Überprüfung der Rechnung eines anderen Notars

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Henning1970
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#1

23.08.2013, 15:31

Hallo zusammen!
Ich habe im Rahmen der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrages die Verwalterin angeschrieben und um Zustimmung gebeten. Einen Zustimmungsentwurf habe ich nicht gefertigt. Nun erhalte ich die Zustimmung von dem beglaubigenden Notar übersandt, der auch selbst den Entwurf gefertigt hat. Zudem hat der Notar auch eine beglaubigte Kopie des Verwalternachweises gefertigt. Die Rechnung sieht wie folgt aus:

Wert: 60.000,00 EUR gem. §§ 121, 98 Abs. 1 GNotKG

1. 21200 Zustimmung (1,0) EUR 192,00
2. 22124 Vollzugsgebühr EUR 20,00
3. 25102 begl. Protokollkopie EUR 10,00
4. zzgl. 32004 (Postgeb.) + 32014 (USt)

Ich meine, der Ansatz zu 1. ist von der Zitierung her falsch (richtig: 24101) und der Ansatz zu 2. hätte nicht erfolgen dürfen, da der Notar einen Entwurf gefertigt hat und seine Tätigkeit sich nicht auf die reine Unterschriftsbeglaubigung und Übermittlung an Dritte beschränkt hat. Liege ich da richtig?
Sandmann
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#2

23.08.2013, 20:31

Völlig richtig. 22124 darf er nicht nehmen!
Jupp03/11

#3

23.08.2013, 20:36

Wenn ich mir die Höhe der Zustimmungskosten ansehe, frag ich mich was ganz anderes.
Henning1970
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#4

23.08.2013, 20:58

Jupp03/11 hat geschrieben:Wenn ich mir die Höhe der Zustimmungskosten ansehe, frag ich mich was ganz anderes.
Da es sich bei dem Verwalter um ein grosses Unternehmen handelt, bin ich von dortiger Entwurfsfertigung ausgegangen (leider) :oops:
Jupp03/11

#5

23.08.2013, 21:04

Henning1970 hat geschrieben:
Jupp03/11 hat geschrieben:Wenn ich mir die Höhe der Zustimmungskosten ansehe, frag ich mich was ganz anderes.
Da es sich bei dem Verwalter um ein grosses Unternehmen handelt, bin ich von dortiger Entwurfsfertigung ausgegangen (leider) :oops:
sollte man nie, unabhängig vom Unternehmen. Die Kunden sollen ja wiederkommen, ich weiß, Einzelmeinung, wird sich aber jetzt mit der Zeit durchsetzen.
Okudera
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#6

23.08.2013, 23:16

Wo liegt denn der Vorteil, die Zustimmung nicht im Entwurf an den Verwalter zu schicken?
Die vollzugsgebühr fällt doch ohnehin an (ob mit entwurfsfertigung oder bloßem Anschreiben des Verwalters spielt keine Rolle)
Henning1970
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#7

24.08.2013, 13:06

Okudera hat geschrieben:Wo liegt denn der Vorteil, die Zustimmung nicht im Entwurf an den Verwalter zu schicken?
Die vollzugsgebühr fällt doch ohnehin an (ob mit entwurfsfertigung oder bloßem Anschreiben des Verwalters spielt keine Rolle)
Ich habe oft erlebt, dass die größeren Verwaltungsgesellschaften, wozu diese im vorliegenden Fall auch zählt, ihre eigenen Zustimmungserklärungen entwerfen und ihrem "Hausnotar" zur Verfügung stellen. Meine Entwürfe wandern dann dort in die Rundablage. Deswegen habe ich mir die Entwurfsfertigung einfach erspart. Da gem. GNotKG diese Entwurfstätigkeit nun ohnehin mit der Vollzugsgebühr abgegolten ist, werde ich künftig im Interesse des Kostenschuldner selbstverständlich auch die Entwürfe selbst fertigen. In diesem konkreten Fall hatte ich den Verwalter noch vor dem 1.8.2013 angeschrieben, also zu KostO-Zeiten, und m. E. eine Entwurfsgebühr für eine auftragsgemäße Fertigung der Verwalterzustimmung kassieren können.
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