Reform der Notarkosten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Martin Filzek
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#41

02.08.2013, 11:54

Abs. bedeutet Absatz und nicht Abschnitt. § 19 Abs. 6 GNotKG gibt es aber doch und wäre doch am Ende von § 19 GNotKG eigentlich zu finden?
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#42

02.08.2013, 13:25

Zu klären ist sicherlich, wie die Kostenprüfung künftig praktisch ablaufen soll. Bislang wurde vielfach anhand der Abschriften der Rechnungen auf den Urkunden geprüft. Sowohl für die Prüfer als auch für die Notariate (die dann ja entweder Berge von Akten heraussuchen oder dem Prüfer irgendwie Zugang zu den "elektronisch aufbewahrten" Rechnungen gewähren müssten) würde dies wohl einen deutlichen Mehraufwand mit sich bringen. Aus Prüfersicht wäre es z.B. sinnvoll, Abschriften der Rechnungen in gesonderten Ordnern in der UR-Nummernfolge abzulegen.
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#43

02.08.2013, 20:55

Ich habe von vielen Notaren gehört, dass sie eine Kopie der Rechnung zur Urkunde nehmen. Das dürfte auch für die Kostenprüfungen praktisch sein.

Unpraktisch und mühsam war es bisher, Kostenberechnungen unter jede Ausfertigung und und jede UB setzen zu müssen. Ein Glück, dass das zu Ende ist.
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Jupp03/11

#44

02.08.2013, 20:59

Wenn ich eine Rechnung, die vier Urkunden beinhaltet, mache, ja dann viel Spaß dabei.
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#45

02.08.2013, 23:10

@Jupp

So viel Arbeit ist das wohl nicht:
Entweder 4 Kopien machen oder 1 Kopie zur 1. Urkunde und einfaches Verweisblatt bei den anderen Urkunden.
Ansonsten wünsche ich schon jetzt viel Freude bei der nächsten Kostenprüfung!
Jupp03/11

#46

03.08.2013, 11:44

Oder man macht es wie immer, was bei einem Einzelkämpfer im Not. wohl unstreitig zeitlich die beste Lösung ist.
Nighty
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#47

05.08.2013, 11:06

Martin Filzek hat geschrieben:Abs. bedeutet Absatz und nicht Abschnitt. § 19 Abs. 6 GNotKG gibt es aber doch und wäre doch am Ende von § 19 GNotKG eigentlich zu finden?
Ja, natürlich meinte ich Absatz und nicht Abschnitt. Hatte es dann doch noch gefunden.............. (war wohl zu warm 8) )
Danke nochmal.
"Wer es verstehen kann, der verstehe es. Wer aber nicht, der lasse es ungelästert und ungetadelt. Dem habe ich nichts geschrieben. Ich habe für mich geschrieben."
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#48

05.08.2013, 12:53

@Jupp
"Wie immer" dürfte künftig nicht mehr zulässig sein.

In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/11471 Seite 160) heißt es hierzu:
"Absatz 6 entspricht § 154 Absatz 3 Satz 1 KostO, ergänzt um die Möglichkeit der elektronischen Aufbewahrung. „Akten“ im Sinne der Vorschrift ist nicht die Urkundensammlung, sondern bezieht sich auf neben der Urkunde durch den Notar geführte Unterlagen. Die Vorschrift des § 154 Absatz 3 Satz 2 KostO, wonach der Notar die Kostenrechnung unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen hat, wurde ebenso wenig übernommen wie die Regelung des § 154 Absatz 3 Satz 3 KostO, nach der der Notar die Kosten eines Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken hat, wenn er eine Urkunde entworfen und kurz darauf („demnächst“) beglaubigt hat. Diese Bestimmungen dienten der Überprüfbarkeit der Kostenberechnung durch die Dienstaufsicht des Notars. Sie sind unter datenschutzrechtlichen Aspekten nicht unproblematisch und verursachen in der notariellen Praxis erheblichen Aufwand. Ein zwingendes Bedürfnis für den Fortbestand dieser Normen besteht indessen nicht, weil es ausreicht, dass der Notar die Kostenberechnung zu seinen Akten zu bringen oder elektronisch aufzubewahren hat. In letzterem Fall genügt beispielsweise ein Vorhalten der Kostenberechnung in den handelsüblichen Notarrechnungsprogrammen, die einen Ausdruck der Kostenrechnung oder eine entsprechende Darstellung auf dem Bildschirm ermöglichen."
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#49

05.08.2013, 13:13

Wird denn wohl die Dienstordnung angepasst, sodass dann doch wieder eine Abschrift der Kostenberechnung in die Sammlung zu nehmen ist aufgrund der Kostenrüfungen? Ich stelle mir die Prüfung des Kostenrevisors einfach nur aufwendig vor, wenn zu jeder von ihm durchzusehenden Urkunde die Kostenrechnung an die Urkundsbeteiligten rausgesucht werden muss. Da könnte man doch einfach eine Abschrift zur Sammlung nehmen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen, wo eine begl. Abschrift zur Sammlung genommen wird, würde ich die Kostenrechnung einfach unter den Abschriftsvermerk setzen.
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#50

05.08.2013, 13:21

Der Kostenprüfer wird sowieso lauter Änderungen haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass einige Gebühren derart hoch angesetzt bleiben sollen (z.B. Geschäftswert Vollzug bei mehreren Gegenständen in einer Urkunde, wenn z.B. nur der KV vollzogen wird und die Nebenerklärungen keine Vollzugstätigkeiten beinhalten, oder die Auswärtsgebühr von 50€ bei einer UB-Gebühr von 20€ usw.). Ich habe ja nichts dagegen, wenn die Kassen klingeln, aber Nebentätigkeit (auswärtige UB) kann nicht mehr wert sein als die Notartätigkeit an sich.
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