ich schätze, diese Kleinigkeiten werden auf lange Sicht von 50 % der künftigen GNotKG-Notarkostenberechnungen nicht absolut "richtig" gemacht, wovon die Welt aber nicht untergeht.
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Julie
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#3

08.08.2013, 12:44

Herr Filzek, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Bezüglich der Vollzugsgebühr würde ich dies natürlich mitaufnehmen. Die kurze Bezeichnung war eine Vorgabe von RA-Micro, die natürlich auch noch ausgebessert werden müsste.

Ich für meinen Fall werde, wenn wirklich nur Kleinstbeträge anfallen, diese auch in Ansatz bringen, weil man hier gegenüber dem Mandanten auch fair sein sollte. (Meine Meinung)

Gut, diese lange Nachbemerkung werde ich mir dann wohl mal zu Gemüte führen müssen. Vielen Dank für den Hinweis!
[b]Lg, Julie[/b]
Martin Filzek
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#4

08.08.2013, 14:06

Inzwischen ist mir noch eingefallen, dass ich wahrscheinlich einen Fehler übersehen habe: neben der besonderen Vollzugsgebühr für die Herstellung der XML-Datei muss m. E. noch die KV 22124 - Festgebühr von 20 Euro -zusätzlich berechnet werden (und die Pauschale ggf. auch unter Zurechnung dieses Gebührenbetrags errechnet werden), denn es war ja eine bloße U.-Begl. unter einem anderweitig vorbereiteten Antrag, so dass keine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr angefallen ist (im letzteren Fall wäre die Einreichung zum HR. nach der Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 Nr. 1 in Hauptabschnitt 1, vor KV 21100 ff., gebührenfreies Nebengeschäft).
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Julie
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#5

08.08.2013, 17:01

Ich hatte diese Gebühr auch schon ins Auge gefasst, dann aber wieder fallen lassen, weil es mir als ein zu viel an Gebühren vorkam. Ich werde dann aber jetzt die Gebühr auch erheben. Die Postdienstleistungen hatte ich ja eh nach 32004 abgerechnet und somit lediglich die tatsächlich angefallenen Portoauslagen angesetzt.

:thx :thx :thx
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#6

08.08.2013, 18:15

Ja. 22124 fällt an. Siehe Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 870 ff.

Ferner darf 25102 für die elektronische Abschriftsbeglaubigung der Handelsregisteranmeldung nicht übersehen werden.
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#7

08.08.2013, 20:19

Julie hat geschrieben: Im Buch von Dr. Diehn (Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht) steht bei der Dokumentenpauschale immer 1 Datei/x Scanseiten. Bei z.B. 4 Scanseiten beträgt die Gebühr dann 2,00 € statt 1,50 €. Ich konnte im RA-Micro leider noch nichts finden, wo ich für die Dokupauschale Scanseiten eingeben konnte. Wisst ihr hier mehr?? Nr. 32002 sagt doch eindeutig 1,50 € für die Überlassung elekt. gesp. Dateien!?
In der Anmerkung zu 32002 steht ja:

"Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag
von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger,
als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde."

Daher macht Dr. Diehn die Vergleichsberechnung mit der Zahl der eingescannten Seiten.
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#8

26.08.2013, 15:12

Hallo :wink1

ich muss mich mal kurz einklinken, weil ich völlig von den Socken bin!

Hab ne HR-Anmeldung wiederruf Prokura! da das Stammkapital ziemlich hoch ist, komme ich auch bei 1 % über dem Mindestsatz von 30.000,00 €. Jetzt habe ich ja für die U-Begl. max. Wert von 70,00 €! Wenn ich jetzt die 0,6 Gebühr für die XML Strukturdaten nehme, komme ich dort auf knapp über 200,00 €. Ingesamt kostet hiier ne Anmeldung die vorher 90 € gekostet hat, über 300 €! ist das richtig ????? nehme ich den Wert der XML Strukturdaten nach dem Wert der der HR-Anmeldung zugrunde liegt? ich bin echt baff grad!!!
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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#9

26.08.2013, 15:17

Das ist völlig richtig.

Hinzu kommen 22124 (20 €) für die Übermittlung und 25102 (10 €) für die elektronisch beglaubigte Abschrift.

HRA ohne Entwurf lohnen eigentlich nicht mehr. Mit Entwurf ist es - jedenfalls wenn die Höchstgebühren nicht greifen - günstiger (siehe Diehn, Notarkostenberechnungen Rn. 871 ff.)
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#10

26.08.2013, 15:20

Heidewitzka... da bin ich echt platt!!

Da werden die sich aber freuen... uiuiuiuiuiiuiii....

:thx
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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