Bestellung einer Grunddienstbarkeit / Geschäftswert

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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birgitsabina
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#1

20.08.2013, 18:01

Hallo!

Ich habe mal wieder eine Frage zu dem neuen Kostenrecht.

In einem unentgeltlichen Grundstücksübertragungsvertrag wird zugleich zugunsten des Grundbesitzes der Eltern eine Grunddienstbarkeit bestellt. Diese Grunddienstbarkeit dient dazu, die Versorgung des Grundbesitzes der Eltern mit Wasser, Strom und Heizwärme in Bezug auf die bereits vorhandenen Versorgungsleitungen zu gewährleisten.

Der Grundbesitz hat einen Verkehrswert, der hier zu Beispielszwecken mit EURO 100.000,00 angegeben wird.

In dem vom Verlag C. H. Beck herausgegebenen Buch Das neue Notarkostenrecht (Diehn/Sikora/
Tiedtke), das auch in Fortbildungskursen ausgehändigt wurde, ist unter Randziffer 343 (Seite 93) ein Beispiel genannt, das den Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG festlegt.

Es würde sich hiernach nach § 52 Abs. 5 GNotKG ein zu berechnender Jahreswert von EURO 5.000,00
ergeben (5 % von EURO 100.000,00), der dann gemäß § 52 Abs. 3 mit dem Multiplikator von 20 zu vervielfältigen wäre. Demgemäß würde als Wert für die Grunddienstbarkeit sich im Endergebnis wieder der Betrag von EURO 100.000,00 ergeben.

Würde sich aufgrund dessen die Kostenrechnung wie folgt gestalten:
Ziffer 21100 (Wert: EURO 100.000,00) 2,0 Gebühr
+
Ziffer 21201 (Wert: EURO 100.000,00) 0,5 Gebühr
(§ 110 Nr. 2 lit b GNotKG - verschiedene Beurkundungsgegenstände)

Siehe hierzu auch Randziffer 88 aus dem Buch "Das neue Notarkostenrecht (Diehn/Sikora/
Tiedtke)"

Da es sich bei meinem Beispiel nicht um eine Mitbenutzungsmöglichkeit durch die Kinder in Bezug die Versorgungsleitungen handelt, kommt der 50 % Abschlag vom Verkehrswert meines Erachtens nicht in Betracht.

Lieben Gruss an alle, die sich damit auch herumschlagen :D
Bielefelder
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#2

20.08.2013, 20:58

Ist der Ausübungsbereich wirklich das gesamte Grundstück? Selbst wenn, muss man m.E. auf einen entsprechenden Anteil abstellen. So z.B. Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 255.
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birgitsabina
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#3

21.08.2013, 09:42

Um den Wert nach Rn. 256 (Diehn Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht) zu spezifizieren habe ich noch einmal schriftlichen Kontakt mit dem Eigentümer (Vater) aufgenommen, der nähere Angaben Länge der Leitungen abgeben soll. Hierdurch wird dann eine Berechnung des Wertes für die Grunddienstbarkeit möglich sein.

Danke für den Hinweis in Bezug auf Rn. 256.

:smile:
Cortana
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#4

15.11.2013, 12:35

Hallo alle zusammen.
Habe zu der Bestellung einer Grunddienstbarkeit auch ne Frage. Wir haben gestern eine Bestellung einer Grunddienstbarkeit beurkundet. In dieser Urkunde sind Eigentümer Brüder K. mit dem dienenden Grundstück; auf einem herrschenden Grundstück ist eine Dienstbarkeit - Wegerecht - eingetragen. Nun soll die alte Dienstbarkeit gelöscht werden und in dem neu zu bildenen Grundbuchblatt neu eingetragen werden. Nun meine Frage:

Ich rechne für die Eintragung eine 2,0 Gebühr und für die Löschung eine 0,5 Gebühr ab, oder? Es sind zwei verschiedene Werte: Eintragung beträgt 15.600,00 € und Löschung beträgt 15.800,00 €. Vielen Dank für die Hilfe.
Martin Filzek
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#5

18.11.2013, 13:51

Der Fragebeitrag wurde doppelt eingestellt und ich habe ein wenig dazu gerade im anderen Bereich "KostO" geantwortet bzw. versucht zu antworten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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