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17.08.2013, 13:51
Mich hatte auch schon beim gestrigen Lesen des Fragebeitrags gewundert, dass so etwas praktiziert wurde, denn der erste Gedanke ist ja, dass - ähnlich wie bei den häufigeren "Reparaturvollmachten" für Büromitarbeiter in Kaufverträgen - das als gegenstandsgleich (früher § 44 I KostO) oder unselbständige Erklärung ohne eigenen Wert (vgl. auch § 18 I u. II KostO) unbewertet bleibt.
Bei der Formulierung neben Beschlüssen - für die ja § 44 KostO nicht anwendbar ist, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen in einer Urkunde zusammentreffen - ist die Idee, eine Vollmacht - wenn sie denn wirklich als rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben ist und nicht als Inhalt des Beschlusses mit angesehen werden kann - gesondert zu berechnen nach KostO schon irgendwie nachvollziehbar und nicht ganz abwegig. Auf jeden Fall hätte eine solche "Reparaturvollmacht" für evtl. notwendige Berichtigungen usw. dann aber nicht den vollen Wert der zugrundeliegenden Beschlüsse, sondern einen gem. § 30 I KostO zu schätzenden klitzekleinen Bruchteil davon, ggf. nach § 30 II, III KostO vielleicht auch höchstens die als Hilfsregelwert genannten 3.000 Euro.
Sollte die nähere Prüfung des Urkundeninhalts darauf, dass es wirklich eine nicht vom Beschluss umfasste Willenserklärung zur Vollmacht war (die Abgrenzung zwischen dem, was Beschluss ist und was rechtsgeschäftliche Erklärung ist, kann oft schwierig sein, vgl. Reimann in Korintenberg, 18. Aufl. 2012, § 47 Rn. 7 e; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 47 KostO Rn. 7) wäre nach GNotKG, bei dem nunmehr nach §§ 35 I, 86 II, 110 Nr. 1 GNotKG keine getrennten Gebühren mehr auslösen, sondern Addition der Werte zur Gebührenberechnung nach §§ 93 f. GNotKG anzuwenden mit der Folge, dass, je nachdem was günstiger ist, 2,0 aus Gesamtwert Beschlüsse und Vollmacht (mit auch wieder klitzekleinem Wert, geschätzt vielleicht 1 - 5 % des Beschlusswertes nach § 36 I GNotKG) zu berechnen, sofern nicht - siehe § 94 I GNotKG - 2,0 KV 21100 - mind. 120 Euro - aus Beschlusswert und 1,0 Gebühr aus Vollmachtswert 21200, mindestens 60 Euro, günstiger sind. Letzteres wird selten der Fall sein, und oft wird die Hinzurechnung von kleinen Bruchteilen für die "Reparaturvollmacht" bei der 2,0 Gebühr die nächste Gebührenwertstufe nicht übersteigen, so dass es hierdurch im GNotKG - selbst wenn man die gesonderte Berechnung nach dem Wortlaut des Beurkundeten irgendwie rechtfertigen könnte - selten zu Mehrkosten führen wird.
Ich würde auch dazu raten, um Probleme wegen dieser evtl. manchmal sich ergebenden kleinen Mehrkosten die Vollmacht als "Bestandteil" der Beschlussfassung anzusehen und pragmatischerweise dann ganz unbewertet lassen.
Der volle Wert für die Reparaturvollmacht war m. E. sowohl nach KostO als auch natürlich jetzt nach GNotKG nicht berechtigt (vgl. § 30 I KostO / § 36 I GNotKG).