Guten Tag,
also ich verzweifele hier gerade an der Zusatzgebühr 26002 in Gegenüberstellung zum Tage- und Abwesenheitsgeld 32008. Nebeneinander dürfen sie ja nicht auftauchen - soweit habe ich die Vorbermerkung(en) schonmal verstanden.
In meinem Fall liegen drei U-Beglaubigungen in einer anderen Gemeinde vor. MUSS ich jetzt auf Grund der GESCHÄFTSREISE Nr. 32008 nehmen oder darf ich mich auch für die Nr. 26002 entscheiden?
Und bei beiden Varianten wäre doch wohl jeweils 1/3 (von der Zusatzgebühr bzw. von Fahrtkosten & Tage- und Abwesenheitsgeld) zu berechnen, oder?!?
Auswärtsgebühr 26002 <---> Tage- und Abwesenheitsgeld 32008
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Bei Auswärtstätigkeit entsteht die (bei mehreren Geschäften zu verteilende) Auswärtsgebühr, kein Tage- und Abwesenheitsgeld, daneben (ebenfalls zu verteilende) Fahrtkosten. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht.
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Herzlichen Dank für die schnelle Hilfe.
Nun frage ich mich aber immer noch, in welchem Fall es dann überhaupt dazu kommt, dass die Nr. 32008 (Tage- und Abwesenheitsgeld) und nicht die Nr. 26002 abzurechnen ist!?
Nun frage ich mich aber immer noch, in welchem Fall es dann überhaupt dazu kommt, dass die Nr. 32008 (Tage- und Abwesenheitsgeld) und nicht die Nr. 26002 abzurechnen ist!?
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Aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
"Absatz 3 der Anmerkung soll bestimmen, dass neben dieser Zusatzgebühr der Ansatz von Tages- und Abwesenheitsgeld ausgeschlossen ist. In der Regel wird der Notar bei Geschäften außerhalb seiner Geschäftsstelle die Zusatzgebühr erhalten. Lediglich bei Tätigkeiten, die nicht auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen werden, soll die Zusatzgebühr nicht entstehen. Da ein Verlangen nur dann vorliegen kann, wenn das Geschäft jedenfalls grundsätzlich in den Amtsräumen des Notars stattfinden könnte, handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die naturgemäß nicht in der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen werden können, beispielsweise die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten oder eines Vermögensverzeichnisses, (siehe beispielsweise Vorbemerkungen 2.3.4 oder 2.3.5). In diesen Fällen soll der Notar dann Tages- und Abwesenheitsgeld erhalten, wenn die Tätigkeit außerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde seines Amtssitzes stattfindet (Nummer 32008 KV GNotKG- E)."
"Absatz 3 der Anmerkung soll bestimmen, dass neben dieser Zusatzgebühr der Ansatz von Tages- und Abwesenheitsgeld ausgeschlossen ist. In der Regel wird der Notar bei Geschäften außerhalb seiner Geschäftsstelle die Zusatzgebühr erhalten. Lediglich bei Tätigkeiten, die nicht auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen werden, soll die Zusatzgebühr nicht entstehen. Da ein Verlangen nur dann vorliegen kann, wenn das Geschäft jedenfalls grundsätzlich in den Amtsräumen des Notars stattfinden könnte, handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die naturgemäß nicht in der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen werden können, beispielsweise die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten oder eines Vermögensverzeichnisses, (siehe beispielsweise Vorbemerkungen 2.3.4 oder 2.3.5). In diesen Fällen soll der Notar dann Tages- und Abwesenheitsgeld erhalten, wenn die Tätigkeit außerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde seines Amtssitzes stattfindet (Nummer 32008 KV GNotKG- E)."