Kann mir jemand sagen, welche Kosten für die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes berechnet werden.
Ist es grundsätzlich bei einer vollen Gebühr bzw. jetzt bei einer 1,0 Gebühr verblieben und welche §§ der GNotKG sind anzugeben.
Kraftloserklärung Grundschuldbrief
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IdR wird doch auch eine eidesstattliche Versicherung beurkundet, dann wäre Nr. 23300 KVGNotKG anzuwenden.
Bisher war gem. § 30 Abs. 1 KostO zu bewerten, nunmehr m.E. gem. § 36 Abs. 1 GNotKG.
Bisher war gem. § 30 Abs. 1 KostO zu bewerten, nunmehr m.E. gem. § 36 Abs. 1 GNotKG.
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