Löschung RAV und Reallast

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Jessyonice
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#1

22.08.2013, 10:27

Huhu, ich bin ganz neu hier und weiss noch nicht richtig, ob das hier klappt, bzw. ich alles richtig mache :smile:
Habe meine erste Problemkostennote:
Entwurf einer Löschungsbewillligung mit U-Beglaubigung (Reallast und Rückauflassungsvormerkung)
Kosten richtig?
Fertigung eines Entwurfs 0,5 109,50 €
Geschäftswert nach §§ 119, 97, 53 73.016,40 €
Geschäftswert § 52 (Reallast, monatlich x 12 x 10) 46.016,40 €
Geschäftswert § 52 (Rückauflassung) 10 % vom KP 27.000,00 €

Kann das richtig sein.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar :) :thx
Jupp03/11

#2

22.08.2013, 11:00

Bitte die Überschrift ändern in

Löschung RAV und Reallast

sonst findet man es nicht wieder mit der Zeit.
Bielefelder
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#3

22.08.2013, 20:39

Schaut gut aus!

- Die Vormerkung hat nach $ 45 Abs. 3 den Wert des vorgemerkten Rechts. Die Auflassung hat eigentlich den Wert des betroffenen Grundstücks. Du hast vermutlich wegen der unwahrscheinlichen "Rück"-Auflassung nur einen Teilwert genommen. Das scheint mir jedenfalls ermessensfehlerfrei.
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Jupp03/11

#4

22.08.2013, 20:42

Ist die Wertangabe -§ 52- nicht falsch? Wäre der Wert, sofern der Berechtigte verstorben wäre, null?
Bielefelder
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#5

22.08.2013, 20:52

- für die Reallast passt 52 mE. Wenn der Berechtigte verstorben sein sollte, wäre der Wert der Reallast nach § 52 Abs. 6 Satz 4 null Euro.
- 52 ist falsch für die Rückauflassungsvormerkung. Wenn der Berechtigte verstorben sein sollte, könnte der vorgemerkte Anspruch erloschen sein. Ob deshalb auch für die Vormerkung ein niedrigerer Wert anzusetzen ist, weiß ich leider nicht.
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Jupp03/11

#6

22.08.2013, 20:55

Ich meinte die Vormerkung natürlich, dafür dürfte m. E. § 50 "zuständig" sein. Da weder Korintenberg noch M.F. neue Kommentierung rausgegeben haben, steht man bei derartigen Sachen auf dem Schlauch.
Bielefelder
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#7

22.08.2013, 20:58

Nicht 50, sondern 45 III
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Jessyonice
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#8

23.08.2013, 09:40

Erst einmal recht herzlichen Dank :D
Ich freue mich, dass mir geholfen wurde.
Die Berechtigte ist nicht verstorben.
Welchen § kann ich dann für die Rückauflassungsvormerkung einsetzen, wenn 52 nicht richtig ist.
Jetzt schon einmal danke :thx
:wink2
Jessyonice
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#9

23.08.2013, 09:43

Sorry, hab gesehen, die Frage war schon beantwortet :(
Ich werde mich auf 45 III konzentrieren
:thx
Jupp03/11

#10

25.08.2013, 12:59

Bielefelder hat geschrieben:- für die Reallast passt 52 mE. Wenn der Berechtigte verstorben sein sollte, wäre der Wert der Reallast nach § 52 Abs. 6 Satz 4 null Euro.
- 52 ist falsch für die Rückauflassungsvormerkung. Wenn der Berechtigte verstorben sein sollte, könnte der vorgemerkte Anspruch erloschen sein. Ob deshalb auch für die Vormerkung ein niedrigerer Wert anzusetzen ist, weiß ich leider nicht.


Kann zu letzterem jemand etwas sagen?
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