Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

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-Atlantika-
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#1

22.08.2013, 17:58

Hallo zusammen! :-)

Weiß jemand, ob § 2 "Kostenfreiheit bei Gerichtskosten" auch für Notarkosten gilt?

Irgendwie kann ich das nicht genau rauslesen.

Danke für Eure Hilfe!
Bielefelder
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#2

22.08.2013, 20:24

§ 2 gilt nur für Gerichtskosten, nicht für Notarkosten
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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#3

23.08.2013, 07:48

Für den Notar gilt § 91 GNotKG (Gebührenermäßigung) und darüber hinaus eine Gebührenfreihheit in bestimmten Fällen gem. Vorbemerkung 2 Abs. 2, 3 zum Kostenverzeichnis.
-Atlantika-
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#4

23.08.2013, 09:08

Vielen Dank! :-)
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