Ich habe mal wieder eine Frage zu dem neuen Kostenrecht.
In einem unentgeltlichen Grundstücksübertragungsvertrag wird zugleich zugunsten des Grundbesitzes der Eltern eine Grunddienstbarkeit bestellt. Diese Grunddienstbarkeit dient dazu, die Versorgung des Grundbesitzes der Eltern mit Wasser, Strom und Heizwärme in Bezug auf die bereits vorhandenen Versorgungsleitungen zu gewährleisten.
Der Grundbesitz hat einen Verkehrswert, der hier zu Beispielszwecken mit EURO 100.000,00 angegeben wird.
In dem vom Verlag C. H. Beck herausgegebenen Buch Das neue Notarkostenrecht (Diehn/Sikora/
Tiedtke), das auch in Fortbildungskursen ausgehändigt wurde, ist unter Randziffer 343 (Seite 93) ein Beispiel genannt, das den Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG festlegt.
Es würde sich hiernach nach § 52 Abs. 5 GNotKG ein zu berechnender Jahreswert von EURO 5.000,00
ergeben (5 % von EURO 100.000,00), der dann gemäß § 52 Abs. 3 mit dem Multiplikator von 20 zu vervielfältigen wäre. Demgemäß würde als Wert für die Grunddienstbarkeit sich im Endergebnis wieder der Betrag von EURO 100.000,00 ergeben.
Würde sich aufgrund dessen die Kostenrechnung wie folgt gestalten:
Ziffer 21100 (Wert: EURO 100.000,00) 2,0 Gebühr
+
Ziffer 21201 (Wert: EURO 100.000,00) 0,5 Gebühr
(§ 110 Nr. 2 lit b GNotKG - verschiedene Beurkundungsgegenstände)
Siehe hierzu auch Randziffer 88 aus dem Buch "Das neue Notarkostenrecht (Diehn/Sikora/
Tiedtke)"
Da es sich bei meinem Beispiel nicht um eine Mitbenutzungsmöglichkeit durch die Kinder in Bezug die Versorgungsleitungen handelt, kommt der 50 % Abschlag vom Verkehrswert meines Erachtens nicht in Betracht.
Lieben Gruss an alle, die sich damit auch herumschlagen
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)